Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs bei Unterbringung in Entziehungsanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/97
- Datum
- 17.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe vor einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist nur zulässig, wenn das Tatgericht durch nachvollziehbare, auf den Einzelfall bezogene Feststellungen die Erforderlichkeit des Vorwegvollzugs darlegt.
Bei der Entscheidung über den Vorwegvollzug sind konkrete Erwägungen vorzunehmen, inwieweit der Strafvollzug geeignet ist, das Problembewusstsein und die Bereitschaft des Täters zur Mitarbeit in der Therapie zu fördern.
Das Gericht hat zu prüfen und zu begründen, ob statt des vollständigen Vorwegvollzugs ein teilweiser Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StGB dem Rehabilitierungsinteresse des Täters eher entspricht.
Fehlen die erforderlichen einzelfallbezogenen Feststellungen zum Vorwegvollzug, ist diese Anordnung nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 28. Januar 1997
Rubrum
5 StR 450/97 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss vom 17. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. September 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als angeordnet worden ist, dass die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- sowie den Maßregel- und Strafausspruch richtet.
Die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, unterliegt aber der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO).
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hält den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für erforderlich, hat aber zur Begründung nur angegeben, dass ‚der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn diese nach der Strafe vollzogen wird‘ (vgl. UA S. 60). Nachprüfbare und auf den Einzelfall abgestellte Ausführungen, die belegen, dass es sich bei dem Angeklagten trotz seiner grundsätzlichen Therapiewilligkeit um einen Straftäter handelt, der sich erst noch in der Strafhaft Rechenschaft darüber geben muss, dass er durch seine Straftat auch gegen sich selbst etwas getan hat, und dass der Strafvollzug erforderlich ist, um sein Problembewusstsein und seine Bereitschaft zu verstärken, die eigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie in der Entziehungsanstalt zu verbessern (vgl. BGHSt 33, 285, 286, 287), fehlen.
Das Schwurgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob es im Rehabilitierungsinteresse des Angeklagten liegt, wenn nicht die gesamte Strafe, sondern nur ein Teil davon vor der Maßregel vollzogen wird. Das wäre aber notwendig gewesen, denn die Regelung des § 67 Abs. 2 StGB, nach der entsprechend verfahren werden kann, ist gerade auf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten, in denen neben der Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt worden ist (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 3).
Über die Vollstreckungsreihenfolge muss deshalb neu entschieden werden.“
Dem stimmt der Senat zu.
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