Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Bestechung und Beihilfe verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 451/67
Datum
31.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG Verden verurteilte S wegen schwerer passiver Bestechung und K wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung; beide legten Revision ein. Der BGH verwirft die Revisionen: Die Strafkammer hat die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Ermessens vorgenommen und dienstliche Pflichtverletzungen zu Recht strafschärfend berücksichtigt. Beihilfe war möglich, solange die aktive Bestechung nicht durch Leistung des versprochenen Vorteils vollendet war; für § 333 Abs. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen die Strafzumessung darf die Würdigung des Tatrichters nur ersetzen, wenn dieser einen Rechtsfehler begeht; bloße Unzufriedenheit mit der Strafhöhe rechtfertigt die Revision nicht.

2

Verstöße gegen dienstliche Vorschriften können strafschärfend verwertet werden, ohne dadurch die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 332 StGB zu verwerten.

3

Bei der Strafzumessung ist die Gefährdung des ordnungsgemäßen Strafvollzugs und die hieraus folgende Abschreckungswirkung als legitimer Strafzweck zu berücksichtigen.

4

Beihilfe zur aktiven Bestechung bleibt möglich, solange die aktive Bestechung noch nicht vollendet ist; die Vollendung tritt erst mit Erhalt oder Erfüllung des versprochenen Vorteils ein.

5

Das Merkmal "einem Beamten" in § 333 Abs. 1 StGB kann mit bedingtem Vorsatz verwirklicht werden; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter die Möglichkeit, es mit einem Beamten zu tun zu haben, billigend in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 12. April 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister im Vollzugsdienst Peter S ███ aus ██████, geboren ██████████ 1933 in ███, die Hausfrau Anna ████ (geborene ██) ████ ██████, geboren am ██████ 1920 in ███, wegen Bestechung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der ████████████, Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ███ als Verteidiger des ███████████, Justizobersekretär als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten S und K gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 12. April 1967 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und die Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. Ferner sind bestimmte Geldbeträge für verfallen erklärt worden. Das Rechtsmittel des Angeklagten █████ ist auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten S

1. Die Revision will in unzulässiger Weise die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch andere ersetzen, soweit sie ausführt, die Strafkammer berücksichtige nicht genügend die Charaktereigenschaften des Angeklagten, die sich aus seinen dienstlichen Zeugnissen ergeben, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe würden daher der Täterpersönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht, stünden in keinem annehmbaren Verhältnis zu den Strafen in bekannten anderen Bestechungsfällen und zu der Bestrafung zweier Mitangeklagten und seien deshalb nicht schuldangemessen.

2. Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer Merkmale des gesetzlichen Tatbestands strafschärfend verwertet.

a) Sie berücksichtigt, dass der Angeklagte „gegen grundlegende Weisungen der Dienst- und Vollzugsordnung verstoßen“ hat. Die Revision vermisst eine nähere Bezeichnung dieser Vorschriften und glaubt, die Strafkammer beziehe sich auf das Verbot für Aufsichtsbeamte, von Strafgefangenen Geschenke anzunehmen, sich also bestechen zu lassen. Das Landgericht meint jedoch die schon vorher zweimal erwähnte Nr. 35 (1) DVollzO. Diese Bestimmung hat einen viel weitergehenden Inhalt. Sie verbietet den Vollzugsbeamten auch, sich mit Gefangenen in Geschäfte einzulassen, Nachrichten oder Aufträge von ihnen zu vermitteln oder für sie Geld anzunehmen (UA S. 27, 34). Das alles hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Indem die Strafkammer diese Verstöße strafschärfend heranzieht, verwertet sie keine gesetzlichen Merkmale des § 332 StGB. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie erklärt, der Angeklagte habe die Bestimmungen über den Einkauf von Waren in „grober Weise“ verletzt.

b) Das Landgericht hält eine fühlbare Strafe für erforderlich, um einen ordnungsmäßigen Strafvollzug zu sichern und zu verhindern, dass andere Aufsichtsbeamte den gleichen Versuchungen erliegen. Dieser Satz läuft nicht, wie die Revision unter Hinweis auf BGH NJW 1962, 1306 (1307) sinngemäß sagt, auf die unzulässige Erwägung hinaus, aus Abschreckungsgründen müsse passive Bestechung deshalb streng bestraft werden, weil sie eben passive Bestechung sei. Die Strafkammer berücksichtigt vielmehr in zulässiger Weise die besonderen Verhältnisse des Strafvollzugs und die ihm eigentümlichen Gefahren für die Pflichterfüllung der Aufsichtsbeamten. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht der allgemeinen Abschreckung wegen „die schuldangemessene Strafe überschritten“ habe.

3. Den Umständen, dass der Angeklagte sich nicht nur von Billing, sondern auch von Ku bestechen ließ und hier sogar schon für 4 DM käuflich war, entnimmt die Strafkammer ersichtlich seine besondere Anfälligkeit auf diesem Gebiet. Sie durfte daher im ersten Falle die wiederholte Bestechung und im zweiten Falle das geringe Entgelt strafschärfend berücksichtigen.

4. Die Bemerkung der Strafkammer, sie habe „die beamtenrechtlichen Folgen einer Strafe in dieser Höhe nicht bedacht“, hat den Sinn, sie habe die Strafe so hoch bemessen müssen, obwohl der Angeklagte dadurch sein Amt ohne Dienststrafverfahren verliert. Die umgekehrte Deutung, das Landgericht habe dies bezweckt, geht offensichtlich fehl. Das gilt auch für die Bedenken der Revision, ob sich die Strafkammer des richtigen Strafrahmens bewusst war.

II. Die Revision der Angeklagten K

1. Die Revision meint, es liege deshalb keine Beihilfe zur aktiven Bestechung vor, weil diese schon vollendet gewesen sei, ehe die Beschwerdeführerin ihren Tatbeitrag leistete, nämlich 100 DM im Auftrage Zillings an den Hauptwachtmeister ████████████████. Dieser Einwand ist unbegründet. █████████████ hatte zwar schon vorher den Tatbestand des § 333 Abs. 1 StGB dadurch verwirklicht, dass er dem Hauptwachtmeister Sachse die Hälfte des Geldes versprochen hatte, um ihn dadurch zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen, ihn nämlich zu bewegen, die Geldsendung für Zilling anzunehmen, davon für 50 DM Genussmittel einzukaufen und diese Zilling auszuhändigen. Solange aber █████████ den versprochenen Vorteil nicht erhalten hatte, war die aktive Bestechung noch nicht tatsächlich beendet. Bis dahin war nach ständiger Rechtsprechung noch Beihilfe möglich. Gerade die Erfüllung des Versprechens, die Übersendung des Geldes, war ein sehr wichtiger Tatbeitrag, weil von ihr die Gegenleistung, die Amtspflichtverletzung Sachses, abhing.

2. Soweit § 333 Abs. 1 StGB das Merkmal „einem Beamten“ enthält, genügt entgegen der Meinung der Revision der bedingte Vorsatz. Dass dieser bei der Beschwerdeführerin vorhanden war, legt das Urteil rechtlich einwandfrei dar. Die Revision wendet ein, die Annahme des bedingten Vorsatzes erfordere auch den Nachweis, dass die Angeklagte die Möglichkeit, es mit einem Beamten zu tun zu haben, „billigend“ in Kauf genommen habe. Dass sie diese Einstellung hatte, geht aus den Feststellungen (UA S. 30/31) hervor und wird überdies in der rechtlichen Würdigung noch ausdrücklich gesagt (UA S. 35).

3. Auch die sonstige rechtliche Prüfung ergibt keinen Mangel, der die Angeklagte beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtDr. Börker