Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft bei Betrug durch fingierten Ostblock-Großauftrag und Vorprovision

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 452/56
Datum
08.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten im Rahmen angeblicher Pumpen-Liefergeschäfte in die Sowjetzone/Ostblock gefälschte Auftrags- und Bestätigungsurkunden vor und erschlichen so eine „Vorprovision“ (40.000 DM bar sowie Wechsel). Streitpunkt der Revisionen war u.a. die Beweiswürdigung, die Kausalität der Täuschung sowie die Annahme von Mittäterschaft; zudem wurde eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt. Der BGH verwarf beide Revisionen. Er sah die Feststellungen zu Wissen, Täuschungsursächlichkeit und Täterwillen als rechtsfehlerfrei an und hielt die Aufklärungsrüge mangels hinreichender Bezeichnung der Beweistatsachen für unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn konkret bestimmt dargelegt wird, welche Beweistatsachen durch die unterlassene Beweiserhebung hätten festgestellt werden können.

2

Die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu Wissen und Vorsatz ist auf Rechtsfehler beschränkt; Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche rechtfertigen die Revision nicht.

3

Für die Annahme von Mittäterschaft ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, ob der Beteiligte den Tatablauf in einer Weise mitbeherrscht, dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen.

4

Täuschungshandlungen können für eine Vermögensverfügung ursächlich sein, wenn sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mehrerer Beteiligter eine Fehlvorstellung über die Ernstlichkeit des Geschäfts hervorrufen und die Leistung dadurch veranlasst wird.

5

Dass das Opfer später Kenntnis von Fälschungen erlangt oder sich weiterhin auf das Geschäft einlässt, schließt die Ursächlichkeit früherer Täuschung für eine bereits zuvor erfolgte Vermögensverfügung nicht ohne Weiteres aus.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Kaufmann Lajb ███ aus ██████, geboren am ████ ██ 1920 in ███████ (Polen), Kreis ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, 2.) den Kaufmann Chaim ████ aus ██████, geboren am ██████ 1921 in ██ (Polen), wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. März 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ██████ und ████████ sowie den Mitangeklagten de ████████ gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Frühjahr 1955 veranlassten Jurek ██████████, Inhaber der Firma ██████████ in ██, ███ Straße (Sowjetsektor), der Mitangeklagte de ████ und die Angeklagten ████ und ██ den Geschäftsführer ███████ der Firma ███████ Unterwasserpumpen GmbH in ███ und den Handelsvertreter ███████, der für die Firma ███████ Geschäfte mit der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und den Ostblockstaaten abschloss, durch Täuschungshandlungen zur Hergabe einer sogenannten Vorprovision. Am 28. März 1955 überbrachte de ████ nach vorangegangenen Verhandlungen ███████ einen am 25. März 1955 ausgestellten „Festauftrag“ über 550 Pumpen zu einem Gesamtwert von 2.259.500 US-Dollar der „Sowjetischen Handelsgesellschaft in Deutschland, Einkaufsabteilung R, ██ ███“, die gar nicht besteht. Der Auftrag, den ██████ beschafft hatte, war gefälscht. Es folgten Besprechungen, die teilweise in ████, teilweise in Berlin stattfanden. An mehreren dieser Besprechungen nahmen ███████ und ███ teil. ███, der aus Polen stammt, trat dabei unter dem Namen ███ als Russe und Bevollmächtigter der „Sowjetischen Handelsgesellschaft“ auf. Bei einer Besprechung in Hamburg am 19. April 1955 überbrachten ██████ und ███ ████ und █████ eine Bestätigung der sowjetzonalen ██████████, die gleichfalls gefälscht war. Am 4. Mai 1955 kamen █████████ und █████████ nach Berlin, um den endgültigen Vertrag abzuschließen. Bei den Verhandlungen, an denen ████████, de ████, ██ und ███ teilnahmen, wurde auch die Provisionsfrage erörtert. Da hierüber zunächst keine Einigung erzielt werden konnte, bat █████ ███████ um ein Gespräch unter vier Augen. Man einigte sich dahin, dass ███ als Vorprovision 40.000 DM in bar zahlen und 100.000 DM in Wechseln geben sollte. Den schriftlichen Vertrag, der alsdann abgeschlossen wurde, unterschrieb für den „Bevollmächtigten ███“ de ████. Anschließend übergab ███████ in Gegenwart des Mitangeklagten de ████ und des Angeklagten █████ ███ 40.000 DM sowie sechs Wechsel über insgesamt 100.000 DM, die von ██ ausgestellt und von ███████ für die Firma ██████ akzeptiert worden waren.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten ██████ und ██ Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten ██████

Die Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges ist frei von Rechtsirrtum.

a) Die Strafkammer hat – ausweislich der Urteilsgründe – die volle Überzeugung erlangt, ███ habe mindestens vor der Reise nach Hamburg am 18. April und der Besprechung am 19. April 1955 gewusst, dass das Pumpengeschäft nicht ernst gemeint war, sondern nur vorgetäuscht wurde, um ███████ zur Zahlung einer erheblichen Vorprovision zu veranlassen (S. 33 UA). Diese im Bereich des Tatsächlichen liegende Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Sie können das Rechtsmittel der Revision nicht rechtfertigen.

Richtig ist allerdings, dass nach den Feststellungen auf Seite 19/20 UA ███████ in der zweiten Hälfte des Mai 1955 ██ eine Liefergarantie gestellt hat, obwohl er zu dieser Zeit bereits wusste, dass „die ihm vorgelegten Urkunden gefälscht waren und dass er dem falschen Russen █████████████ aufgesessen war“. ██████ war hiernach trotz der ihm inzwischen bekannt gewordenen Umstände, dass nämlich die ihm vorgelegten Urkunden gefälscht waren und ███████████ nicht der Russe ███ war, nach wie vor des Glaubens, dass das Geschäft ernst gemeint sei. Das hinderte die Strafkammer indessen nicht, die Kenntnis des ███ von jenen Umständen als Beweisanzeichen dafür zu verwerten, er, ████████, habe seit mindestens Mitte April 1955 gewusst, dass das Geschäft nur vorgetäuscht wurde, um ███████ zur Zahlung einer Vorprovision zu veranlassen. Ein Widerspruch kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision hierin nicht gefunden werden.

b) Die Strafkammer hat entgegen der Ansicht der Revision die „Natur des Geschäfts als Schwarzgeschäft“ und den „Charakter der Vorprovision als Schmiergelder“ nicht verkannt. Das Urteil geht davon aus, dass ███████ und ████████ das Geschäft, das sie als ernst gemeint erachteten, möglicherweise als verbotenes Ausfuhrgeschäft durchführen wollten. Die Strafkammer hat dies bei der Bemessung der Strafe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt (S. 42 UA). Für den Schuldspruch kommt es hierauf nicht an.

c) Der im Urteil festgestellte Sachverhalt ergibt – im Gegensatz zur Auffassung der Revision –, dass die Täuschungshandlungen des Angeklagten für die Hingabe der 40.000 DM und der Wechsel ursächlich waren. Nach den Feststellungen des Urteils haben ██████, de ████, █████ und ███ in bewussten und gewollten Zusammenwirken durch ihr gesamtes Verhalten bei den Verhandlungen mit ███████ und █████████ in diesen die irrige Vorstellung erweckt, dass das Geschäft ernst gemeint sei, und dadurch bewirkt, dass ███████ und █████████ am 4. Mai 1955 die 40.000 DM und die sechs Wechsel übergaben. Die Vorlegung der gefälschten Urkunden und das Auftreten ███s als ███ waren Teile dieses Verhaltens. Dass ███████ in der zweiten Hälfte des Mai 1955 eine Liefergarantie gestellt hat, obwohl er inzwischen Kenntnis davon erhalten hatte, dass die vorgelegten Urkunden gefälscht waren und ██████████ nicht der Russe ███ war, schließt nicht aus, dass er und ██████████ die 40.000 DM und die Wechsel auf Grund eines Irrtums über die Ernstlichkeit des Geschäfts hingegeben haben, den ████, ███████, de ████ und ███ in ihnen hervorgerufen hatten.

d) Rechtlich bedenkenfrei ist – entgegen der Auffassung der Revision – auch die Annahme, dass der Angeklagte ██████ als Mittäter gehandelt hat. Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen, dass ██████ „an der Tat aus eigenem Interesse teilgenommen hat, sei es auch nur, weil er seinem Freund ██ gefällig sein wollte, um aus der Geschäftsverbindung mit ihm weiterhin zu verdienen“ (S. 34 UA). Ob dies allein genügt, um die Annahme eines Täterwillens zu begründen, kann zweifelhaft sein. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch angesichts des übrigen festgestellten Sachverhalts nicht.

Wie der Senat in seinem Urteil BGHSt 8, 393/396 ausgeführt hat, ist ein wesentlicher Anhaltspunkt dafür, ob ein Beteiligter mit Täterwillen handelt, der Umstand, wie weit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen und daher sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als ein Teil der Tätigkeit aller erscheint.

Im vorliegenden Fall stellt das Urteil fest, dass ██████ nicht nur durch seine Teilnahme an verschiedenen Besprechungen dazu beigetragen hat, dass ███████ und █████████ an die Ernstlichkeit des Geschäfts glaubten. Er hat außerdem selbst Täuschungshandlungen verübt, indem er bei der Besprechung am 19. April 1955 – bewusst wahrheitswidrig – erklärte, die „Sowjetische Handelsgesellschaft“ habe einen Kurier mit gefälschter Akkreditivbestätigung nach Hamburg geschickt, und indem er bei den Verhandlungen am 4. Mai 1955 – bewusst wahrheitswidrig – erklärte, die Vertreter der „Sowjetischen Handelsgesellschaft“ kämen in das Büro des ██████ (UA S. 40). Dass die Strafkammer die Willensrichtung, von der sich ██████ bei seiner Beteiligung an der Tat leiten ließ, als Täterwillen beurteilt hat, ist bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

e) Was die Revision zur Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

3.) Der Strafausspruch kann – entgegen der Auffassung der Revision – aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet werden. Dass in den Strafzumessungsgründen des Urteils Umstände nicht angeführt sind, die nach Meinung der Revision strafmildernd hätten berücksichtigt werden müssen, bedeutet keinen Rechtsfehler. Das Urteil erwähnt an anderer Stelle der Urteilsgründe ausdrücklich, dass ██████ von 1944 bis kurz vor Kriegsende in einem Konzentrationslager war und dass seine ganze Familie in Konzentrationslagern ums Leben gekommen ist (UA 4). Dass die Strafkammer dies bei der Bemessung der Strafe übersehen hätte, erscheint ausgeschlossen.

II. Die Revision des Angeklagten ███

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

A. Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO)

Auf Seite 7 UA heißt es, nach den Feststellungen der Berliner Kriminalpolizei seien etwa 50 westdeutsche Firmen in den Jahren 1954 und 1955 um insgesamt etwa 2 Millionen DM in der Weise geschädigt worden, dass sie von einem wechselnden Personenkreis zur Zahlung von Vorprovisionen auf Lieferungsgeschäfte nach den Ostblockstaaten veranlasst wurden, die sich später als Luftgeschäfte herausstellten. Das vorliegende Verfahren sei das erste Strafverfahren dieser Art.

Die Revision meint, die Strafkammer habe die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Akten der Parallelverfahren heranzuziehen, um die wirklichen Hintergründe festzustellen. Hierzu habe umso mehr Anlass bestanden, weil auf Seite 23/24 UA gesagt werde, dass sichere Feststellungen über die wirklichen Hintergründe der offenbar zentral geleiteten Aktion zur Schädigung westdeutscher Firmen nicht hätten getroffen werden können.

Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Angabe der Beweistatsachen, die nach der Auffassung der Revision durch die Akten der Parallelverfahren hätten bewiesen werden können.

B. Sachrügen

1.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

Es ist zwar richtig, dass nach den Feststellungen des Urteils ██████ und de ████ es waren, die den Betrug beschlossen und mit seiner Ausführung begannen, und dass ██ erst nachträglich – ebenso wie █████████ – eingeschaltet wurden und dass sie während der Besprechung in Hamburg am 19. April 1955 mit ██████ telefonierten, um weitere Weisungen einzuholen (UA 14). Das schließt indessen nicht aus, dass der Angeklagte ███ sich an der Tat als Mittäter beteiligt hat. Was das Urteil auf S. 39 UA über sein Interesse an der Tat und auf S. 12 ff. UA über die Art und Weise feststellt, in der er auf ihre Durchführung und ihren Ausgang eingewirkt hat, rechtfertigt die Annahme, dass er Mittäter war. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

2.) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum.

Das Revisionsvorbringen hierzu betrifft die Urkunden vom 4. und 7. Mai 1955 (S. 16/17 UA), die de ███ mit der Unterschrift des „Bevollmächtigten ███“ versehen hat. Auf die Ausstellung dieser Urkunden kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

Die Strafkammer hat, soweit es sich um ██████ und ███ handelt, die gemeinschaftliche Urkundenfälschung nicht in der Herstellung und dem Gebrauch dieser Urkunden, sondern nur in dem Gebrauch des „Festauftrags“ vom 25. März 1955 und der Akkreditivbestätigung vom 19. April 1955 gefunden (S. 41 UA). Die auf S. 38 UA festgestellte Tatsache, ███ habe gewusst, dass die Unterschrift des angeblichen Russen ████ unter dem Vertrag vom 4. Mai 1955 gefälscht werden musste, hat die Strafkammer nur als Beweisanzeichen dafür verwertet, dass ███ die wahre Sachlage bekannt war.

Diese Feststellung widerspricht – entgegen der Auffassung der Revision – auch nicht den an früherer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen auf S. 16, 17 und 38 der Urteilsabschrift ergeben zwar, dass █████████ zu dem Zeitpunkt, in dem de ██ den Vertrag mit der Unterschrift des „Bevollmächtigten ███“ versah, vorübergehend abwesend war. Das schließt aber nicht aus, dass er um die Notwendigkeit einer Fälschung, wie sie de ████ vornahm, gewusst hat.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte ███ beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerSchmidtBorker
SarstedtSchmitt