Revision verworfen: Rechtsanwalt wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 451/71
- Datum
- 11.01.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat unterstützt und zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des tatbestandlichen Erfolgs hat.
Die Vorhersehbarkeit eines Vermögensschadens durch den Gehilfen, d. h. die Einschätzung, dass ein Schaden 'wahrscheinlich' eintreten wird, kann bedingten Vorsatz begründen.
Kenntnis des Gehilfen von der irrigen Vorstellung der Täter über die gesicherte Finanzierung und dennoch geleistete Unterstützung rechtfertigt die Annahme von Vorsatz.
Eigennützige Motive (z. B. Gebühren- oder Provisionsinteresse) können als Indizien die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Gehilfen stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. April 1971
Rubrum
5 StR 451/71 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Hans-Eberhard ████████ aus ███████, dort geboren ████████████, wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als ███████████ Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ und Dr. ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen mit der Sachrüge angreift, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Auch die Einzelausführungen der Revision, der Vorsatz des Angeklagten sei nicht hinreichend dargetan, gehen fehl. Der Angeklagte wusste, dass er den Zeugen ██████ bei der Ausführung der festgestellten Betrugshandlungen unterstützte. Es war ihm bekannt, dass die Zeugen HC und ██ irrig davon ausgingen, die Finanzierung der Bauvorhaben mit steuerbegünstigten öffentlichen Mitteln sei gesichert, und dass sie sich nur deshalb zur Zahlung des Kaufpreises verpflichteten und schließlich auch zahlten (UA S. 16, 20). Der Angeklagte rechnete damit, dass dem Zeugen Hoppe „voraussichtlich ein Vermögensschaden entstehen“ und der Zeuge „wahrscheinlich einen Vermögensschaden erleiden“ (UA S. 15, 20) werde. Auch habe er vorausgesehen, „dass sich die Verträge allenfalls nach einem langjährigen Verwaltungsstreitverfahren durchführen ließen“ (UA S. 15). Das Billigungsmerkmal des bedingten Vorsatzes bedurfte hier keiner näheren Begründung, weil die Strafkammer einen Beweggrund für eine vorsätzliche Schadenszufügung – „um sich selbst die Gebühren zu verschaffen und ███████ zur Provision zu verhelfen“ (UA S. 24) – feststellt.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Schmidt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Schmitt | Fleischmann |