Revision teilweise stattgegeben: Freispruch und Rückverweisung wegen Aufklärungsdefiziten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Beschuldigte die tatsächliche Möglichkeit und Zumutbarkeit hatte, Hilfe zu leisten oder Dritte bzw. die Polizei herbeizuholen; bloße Erwägungen genügen nicht.
Weisen objektive Anhaltspunkte (z. B. Berichte der Jugendgerichtshilfe) auf erhebliche seelische Störungen oder eine schwere seelische Abartigkeit hin, ist das Gericht verpflichtet, ein sachverständiges Gutachten zur Schuldfähigkeit einzuholen.
Die Versagung des letzten Wortes nach § 67 Abs. 1 JGG gegenüber einem Angehörigen ist unschädlich, wenn aus den Umständen sicher hervorgeht, dass von ihm keine zum Vorteil des Angeklagten wirksamen Ausführungen zu erwarten wären.
Die Nichtanrechnung erlittenen Untersuchungshaftaufenthalts auf eine Jugendstrafe nach § 52a JGG kann aus der Gesamtschau der Strafzumessungsgründe ersichtlich und damit rechtlich tragfähig sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen 1. den Gartenbauarbeiter Aydin █████, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███████ 1956 in Ak (TC), den Hilfsarbeiter Mehmet Ali █████, 2. aus BC, geboren am ██████ 1960 in Ko (XK), 3. den berufslosen Hasan ███, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ██████ 1961 in Exc (TC), 4. den Bäckergehilfen Musa T. ████, aus ████, geboren am ██████ 1959 in █████████ (TC), den Bauarbeiter Hasan K. ███, 5. aus BC, geboren am ██████ 1960 in ███████ (T), – Sachbezeichnung: AL u.a. – wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1979, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger des Angeklagten K., Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt █████████ als ███████████ des Angeklagten ███████, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten T., Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten K., Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und K. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 1978 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch gegen den Angeklagten ███, b) soweit der Angeklagte K. verurteilt worden ist; dieser Angeklagte wird freigesprochen, 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ und die Revisionen der Angeklagten K., ██ und T. werden verworfen. 3. Zur Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten K. wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat. 4. Die Angeklagten K., ██████ und T. haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten K. fallen der Landeskasse zur Last. Er ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. – Von Rechts wegen –
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten K. dringt mit der allgemeinen Sachrüge durch.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung nicht. Das Landgericht geht zu Gunsten dieses Angeklagten davon aus, dass er den unbekannt gebliebenen ihm körperlich überlegenen Türken ernsthaft aufgefordert hat, die Gewaltanwendung gegen die Zeugin J. „zu lassen“ (UA S. 32/353). Es stützt die Verurteilung nur auf die Erwägung, es sei dem Angeklagten zuzumuten gewesen, „wenigstens die in nächster Nähe umherstehenden Mitangeklagten ███████ und ███████ oder etwaige Nachbarn oder die Polizei zur Abwendung dieses Unglücksfalles herbeizurufen“ (UA S. 33, 41), „möglicherweise hätte die Drohung mit der Polizei schon genügt“ (UA S. 41).
Das reicht hier nicht aus. Es fehlt jede Erklärung dafür, weshalb die Mitangeklagten, die zuvor selbst schon den Geschlechtsverkehr an der Zeugin vollzogen hatten, das Tatgeschehen beobachteten und billigten, vom Angeklagten K. hätten „herbeigerufen“ werden müssen. Feststellungen darüber, ob sich zur Tatzeit in erreichbarer Nähe Nachbarn aufgehalten haben und der Angeklagte dies wusste, hat das Landgericht nicht treffen können. Ferner ist ungeklärt geblieben, ob der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Wohnung zu verlassen und Hilfe zu holen. Es ist nicht auszuschließen, dass er von den anderen Mitangeklagten, gesondert verfolgten und sonstigen Tatbeteiligten, wenn sie seine Absicht durchschaut hätten, gehindert worden wäre.
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei.
II. Die Revision des Angeklagten ████████ hat teilweise Erfolg.
Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Senat lässt offen, ob der Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten über die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ███████ zur Tatzeit zu erheben, zu Recht im Urteil als unzulässig verworfen worden ist (UA S. 38). Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge greift durch.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass schon der Bericht der Jugendgerichtshilfe (Bd. III, Bl. 16 ff.) ungewöhnliche Auffälligkeiten und Tatsachen darlegt, die auf eine krankhafte seelische Störung bzw. eine schwere seelische Abartigkeit des Angeklagten ███ █ hinweisen. Diese Umstände mussten den Tatrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens drängen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei genügender Aufklärung der Strafausspruch, auch im Vergleich mit den übrigen Tatbeteiligten, hätte milder ausfallen können.
III. Die Revision des Angeklagten K. ist unbegründet.
1. Die Revision beanstandet zwar mit Recht, dass der in der Hauptverhandlung als Zeugin anwesenden Mutter des Angeklagten ██████ nicht neben dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist. Nachdem sich aufgrund ihrer Aussage herausgestellt hatte, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch Jugendlicher war, hätte der Mutter nach § 67 Abs. 1 JGG neben dem Angeklagten das letzte Wort erteilt werden müssen. Es ist hier jedoch aufgrund der über die Entwicklung des Angeklagten, die familiären Verhältnisse seiner Eltern und die Umstände, die zur frühzeitigen Lösung und Verstoßung des Angeklagten aus der elterlichen Familie geführt haben, und der über die Tat getroffenen Feststellungen auszuschließen, dass die Mutter, wäre ihr das letzte Wort gewährt worden, dabei noch Ausführungen hätte machen können, die sich zu Gunsten des Angeklagten hätten auswirken können.
2. § 52a Abs. 1 Satz 2, 3 JGG ist nicht verletzt. Die erzieherischen Gründe, die für die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe bestimmend waren, ergeben sich hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen.
3. Auch im Übrigen lassen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
IV. Auf die von den Angeklagten K. und T. erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Angeklagten K. freizusprechen und die Revisionen der übrigen Angeklagten zu verwerfen.
| Fleischmann | Horstkotte | Ulsamer | |||
| Schuster | Rebitzki | SC |