Revision beschränkt auf Strafausspruch: Zurückverweisung wegen lückenhafter Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/58
- Datum
- 04.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Teilverzicht des Angeklagten auf die Anfechtung des Schuldspruchs durch seinen Verteidiger ist verbindlich und schließt die Überprüfung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht aus.
Die Revision darf nur geltend machen, dass das Recht auf die im Urteil festgestellten Tatsachen nicht richtig angewendet worden ist; neue, im Urteil nicht enthaltene Tatsachen begründen keine zulässige Revisionsrüge.
Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter alle für die Wahl und Höhe der Strafe erheblichen Umstände festzustellen und in den Urteilsgründen zu würdigen; das Unterlassen erforderlicher Ausführungen kann die Rechtsfolgenentscheidung beeinträchtigen.
Ist die Urteilsbegründung für die Überprüfung durch das Revisionsgericht lückenhaft, kann der Revisionssenat den Strafausspruch aufheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zur erneuten Entscheidung über die Strafe an ein zuständiges Gericht verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechanikermeister Rudolf ██ ███████ aus █████████ ██, geboren am ████████ 1907 in ██████, wegen falscher Anschuldigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. April 1958 im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB) in Tateinheit mit übler Nachrede (§ 186 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Den „Verletzten“, dem Landgerichtspräsidenten in Braunschweig und dem Landgerichtsdirektor ██████████, ist die Befugnis zuerkannt worden, die Verurteilung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Urteils je einmal in der „Braunschweiger Zeitung“ und in der „Braunschweiger Presse“ bekanntzumachen.
Gegen dieses Urteil hat der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ████, Revision eingelegt und gleichzeitig erklärt, die Revision werde auf das Strafmaß, insbesondere die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, beschränkt. Zu dem darin liegenden Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im Schuldspruch war der Verteidiger nach der ihm vom Angeklagten erteilten Vollmacht vom 18. April 1958, die der Revisionseinlegung beigefügt war, ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Durch diesen wirksamen Teilverzicht ist das Urteil im Schuldspruch rechtskräftig. Der (Teil-) Verzicht kann nicht widerrufen werden (vgl. BGH NJW 1957, 17).
Nachdem Rechtsanwalt ████ mit Schriftsatz vom 7. Juni 1958 dem Landgericht mitgeteilt hatte, dass er die Verteidigung niederlege, und das angefochtene Urteil am 24. Juni 1958 dem Angeklagten zugestellt worden war, haben dessen jetzige Verteidiger die Revision begründet und im „ausdrücklichen Auftrag des Angeklagten“ mit der Sachrüge die Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange erbeten. Diese Revisionsbegründung ging am 7. Juli 1958 beim Landgericht ein, also innerhalb der Frist des § 345 StPO.
Schon vorher, nämlich durch Beschluss vom 2. Juli 1958, hatte die Strafkammer die Revision durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge verspätet angebracht worden seien. Auf den als Beschwerde bezeichneten Antrag der Verteidiger gemäß § 346 Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht in Braunschweig am 25. Juli 1958 den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss wieder aufgehoben. Wenngleich das Oberlandesgericht hierfür nicht zuständig war, ist der Beschluss rechtswirksam und vom Senat als rechtskräftige Entscheidung zu beachten. Es ist somit nunmehr über die Revision in dem Umfange zu entscheiden, in dem sie eingelegt worden ist, also soweit sie sich gegen das Strafmaß wendet.
Das so beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, darf der Senat nicht prüfen, weil – wie dargelegt – das Rechtsmittel unwiderruflich auf den Strafausspruch beschränkt worden ist.
Soweit die Revision behauptet, das Landgericht sei nicht darauf eingegangen, dass der Prozessbevollmächtigte im Zivilprozess dem Angeklagten gegenüber die den Angeklagten zur Zahlung verurteilenden Erkenntnisse des Amts- und Landgerichts als Fehlurteile bezeichnet habe, vermag ihr dieses Vorbringen allerdings nicht zum Ziele zu verhelfen. Denn dieses Vorbringen ist neu, das angefochtene Urteil enthält hierüber nichts. Die Revision kann aber nur darauf gestützt werden, der Tatrichter habe auf die im Urteil festgestellten Tatsachen das Recht nicht richtig angewendet.
Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes zu berücksichtigen:
In den Urteilsgründen heißt es in Bezug auf den vorausgegangenen Zivilprozess nur:
„Der Angeklagte, der eine Fahrradhandlung in ██ betreibt, war von den Pantherwerken in Braunschweig auf Zahlung von 517,– nebst 9 % Zinsen seit dem 2. Juli 1956 verklagt worden. Das Amtsgericht Braunschweig hat der Klage mit Urteil vom 18. Juni 1957 stattgegeben. Die von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig, deren Vorsitzender der Landgerichtsdirektor ███████████████, durch Urteil vom 3. Dezember 1957 zurückgewiesen.“
Aus diesen knappen Mitteilungen ist nicht zu ersehen, ob das Verfahren oder das Urteil der Berufungskammer wirklich an starken Fehlern litt, ob mit anderen Worten die dem Angeklagten zugute gehaltene Verärgerung vielleicht verständlich war. Hierzu hätte sich die Strafkammer bei der Besonderheit des vorliegenden Falles äußern müssen, weil es sich um eine für die Strafzumessung wichtige Tatsache handelte. Da das angefochtene Urteil über diese Frage schweigt, lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer aus Rechtsirrtum diese Frage für unbeachtlich hielt. Auch hätte geprüft werden müssen, ob auch, wenn das Verfahren oder die Entscheidung der Berufungskammer keinen Anlass zur Kritik geben sollten, der Angeklagte etwa auf Grund der Mitteilungen seines Prozessbevollmächtigten zu einem anderen Ergebnis kommen konnte.
Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Berufungsverfahren des Zivilprozesses etwa an Mängeln litt. Gerade das kann für die Strafzumessung hier bedeutsam sein.
Ersichtlich war der Angeklagte der Ansicht, dass ihm im Termin zur Hauptverhandlung nachgelassen war, noch einen Schriftsatz einzureichen und weitere Beweismittel zu benennen. Hierzu sagt das angefochtene Urteil:
„Insbesondere ist aus dem in den Zivilprozessakten (6 S 309/57) befindlichen Sitzungsprotokoll der 6. Zivilkammer vom 12. November 1957 ersichtlich, dass dem Angeklagten seinerzeit keineswegs ein Schriftsatz oder weitere Beweismittel nachgelassen worden sind, sondern lediglich die Einreichung der Kopie eines Bestellscheines, die bei der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung berücksichtigt werden sollte. Daraus folgt eindeutig, dass die 6. Zivilkammer nicht gehalten war, weitere Schriftsätze des Angeklagten bzw. seiner Vertreter zu berücksichtigen und weitere Beweise zu erheben.“
Es fährt dann jedoch fort:
„Das hätte der Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung und ihm zumutbarer Rückfrage bei Gericht ohne weiteres erkennen können und müssen. Daraus folgend hätte er auch ohne weiteres erkennen können, dass die Amtsführung des Landgerichtsdirektors Dr. ███████████████ nicht zu beanstanden war und dass insbesondere von einer Rechtsbeugung keine Rede sein konnte.“
Hiernach hat das Landgericht nicht feststellen können, der Angeklagte habe erkannt, das Verfahren sei im Gegensatz zu seiner Auffassung unanfechtbar gewesen. Was über die Leichtfertigkeit des Angeklagten gesagt ist, ist aber zu formelhaft, um dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu geben nachzuprüfen, ob die Strafkammer hierbei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Insbesondere ist nicht zu ersehen, welche Vorstellung über den Gang der Verhandlung vor der Berufungskammer der Angeklagte hatte. Ausführungen zu diesem Punkte waren deshalb nicht zu entbehren, weil der Angeklagte an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte, sondern nur sein Prozessbevollmächtigter. Nicht darauf kam es an, was sich nach dem Sitzungsprotokoll der 6. Zivilkammer zugetragen hatte, sondern wie es sich dem Angeklagten nach den Berichten seines Anwalts darstellte. Insbesondere ist nicht ohne weiteres zu ersehen, inwiefern der Angeklagte demgegenüber beim Gericht Rückfrage halten musste.
Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen. Diesem wird es überlassen zu prüfen, ob es sich bei der Besonderheit dieses Falles nicht empfiehlt, den Auflagenbeschluss der Berufungsverhandlung und die Gründe des Berufungsurteils wörtlich in die Gründe seines Urteils aufzunehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmidt | Schmitt |