Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§330a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/52
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Berlin auf und verwies die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur erneuten Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte nicht hinreichend festgestellt, welche konkrete, objektiv fehlerhafte Fahrweise vorlag und ob diese kausal für die Körperverletzung war. Auch mögliche Verstöße der Geschädigten und die Wirkung des Rausches auf Schuldfähigkeit wurden nicht ausreichend untersucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, in welcher Hinsicht die Fahrweise des Beschuldigten objektiv fehlerhaft gewesen und ob gerade diese verkehrswidrige Fahrweise kausal für die eingetretene Verletzung gewesen ist.

2

Allein die Tatsache, dass ein Betrunkener in einen Verkehrsunfall verwickelt war, reicht nicht für die Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung; es bedarf einer konkreten Kausalitäts- und Fehlverhaltensfeststellung.

3

Wenn die Verletzung auch durch das pflichtwidrige Verhalten des Verletzten oder Dritter verursacht worden sein könnte, muss das Tatgeschehen näher aufgeklärt werden; ein bloß mitwirkendes Verschulden kann nur strafmildernd berücksichtigt werden, nicht aber ohne Prüfung zur Verurteilung führen.

4

Bei Rauschtaten ist für jede einzelne Tat gesondert zu prüfen, ob der Rausch die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben hat; eine fahrlässige Selbstherbeiführung des Rausches kann strafrechtlich relevant sein, schließt aber nicht ohne weiteres die Haftung wegen fahrlässiger Taten aus.

5

Werden frühere Zeugen durch neues Erkenntnismaterial selbst verdächtig, dürfen sie in der erneuten Hauptverhandlung nicht erneut vereidigt werden und sind ihre früheren eidlichen Aussagen nur noch als uneidliche Verwertungsstücke zu behandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Spirituosenvertreter Emil ███ aus ██ ███████ (CD), geboren █████████ 1894 in ██████████, wegen Volltrunkenheit

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ██ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts (§§ 244, 267 StPO) und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht. Hierzu reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es genügt nicht zur Strafbarkeit, dass der Angeklagte infolge von Fahrlässigkeit betrunken war und in diesem Zustand in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde, der die Körperverletzung eines anderen zur Folge hatte. Vielmehr bedarf es der Feststellung, ob und in welcher Hinsicht seine Fahrweise bis zu dem Zusammenstoß mit dem Radfahrer Artur ███ objektiv unrichtig war, und ob gerade die verkehrswidrige Fahrweise den Zusammenstoß verursacht hat. Das ergibt das Urteil nicht.

Der Angeklagte fuhr auf der rechten Fahrbahn des Lichtenrader Damms. Das Urteil sagt nicht, dass er etwa zu schnell gefahren sei oder den nach der Verkehrslage erforderlichen Abstand von der rechten oder linken Straßenseite nicht eingehalten habe. Er überholte die beiden Radfahrer, die (entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 StVO) auf der linken Seite der rechten Fahrbahn fuhren.

Weiterhin lässt das Urteil nicht erkennen, ob der Angeklagte die Radfahrer links oder rechts zu überholen suchte. Letzteres hätte zwar gegen § 10 Abs. 1 StVO verstoßen. Damit ist aber nicht gesagt, dass dieser Verstoß auch die Körperverletzung verursacht haben müsste. Denkbar ist, dass die Fahrweise der Radfahrer den Angeklagten – und auch einen nüchternen Fahrer – zu der sicheren Annahme berechtigte, sie würden links bleiben. Dann verstieß ein Überholen von rechts zwar immer noch gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO, war für sich allein aber nicht ursächlich für die Körperverletzung.

Der äußere Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung könnte allerdings auch in anderen Umständen liegen. Denkbar ist, dass der Angeklagte von vornherein mit zu geringem seitlichen Abstand zum Überholen angesetzt hat, denkbar ist auch, dass die Radfahrer das Herannahen des Kraftwagens infolge von Straßenlärm nicht rechtzeitig bemerken konnten, dass der Angeklagte ein Warnzeichen hätte geben müssen und dass er dies entweder unterlassen oder dass er die Reaktion der Radfahrer auf das Warnzeichen nicht vor dem Überholen abgewartet hat. Auch insoweit fehlen bisher alle tatsächlichen Feststellungen.

Ferner ist der Hergang im Augenblick des Unfalls selbst aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen. Der Angeklagte hat den Artur ███ „von hinten“ angefahren. Das scheint aber nicht mit der Front des Kraftwagens geschehen zu sein. Denn das Urteil sagt nicht, dass der Wagen den Gestürzten oder sein Fahrrad etwa überfahren hätte. Wurde Artur ████ oder sein Fahrrad etwa von der Seite des Kraftwagens getroffen und ist er seitlich (nach welcher Seite?) vom Rade oder mit dem Rade gestürzt, so ist kaum erfindlich, wie er dann den Horst ██ mit sich zu Boden reißen konnte, wenn dieser wirklich, wie das Urteil annimmt, „vor ihm“ fuhr. Es hat daher den Anschein, als sei diese Feststellung so zu verstehen, dass Horst ██ nur ein wenig weiter vorn fuhr als Artur ██████, etwa mit seinem Hinterrad neben dessen Vorderrad. Das aber würde einen weiteren Verstoß der beiden Radfahrer gegen das Straßenverkehrsrecht (§ 28 StVO) bedeuten.

Ein bloß mitwirkendes Verschulden des Verletzten oder eines Dritten könnte nur strafmildernd berücksichtigt werden, würde aber an dem Schuldspruch nichts ändern. Der bisher festgestellte Sachverhalt lässt aber die Möglichkeit offen, dass die Verletzung des Artur ████ ██████ auf sein und seines Sohnes vorschriftswidriges Fahren zurückzuführen ist.

Die Strafkammer wird deshalb den Hergang näher aufzuklären haben. Ob es dazu der Einnahme des Augenscheins an der Unfallstelle bedarf, wird ihrer Erwägung überlassen.

Es sei darauf hingewiesen, dass Artur und Horst ████ nach den bisherigen Feststellungen wegen der erwähnten Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht der Beteiligung an dem Unfall im Sinne des § 60 Ziff. 3 StPO verdächtig erscheinen. Das Landgericht wird sie also, um sich nicht insoweit einer Verfahrensrüge auszusetzen, in der erneuten Hauptverhandlung nicht wieder vereidigen und auch ihre früheren, beschworenen Aussagen nur wie uneidliche verwerten dürfen.

Sollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung verwirklicht hat, so wird zu prüfen sein, ob nicht auch der innere Tatbestand dadurch gegeben ist, dass der Angeklagte sich fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat. Die Strafkammer hat geglaubt, nicht feststellen zu können, ob zu dieser Zeit die Möglichkeit solcher Straftaten fahrlässig außer Betracht gelassen habe. Sie verneint das mit der Begründung, dass der Rauschzustand (in dieser Schwere) nicht nur durch den am 15. Januar genossenen Alkohol, sondern dadurch verursacht worden sei, „dass der am Vorabend genossene Alkohol im Blut des Angeklagten noch nicht restlos verbrannt war und nach erneutem Genuss von mengenmäßig begrenztem Alkohol sehr rasch zu einem Vollrausch führte“.

Anscheinend nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe diesen an sich ziemlich allgemein bekannten Erfahrungssatz nicht gekannt. Da der Angeklagte früher ein Kabarett betrieben hat und zur Tatzeit als Handelsvertreter in Spirituosen tätig war, wäre das einigermaßen auffällig und würde deshalb zumindest ausdrücklicher Feststellung bedürfen. Wusste der Angeklagte das aber wirklich nicht, so würde diese Unkenntnis – im Gegensatz zu der Annahme des Landgerichts – zwar eine fahrlässige Volltrunkenheit, nicht aber eine fahrlässige Körperverletzung ausschließen können. Denn der Angeklagte hätte dann zwar nicht damit zu rechnen brauchen, dass er durch den am 15. Januar genossenen Alkohol volltrunken werden würde, immerhin aber noch damit, dass er nicht mehr ganz sicher fahren und auf diese Weise eine Körperverletzung verursachen könne (vgl. RGSt 22, 413). Die letztere Annahme liegt auch dann nahe, wenn der Angeklagte sich fahrlässig in Volltrunkenheit versetzt hat. Dann würde die fahrlässige Körperverletzung nicht als Rauschtat in Betracht kommen, sondern zu dem durch andere Rauschtaten verwirklichten Vergehen der Volltrunkenheit im Verhältnis der Tateinheit stehen.

Aus diesem Grunde musste das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben werden.

Die erneute Hauptverhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte wirklich infolge des Rausches die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, und nicht vielmehr die Fähigkeit verloren hatte, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Prüfung ist für jede der einzelnen Rauschtaten gesondert vorzunehmen; die Frage kann für die verschiedenen Taten verschieden zu beantworten sein. Die Strafkammer schließt aus dem späteren renitenten Verhalten des Angeklagten und aus seinem Versuch, den Fall mit einer Geldzahlung zu bereinigen, auf seinen „bösen Willen“. Das aber setzt die Einsicht des Angeklagten in das Unerlaubte seines Verhaltens voraus. Dass ein betrunkener Kraftfahrer andere Verkehrsteilnehmer körperlich verletzt, weil er glaubt, er dürfe das, ist denn auch etwas ganz Ungewöhnliches. In aller Regel verursachen Betrunkene Verkehrsunfälle nur deshalb, weil sie nicht mehr richtig fahren können.

Die Revision beanstandet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich „vorsätzlich“ vom Unfallort entfernt und habe „vorsätzlich“ die Fahrt fortgesetzt. Sie glaubt darin einen Widerspruch zu der Feststellung zu erblicken, dass der Angeklagte volltrunken gewesen sei. In Wahrheit meint die Strafkammer hier jedoch ersichtlich nur den natürlichen Vorsatz, wie er zur Annahme einer „Handlung“ im Sinne des § 330a StGB erforderlich ist.

Andererseits ist es nur ein Vergreifen im Ausdruck, wenn der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer an einer Stelle von einem „sinnlosen“ Rausch spricht. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zweifelsfrei zu erkennen, dass hier nur die Volltrunkenheit, nicht aber ein Zustand gemeint ist, der nur noch Reflexbewegungen und keine Handlungen mehr möglich erscheinen ließe.

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, im Übrigen Verwerfung der Revision beantragt.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka