Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 450/98
Datum
29.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung verurteilt; seine Revision war mit der Sachrüge erfolgreich. Streitgegenstand war die Beweiswürdigung in einem Aussage‑gegen‑Aussage‑Verhältnis zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin. Der BGH hob das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht alle entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere mögliche Motive für eine Falschbeschuldigung, ausreichend berücksichtigt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Aussage‑gegen‑Aussage‑Situation hat das Gericht alle Umstände zu berücksichtigen, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können.

2

Eine detaillierte, widerspruchsfreie und in sich geschlossene Einlassung des Angeklagten darf nicht allein wegen punktueller als "lebensfremd" bezeichneter Schilderungen verworfen werden; eine etwaige Übertreibungstendenz ist substantiiert darzulegen.

3

Mögliche Motive für eine Falschbeschuldigung (z. B. Angst vor dem Ehemann oder die Befürchtung einer Schwangerschaft) sind als mögliche Erklärung für widersprechende Aussagen in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

4

Sind Mängel in der Beweiswürdigung vorhanden, die das sichere Vorliegen der Verurteilung in Zweifel ziehen, ist das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 20. Mai 1998

Rubrum

5 StR 450/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. Mai 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Angeklagte hat eingeräumt, mit der bei ihm seit vielen Jahren als Putzfrau beschäftigten Nebenklägerin, die verheiratet und Mutter dreier Kinder ist, Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben; dies sei jedoch einverständlich geschehen. Seine Verurteilung stützt sich ausschließlich auf die Angaben der Nebenklägerin. Diese hat, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler darlegt, eine in sich geschlossene, widerspruchsfreie und detailreiche Schilderung abgegeben. Dies gilt allerdings auch für die Einlassung des Angeklagten.

Das Landgericht hält die Darstellung des Angeklagten allerdings nur „bei erster Sicht“ für schlüssig und lebensnah. Dies begegnet Bedenken. Eine Reihe vom Landgericht als belastend gewerteter Umstände sind weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu erwecken:

Dies gilt beispielsweise für die vom Landgericht als lebensfremd bezeichnete Schilderung von Umständen während und nach einem einverständlichen Austausch von Zärtlichkeiten (Kaffeeholen des Angeklagten nach Beginn der sexuellen Handlungen, Fertigputzen der Wohnung durch die Nebenklägerin nach dem Geschlechtsverkehr). Eine Übertreibungstendenz im Verteidigungsverhalten des Angeklagten durfte das Landgericht nicht ohne weiteres auf gegenteilige Behauptungen der Nebenklägerin stützen. Schließlich belastet es den Angeklagten nicht, dass er bereits vor Beginn der sexuellen Handlungen den Kaffeetisch in der Weise deckte, dass die Nebenklägerin sich neben ihn setzen musste, da es ihm auf eine Annäherung ersichtlich ankam; dies steht seiner Darstellung von nachfolgenden einverständlichen sexuellen Handlungen nicht entgegen.

Die Sorge der Nebenklägerin, ihr vom Landgericht als gradliniger Handwerker bezeichneter Ehemann könne von dem außerehelichen Geschlechtsverkehr Kenntnis erlangen, schließt das Landgericht als mögliches Motiv für eine Falschbelastung mit der Erwägung aus, bei einverständlichem Geschlechtsverkehr hätte die Nebenklägerin nicht von sich aus wenige Tage später dem Ehemann von dem Geschehen berichtet. Auch die von ihr möglicherweise erkannte Gefahr einer Schwangerschaft hätte sie nicht dazu veranlasst. Da zu jenem Zeitpunkt die – tatsächlich erfolgte – Schwangerschaft noch nicht festgestellt gewesen sei, wäre die schüchtern bis ängstlich wirkende Nebenklägerin aufgrund einer bloßen Vermutung das Risiko einer aus einer solchen Erzählung resultierenden Ehekrise nicht eingegangen.

Diese Wertung lässt nicht erkennen, dass das Landgericht, wie bei einer Beweissituation, bei der Aussage gegen Aussage erforderlich (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1), alle Umstände, die die Entscheidung zuungunsten beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. So hat es nicht erkennbar bedacht, dass die Nebenklägerin, nachdem es bei dem Angeklagten nach den insoweit übereinstimmenden Äußerungen von Angeklagtem und Nebenklägerin zum vorzeitigen Samenerguss gekommen war, sogleich die Befürchtung geäußert hatte, nun sei sie bestimmt schwanger. Unter diesen Umständen mag es gerade bei einer ängstlichen Frau naheliegen, die „Flucht nach vorn“ anzutreten und einen Geschlechtsverkehr, den sie bei reiflicher vorheriger Überlegung nicht durchgeführt hätte und der ihr alsbald danach leidtat, gegenüber dem Ehemann als Vergewaltigung darzustellen.

Vor dem Hintergrund der insgesamt schwierigen Beweislage kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf den angeführten Mängeln in der Beweiswürdigung letztlich nicht sicher ausschließen.

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Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

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