BGH: Änderung von Versuch zu gemeinschaftlichem vollendetem Diebstahl; Aufhebung der Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 452/61
- Datum
- 31.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinschaftlicher Planung und Vorbereitung, die ursächlich zur Tatausführung beiträgt, haften die Mitwirkenden für die schließlich vollendete Gesamttat; ein vor Ort erklärter Rücktritt steht dem nicht entgegen, wenn die Vollendung im Rahmen des gemeinsamen Plans erfolgt.
Eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls schließt eine gesonderte Bestrafung wegen Hehlerei für denselben einheitlichen Tathergang aus.
Die Gerichtsgründe müssen bei der Strafzumessung die für die Zumessung bestimmenden Erwägungen darlegen; pauschale Angaben ohne Darlegung maßgeblicher Umstände genügen nicht und führen zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die Urteilsfeststellungen eine abschließende rechtliche Beurteilung erlauben.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 9. Mai 1961
Rubrum
in der Strafsache gegen 1. ████, 2. ███, 3. ██████, 4. ████████, – Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als ███████████ Richter, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 9. Mai 1961 im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Beschwerdeführerin und die Mitverurteilte ███ nicht wegen versuchten schweren Diebstahls und Hehlerei, sondern wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt werden.
Die Strafaussprüche gegen diese beiden Angeklagten werden mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten ██████ wird verworfen.
Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil gegen diese Angeklagte im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel beider Beschwerdeführerinnen an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision der Angeklagten ███████ bekämpft in vollem Umfang ihre Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls, im Übrigen nur den Strafausspruch wegen Hehlerei.
1. Abwegig ist die Meinung der Beschwerdeführerin, sie habe den geplanten schweren Diebstahl lediglich in strafloser Weise vorbereitet, allenfalls sei sie mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten.
Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen ergeben nämlich, dass sie und die Mitverurteilte ███ den Mitverurteilten ████████ „für ihre Zwecke eingespannt“ (UA S. 7) und ihn auf die günstige und – unter Schilderung der Einzelheiten – gefahrlose Möglichkeit hingewiesen haben, bei ████ einzubrechen. Beide Frauen haben vom gemeinsamen Unternehmen auch dann nicht Abstand genommen, als ████████ äußerte, „er werde den Kindern eins vor den Kopf hauen“, und als er ungeachtet des Widerspruchs der Frauen erklärte, „ihm sei es egal, er gehe heute aufs Ganze“. Unter diesen Umständen ist es für die rechtliche Beurteilung der Verhaltensweise beider Mittäterinnen ohne Bedeutung, dass sie das Diebstahlsunternehmen aufgegeben haben, nachdem die Gefahr einer Entdeckung gerade für sie besonders groß war. Denn der Mitverurteilte ████████ hat sofort nach dem Weggang beider Frauen – denen er dies vor ihrem Aufbruch übrigens gesagt hatte – das Haus erneut betreten, das Wandschränkchen erbrochen und das darin befindliche Geld an sich genommen. Abgesehen vom „Exzess“ des deshalb als Räuber bestraften ██ ist die Tat also genauso verlaufen, wie beide Frauen sie von Anfang an geplant und später mit ███ zunächst erfolglos versucht hatten. Das Tun der Beschwerdeführerin (Tatplanung, Weitergabe des Plans und Mitnahme des ███ an den ihm vorher unbekannten Tatort) hat also in der Gesamthandlung ursächlich fortgewirkt, so dass die schließlich eingetretene Vollendung mindestens zum Teil auch das Werk der Angeklagten ███████ (und das ihrer Mittäterin ███) ist. Beide Frauen können sich daher der Verantwortung für ihre frühere Mitwirkung nicht entziehen, sondern „haften für die Gesamttat“ (RGSt 54, 177, 179). Das entspricht nicht nur ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, sondern auch der des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 180 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Die Beschwerdeführerin hätte also, weil sich die Tatausführung – mit Ausnahme des „Exzesses“ – innerhalb ihres ursprünglichen Einverständnisses hielt, wegen vollendeten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und nicht nur wegen eines bloßen Versuchs bestraft werden müssen.
2. Durch diesen Mangel kann die Angeklagte ████ auch beschwert sein. Denn neben der Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls ist kein Raum für eine Bestrafung nach § 259 StGB. Das Revisionsgericht musste dies ungeachtet der Beschränkung des Rechtsmittels berücksichtigen, weil sich die Schuldfrage hier nur einheitlich beurteilen lässt.
Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen ermöglichen es dem Senat, den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
Über die Strafe muss das Landgericht nochmals verhandeln und entscheiden.
II. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung der Strafe war gemäß § 357 StPO auf die Mitverurteilte ████████ zu erstrecken. Das angefochtene Urteil lässt auch insoweit eine abschließende rechtliche Beurteilung zu.
III. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten ████████ hatte im Umfang der Einlegung Erfolg, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe keine Zumessungserwägungen bezüglich der Hehlereistrafe enthalten. Sie begnügen sich mit der formelhaften Bemerkung, eine Strafe von drei Monaten Gefängnis erscheine angemessen. Das verstößt nicht nur gegen § 267 Abs. 3 StPO, auf den sich die Revision ausdrücklich beruft, sondern auch gegen das sachliche Recht (wie auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war). Ohne Mitteilung der für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter bei der Strafzumessung von rechtlich zulässigen Erwägungen ausgegangen ist.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |