Revision teilweise stattgegeben: Abgrenzung von Devisenvergehen als Wirtschaftsstraftat und Aufhebung von Verurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 452/60
- Datum
- 07.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Devisenrechtliche Zuwiderhandlungen sind nur dann als Straftaten zu qualifizieren, wenn die konkreten Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes vorliegen; andernfalls handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten.
Bei Tateinheit mehrerer strafbarer Handlungen ist der Schuldspruch nicht teilbar; eine wirksame Beschränkung der Revision auf einzelne Anteile des Schuldspruchs ist ausgeschlossen.
Die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiStG erfüllt seien, setzt hinreichende Feststellungen darüber voraus, in welchem Maße die Zuwiderhandlungen gesamtwirtschaftliche Interessen verletzt oder gefährdet haben; das Revisionsgericht darf fehlende tatsächliche Feststellungen nicht durch eigene Würdigung ersetzen.
Für eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung müssen die tatsächlichen Umstände, insbesondere wer das Angebot/Versprechen abgegeben hat und mit welchem Wissen, konkret festgestellt werden; rechtliche Feststellungen können fehlende Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen 1. ███, 2. ████, 3. █████, 4. ██████ wegen fortgesetzten Devisenvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
**in Sachen
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. November 1959,
1. soweit es ihn und den Angeklagten K[REDACTED] verurteilt, im vollen Umfange, 2. soweit es den Angeklagten A[REDACTED] wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Beihilfe zum Devisenvergehen und den Angeklagten La[REDACTED] wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und mit Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt und gegen diese beiden Angeklagten Gesamtstrafen verhängt, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beschränkung der Revision (Seite 42 ihrer Begründung) ist nicht wirksam. Soweit mehrere strafbare Handlungen in Tateinheit zusammentreffen, ist der Schuldspruch nicht teilbar. In den Fällen A kann daher die Verurteilung wegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung und wegen Urkundenfälschung nicht gesondert angefochten werden. Die Frage, ob eine devisenrechtliche Zuwiderhandlung eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist, betrifft nicht nur die Strafe, sondern den Schuldspruch. Gegen diesen richtet sich daher die Revision auch in den Fällen F und G.
1. Die Verurteilung des Angeklagten H[REDACTED] wegen Devisenvergehens in Tateinheit mit anderen strafbaren Handlungen in den Fällen A–G der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben.
a) Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz Nr. 53 der Militärregierung sind nur dann nicht bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern Straftaten, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 25. März und 17. Dezember 1952 (BGBl. I 190, 805) erfüllen. Das ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 2 (b) des Gesetzes Nr. 33 vom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 514) in Verbindung mit § 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954. Dies scheint das Landgericht, das die devisenrechtlichen Verstöße ohne weiteres als Straftaten behandelt, übersehen zu haben. Es erörtert jedenfalls die Merkmale des § 6 Abs. 2 WiStG (a. F.) nicht. Ob sie erfüllt sind, kann das Revisionsgericht auch nicht selbst abschließend beurteilen. Dazu reichen im vorliegenden Falle die Feststellungen nicht aus.
In den Strafzumessungsgründen heißt es zwar, der Angeklagte sei „rücksichtslos vorgegangen“, habe sich „ohne Bedenken gegen die staatliche und die wirtschaftliche Ordnung gestellt“ und er habe „gemessen an den Vermögenswerten, die die Handlungen betrafen, in erheblichem Umfange gegen die Wirtschaftsordnung verstoßen“ (UA S. 99). Diese allgemeinen Wendungen gestatten aber dem Senat nicht, von sich aus den § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 WiStG (a. F.) auf die devisenrechtlichen Verstöße anzuwenden, um die es sich hier handelt. Denn bei beiden Bestimmungen – besonders der ersten, aber auch der zweiten – ist wesentlich, in welchem Maße die Zuwiderhandlungen zur Tatzeit gesamtwirtschaftliche Interessen verletzten oder gefährdeten. Darüber lässt sich dem Urteil nichts entnehmen. Dieses stellt zwar auch fest, der Angeklagte habe die Tätigkeit bei der Intereuropäischen Handelsgesellschaft schon mit der Absicht aufgenommen, „nur unerlaubte Einfuhren durchzuführen und dabei die strafbaren Handlungen zu begehen, die bei der Durchführung seiner Absichten unumgänglich waren“ (UA S. 98). Hierin allein kann aber nicht das Merkmal hartnäckigen Wiederholens i. S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG (a. F.) gefunden werden. Denn dazu ist außer der Zahl und der Dauer der Verfehlungen vor allem wesentlich, ob dem Täter die Verwerflichkeit seines Tuns schon durch behördliche Maßnahmen eindringlich vor Augen geführt worden ist (BGH 4 StR 407/52 vom 11. Juni 1953 bei Erbs, Strafrechtl. Nebengesetze Anm. 3 zu § 3 WiStG 1954). Daran fehlt es hier.
b) Das Urteil muss in den Fällen A–G schon aus diesen Gründen aufgehoben werden; daher braucht nicht näher dargelegt zu werden, dass die bisherigen Feststellungen zu E die Anwendung der §§ 271 bis 273 StGB nicht rechtfertigen. Ihnen ist nicht deutlich genug zu entnehmen, welche Tatsachen beurkundet worden sind; sie lassen auch offen, ob die Urkunden und Register nur dem innerdienstlichen Gebrauch dienten oder dazu bestimmt waren, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen.
2. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen aktiver Bestechung im Falle H hat keinen Bestand.
Wie die Revision mit Recht bemängelt, drückt sich das Urteil in seinen Feststellungen (UA S. 73) und in seinen sonstigen tatsächlichen Erörterungen (UA S. 74) nur recht unbestimmt dahin aus, dem Zollinspektor ███████ sei bei der Besprechung, an welcher der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte ████████████████ teilgenommen hätten, „eine Belohnung in Aussicht gestellt worden“. Es sagt nicht, ob dies der Beschwerdeführer oder der Angeklagte ██████ tat und ob dieser mit oder ohne Wissen des Beschwerdeführers handelte. Die fehlende Feststellung wird im vorliegenden Falle nicht durch folgende Sätze in der rechtlichen Würdigung (UA S. 78) ersetzt: „Diese Zahlung ist erfolgt, weil █████████ für seine Mithilfe bei der Abfertigung eine Belohnung in Aussicht gestellt worden war. Schon durch das Versprechen der Belohnung haben sich H[REDACTED] und ████ ████████ strafbar gemacht. Sie haben i. S. des § 333 StGB einem Beamten ein Geschenk angeboten, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielt, zu bestimmen.“ Auch diese Stelle lässt in tatsächlicher Beziehung nicht erkennen, wie der Beschwerdeführer an dem Angebot beteiligt war.
3. Dass die Verurteilung des Angeklagten K[REDACTED] aufgehoben wird, kommt auch den Angeklagten ██████, ███████ und █████████████, die keine Revision eingelegt haben, nach § 357 StPO zugute.
K[REDACTED] ist in den Fällen F und G wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. Es handelt sich um dieselben Taten wie bei dem Beschwerdeführer ████. Es liegt auch derselbe sachlich-rechtliche Fehler vor. Auch bei K[REDACTED] sind keine Tatsachen festgestellt worden, aus denen folgt, dass die Devisenzuwiderhandlung für ihn eine Wirtschaftsstraftat war (vgl. dazu BGHSt 12, 273).
A[REDACTED] ist im Falle F und La[REDACTED] im Falle G wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt worden. Für sie gilt dasselbe wie für K[REDACTED] (für Gehilfen vgl. BGH MDR 1953, 54; BGH JR 1955, 391 = DDevR 1955, 129). Die übrigen Verurteilungen dieser beiden Angeklagten bleiben bestehen. Die Gesamtstrafen gegen sie müssen jedoch aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
4. Für die neue Verhandlung wird wegen der Abgrenzung der Wirtschaftsstraftaten von den Ordnungswidrigkeiten auf die Rechtsgrundsätze in den Entscheidungen BGHSt 2, 358; 11, 263 und BGH NJW 1955, 351; 1955, 1239 hingewiesen.
Bei den Ersatzstrafen hat die Strafkammer für „jede angefangenen“ 1.000 DM ersatzweise einen Tag Gefängnis festgesetzt. Dagegen können rechtliche Bedenken bestehen (vgl. BayObLG NJW 1960, 878).
Soweit die Strafkammer das Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. Nr. 5 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission nach § 154 StPO vorläufig eingestellt hat, ist sie dadurch nicht gehindert, jene Bestimmung auf die Handlungen anzuwenden, die sie bisher als Verbrechen nach den §§ 271 bis 273 StGB angesehen hat.
| Sarstedt | Schmitt | Faller | |||
| Koffka | Dr. Börker |