Revision: Vergewaltigung tritt vor sexueller Nötigung; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/93
- Datum
- 18.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB tritt hinter die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB zurück, wenn beide Tatbestände denselben ungewollten Geschlechtsverkehr betreffen und die Vergewaltigung den Vorrang hat.
Für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die in § 178 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel angewendet wurden; bloße Beschreibungen von Berührungen genügen nicht.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zu Tatzeitpunkten oder Tatfolgen, die das Strafmaß beeinflussen können, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuerlichen Bewertung der Strafzumessung.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch derart, dass Auswirkungen auf Einzel- oder Gesamtstrafen nicht ausgeschlossen sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 15. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 1993 in der Strafsache gegen ██ Wolfgang Franz aus Bad ██████ geboren am ███ 1934 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1993
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. März 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung im Fall II. 1 der Urteilsgründe entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Beischlaf zwischen Verwandten, Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei Fällen sowie Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt aus sachlich-rechtlichen Gründen zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1 c der Urteilsgründe vor dem Geschlechtsverkehr an der Scheide des Opfers manipulierte, tritt die etwa gegebene sexuelle Nötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) hinter der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zurück. Soweit es darüber hinaus zu „derartigen Manipulationen und Berührungen an der Brust“ auch ohne anschließenden Geschlechtsverkehr kam (UA S. 7), ist nicht festgestellt, dass dies unter Anwendung der in § 178 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel geschah; auch ist eine Mindestzahl solcher Fälle nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass insoweit ergänzende Feststellungen getroffen werden könnten, und ändert den Schuldspruch. Schon dies führt sowohl zur Aufhebung der für den genannten Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe als auch, da eine Auswirkung auf die übrigen Einzelstrafen nicht auszuschließen ist, zur Aufhebung der weiteren Einzelstrafen.
2. Im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten, der seine zwei Töchter sexuell missbraucht hat, führt das Landgericht aus: „Er hat darüber hinaus sich zunächst gezielt das schwächste Opfer ausgewählt, um den zu erwartenden Widerstand so gering wie möglich zu halten. Erst nach einer gewissen Phase der Gewöhnung und Einübung, während der auch seine Tochter Martina Kenntnis von den Vorfällen zum Nachteil der Anja, also ihrer Schwester, hatte und sie sich in gewisser Weise insofern mental auf Handlungen dieser Art eingestellt hatte, ging er dazu über, auch Martina sexuell zu attackieren“ (UA S. 38). Dies steht in Widerspruch dazu, dass die erste Tat gegen Anja „1984 oder früher“ (UA S. 8) erfolgte und die erste Tat gegen Martina nicht ausschließbar „schon vor 1984“ stattfand (UA S. 33, 10). Welche der Tatketten gegen die eine oder die andere Tochter früher begann, bleibt damit offen.
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