Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/61
- Datum
- 31.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des Vorteils im Sinne des § 332 StGB setzt nicht voraus, dass der Zuwendende sein Vermögen mindert; es genügt, dass dem Beamten aus dem Verhalten des Bestechers ein Vorteil zukommt oder zukommen soll.
Eine Unrechtsvereinbarung zwischen Bestechendem und Beamtem bedarf nicht eines ausdrücklichen Abkommens; ein stillschweigendes Einverständnis kann genügen.
Die Strafbarkeit wegen schwerer passiver Bestechung setzt voraus, dass der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Ermessensentscheidungen trifft und die Zuwendung darauf abzielt, diese künftigen Entscheidungen unzulässig zu beeinflussen.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret die Beweismittel benennt, deren Nichterhebung das Tatgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll.
Revisionsangriffe, die lediglich die tatrichterliche Würdigung der Beweise in appellatorischer Weise in Frage stellen, sind unbegründet; die Revision ersetzt tatrichterliche Überzeugungsfeststellungen nicht ohne darlegbare Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberregierungsbaurat Kurt ███████████ ███, geboren ████████ 1900 in █████████, wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. März 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. In der Revisionsbegründung sind die Beweismittel nicht angegeben, deren Benutzung das Landgericht pflichtwidrig unterlassen haben soll.
Das angefochtene Urteil gibt auch keinen Anlass zu sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei die Überzeugung des Landgerichts, dass sich die beteiligten Firmen mit den Geschenken nicht nur das dienstliche Wohlwollen des Angeklagten erkaufen, sondern dass sie damit einen unzulässigen Einfluss auf seine zukünftigen Ermessensentscheidungen nehmen wollten, ferner, dass der Angeklagte das erkannte. Das Landgericht sagt ausdrücklich, dass nach seiner Überzeugung hierüber ein stillschweigendes Einverständnis zwischen dem Angeklagten und den Geschenkgebern bestand. Das genügt entgegen der Ansicht der Revision.
Die sogenannte Unrechtsvereinbarung wird in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht ausdrücklich getroffen.
Das Landgericht hat auch rechtlich einwandfrei dargelegt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben Ermessensentscheidungen zu treffen hatte. Die Vorschriften über die Ausschreibung und die Erteilung öffentlicher Aufträge lassen den damit befassten Beamten einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der in Betracht kommenden Firmen. Die gegenteilige Behauptung der Revision trifft nicht zu.
Auch den Aufgabenkreis des Angeklagten, innerhalb dessen Amtshandlungen, die durch Geschenke beeinflusst werden konnten, in Betracht kamen, hat das Landgericht deutlich festgestellt.
In den Fällen 1 und 2 hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte die Geschenkkörbe erhalten und dass ihm seine Ehefrau den Empfang der Körbe nicht verheimlicht hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unzulässig. Das Landgericht vermutet nicht nur, sondern es ist überzeugt, dass der Angeklagte auch im Jahre 1955 einen solchen Korb erhalten hat. Es ist auch überzeugt, dass ihm seine Ehefrau dies mitgeteilt hat. Die Erwägungen, mit denen es diese Überzeugung begründet hat, begegnen keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Verwertung der Zeugnisverweigerung der Ehefrau ist nicht rechtzeitig gerügt. Ob eine solche Rüge begründet wäre, braucht daher nicht erörtert zu werden.
Im Fall 8 (unentgeltliche Kraftwagenfahrten von Hamburg nach Niebüll und zurück) hat das Landgericht genau dargelegt, worin der dem Angeklagten zugewendete Vorteil bestand. Mit ihren Ausführungen über den Zweck der Fahrt greift die Revision nur in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an.
Im Fall 10 (Tonbandgerät) hat das Landgericht rechtlich einwandfrei einen Vorteil des Angeklagten darin gesehen, dass er das Gerät durch die Vermittlung des früheren Mitangeklagten ███ weit unter dem Großhandelspreis erwerben konnte. Darauf, welchen Preis ██████████ seinerseits an den Verkäufer des Geräts bezahlt hat, kommt es nicht an. Der Begriff des Vorteils in § 332 StGB setzt nicht voraus, dass der Zuwendende eine sein Vermögen mindernde Verfügung zum Vorteil des Beamten trifft oder treffen soll. Es genügt, dass dem Beamten aus dem Verhalten des Bestechers ein Vorteil zukommt oder zukommen soll (BGH, Urteil vom 20. März 1951 – 5 StR 41/51).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Mayr | |||
| Koffka | Borker |