Revision gegen Einziehungserlass: Eigentumsübergang bei unbedingtem Barkauf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 451/57
- Datum
- 10.12.1956
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach §25 OWiG ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Dritte seinen zivilrechtlichen Anspruch im Strafverfahren nicht geltend gemacht hat; maßgeblich ist, ob die Unterlassung schuldhaft und ursächlich die Geltendmachung im Strafverfahren verhindert hat.
Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe; ein Eigentumsvorbehalt muss zur Wirksamkeit unzweideutig vereinbart oder erkennbar sein.
Bei Veräußerung der Ware tritt der aus der Verwertung erzielte Erlös an die Stelle der Ware; steht die Ware zum Zeitpunkt der Einziehung nicht mehr im Eigentum des Dritten, besteht kein Anspruch auf Aufhebung der Einziehung des Erlöses.
Die tatrichterliche Würdigung von Vertragsinhalt, Verkehrsauffassung und Tatsachenfeststellungen ist von der Revisionsinstanz nur eingeschränkt zu überprüfen; bloße Zweifel an der Beurteilung rechtfertigen keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren betreffend die Rechte der Firma ███ ██ ██████ in ██ und den in der Strafsache gegen den Ingenieur Fritz ███████ und andere eingezogenen 3.358,25 DM-West hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Firma ██ ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Dezember 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat am 5. Juni 1952 drei Angeklagte wegen Wirtschaftsvergehens verurteilt und unter anderem 3.358,25 DM-West eingezogen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Firma ███ & Co., die an dem Strafverfahren nicht beteiligt war, hat rechtzeitig gemäß § 25 OWiG beantragt, die Einziehung wieder aufzuheben.
Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
Die Revision rügt Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, und des sachlichen Rechts, insbesondere des § 929 BGB.
Sie hat keinen Erfolg.
1.) Der Senat folgt allerdings nicht der Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe es schuldhaft versäumt, ihren Anspruch auf das eingezogene Geld schon im Strafverfahren geltend zu machen (vgl. § 25 Abs. 1 OWiG).
Das Landgericht stellt zwar fest, die Beschwerdeführerin habe Mitte Mai 1952 zuverlässige Kenntnis davon gehabt, dass die von ihr gelieferten Waren in Berlin beschlagnahmt worden waren.
Sie brauchte sich jedoch nicht, wie die Strafkammer meint, bei der Zollfahndungsstelle in Berlin zu erkundigen, bei welchem Gericht, gegen welche Beschuldigten und unter welchem Aktenzeichen das Verfahren lief. Da ihr keine Anzeichen dafür erkennbar waren, dass die Hauptverhandlung nahe bevorstand, hatte sie sich damit begnügen dürfen, schriftlich nachzufragen. Das hat sie allerdings ebenfalls nicht getan. Diese Unterlassung ist jedoch nicht nachweisbar ursächlich dafür, dass der Anspruch im Strafverfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Wie das Landgericht selbst erkennbar annimmt, hätte die Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Eingabe einen Bescheid möglicherweise nicht mehr so rechtzeitig erhalten, dass sie sich in der Hauptverhandlung am 29. Mai oder 5. Juni 1952 hätte vertreten lassen können.
Da der Antrag also entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig ist, erübrigt es sich, auf die Aufklärungsrüge einzugehen, die die Revision in diesem Zusammenhang erhebt.
2.) Das Landgericht hat den Antrag jedoch auch sachlich beschieden und ihn für unbegründet erklärt. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Prüfung stand.
Die Beschwerdeführerin war, wie das Landgericht richtig ausführt, nicht mehr Eigentümerin des beschlagnahmten Walzdrahtes, an dessen Stelle der vom Konkursverwalter erzielte und im Strafverfahren eingezogene Erlös getreten ist.
Die Beschwerdeführerin hatte den Walzdraht am 12. Mai 1950 an die RO-RO Stahl GmbH verkauft. Er war „frei Lkw zu liefern und bei der Lieferung zu bezahlen. Der erste, hier nicht interessierende Teil der Sendung war auf dem Schienenwege nach Berlin gelangt. Der zweite Teil, um den es jetzt geht, war zunächst in Hamm in einen Güterwagen geladen worden. Um ihn schneller zu erhalten, beauftragte die RO-RO Stahl GmbH den Spediteur ████, ihn in █████ von der Beschwerdeführerin zu übernehmen und mit einem Lastkraftwagen nach Berlin zu befördern. Die Beschwerdeführerin schickte den Kraftfahrer des Spediteurs nach Hamm. Dort wurde der Walzdraht am 23. Mai 1950 auf das Fahrzeug umgeladen. Die Beschwerdeführerin erteilte der RO-RO Stahl GmbH am selben Tage eine Rechnung über 4.510,10 DM. Davon waren 3.400 DM bereits im Voraus entrichtet worden. Die Rechnung enthielt den Vermerk, dass der Rest bei Übernahme bar ohne Abzug zu zahlen sei. Das unterblieb aus nicht aufgeklärten Gründen. Der Walzdraht gelangte über Westberlin zunächst in den Sowjetsektor von Berlin, wurde jedoch dort vom Abnehmer beanstandet und nach Westberlin zurückgeschafft, wo er später beschlagnahmt wurde.
Die Auffassung des Landgerichts, dass die Ware zur Zeit der Beschlagnahme bereits Eigentum der RO-RO Stahl GmbH war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet zu Unrecht ein, die Beschwerdeführerin habe die Übereignung nur unter der aufschiebenden Bedingung erklärt, dass sie den Restkaufpreis erhalte.
Eine solche Bedingung ist zwar beim Barkauf im Kleinverkehr des täglichen Lebens, insbesondere in Läden und auf Märkten regelmäßig anzunehmen (vgl. Planck/Brodmann/ Strecker, BGB § 929 Anm. 3 aE). In anderen Fällen entspricht sie aber nicht den Anschauungen und Gepflogenheiten des Verkehrs. Sie muss daher, wenn sie gewollt ist, unzweideutig ausgedrückt werden (Planck/Brodmann/Strecker, BGB § 929 Anm. 3 cE). Dass das hier geschehen sei, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision weist vergeblich darauf hin, dass der Restkaufpreis nach dem Kaufvertrag bei der Lieferung zu begleichen war. Das hat der Tatrichter ausdrücklich berücksichtigt. Er ist aber der Auffassung, aus diesem Umstand gehe nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin das Eigentum bis zur Restzahlung habe vorbehalten wollen und dies der Erwerberin erkennbar gewesen sei. In dieser Beurteilung liegt kein Rechtsirrtum, zumal der größere Teil des Kaufpreises schon entrichtet war und sich nicht hat klären lassen, aus welchen Gründen der Rest nicht bei der Übernahme des Walzdrahtes gezahlt worden ist. Das Landgericht erwägt weiter, dass das Geschäft eine Handelsware betraf, die sofort weiterveräußert werden sollte und dann „so gut wie nicht mehr greifbar war“. Gegen die Folgerung, dass unter diesen Umständen dem Verhalten der Beschwerdeführerin kein Vorbehalt ihres Eigentums zu entnehmen war, ist rechtlich nichts einzuwenden. Eine unbedingte Übereignung vor der Restzahlung verschlechterte zwar, wie der Revision zuzugeben ist, die Rechtslage der Beschwerdeführerin. Das nötigte das Landgericht aber nicht zu dem Schluss, dass sie die Ware nur bedingt übereignen wollte und dies dem Vertragsgegner erkennbar war. Er konnte das Handeln der Beschwerdeführerin auch so verstehen, dass sie sich darauf verließ, er werde alsbald zahlen, und ihm in dieser Erwartung entgegenkam, indem sie nicht auf Erfüllung Zug um Zug bestand, sondern vorleistete.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |