Fortgesetzte Sittlichkeitsdelikte gegenüber mehreren Opfern – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/57
- Datum
- 28.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter setzt die fortgesetzte Straftat voraus, dass sich die Einzelhandlungen gegen dieselbe Person richten.
Tatbestandsmäßige Handlungen, die der Täter nacheinander gegenüber mehreren Opfern vornimmt, begründen grundsätzlich keine einheitliche, sondern mehrere selbständige, allenfalls in sich fortgesetzte Verbrechen.
Handlungen gegenüber mehreren Opfern können ausnahmsweise ein einheitliches Verbrechen bilden, wenn durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB mehrere Opfer zugleich betroffen oder zur Mitwirkung veranlasst werden.
Die Annahme einer fortgesetzten Straftat erfordert einen Gesamtvorsatz, der vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der geplanten Tatserie erfasst; pauschale Hinweise auf einen "einheitlichen Entschluss" genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektriker Werner ██████ aus BC, dort geboren ██████████ 1915, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen vierer, durch ein- und dieselbe Handlung begangener Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB“ zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die Untersuchungshaft auf diese Strafe angerechnet und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Urteils nahm der Angeklagte im Herbst und Winter 1956 an verschiedenen Tagen bei fünf Fahrten mit seinem Kraftwagen in diesem jeweils vier Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vor und verleitete die Mädchen zur Vornahme und Duldung unzüchtiger Handlungen. Bei den ersten beiden Fahrten geschah dies gegenüber Brigitte ██████, Sislinde █████████, Veronika ████████, bei der dritten Fahrt gegenüber den beiden letztgenannten Mädchen und bei den letzten beiden Fahrten gegenüber ████ und Alraune ███ sowie Brigitte ██.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer sämtliche tatbestandsmäßigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die der Angeklagte bei den fünf Autofahrten gegenüber den vier Mädchen vorgenommen hat, als ein einheitliches Verbrechen beurteilt hat. In den Urteilsgründen ist hierzu nur gesagt, der Angeklagte sei „wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und zwar bei einem einheitlichen Entschluss in natürlicher Handlungseinheit in vier Fällen begangen, zu bestrafen“. Dies hält aus mehreren Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt der äußeren Tatseite nach u. a. voraus, dass sich die Einzelhandlungen gegen das gleiche Rechtsgut richten. Werden, wie es hier der Fall ist, Rechtsgüter höchstpersönlicher Art verletzt, so müssen sich die Einzelhandlungen gegen dieselbe Person richten. Wer gegenüber zwei oder mehreren Opfern jeweils mehrere tatbestandsmäßige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vornimmt, begeht daher grundsätzlich nicht ein einheitliches Verbrechen, sondern zwei oder mehrere selbständige, allenfalls in sich fortgesetzte Verbrechen.
Fortgesetzte Unzuchtshandlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die der Täter gegenüber mehreren Opfern vornimmt, können allerdings ausnahmsweise ein einheitliches Verbrechen sein, wenn der Täter mindestens bei einem Teilakt durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB eine unzüchtige Handlung mit den mehreren Opfern vornimmt oder durch ein und dieselbe Handlung die mehreren Opfer zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. Das trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, soweit es sich um die ersten vier Autofahrten handelt. Der Angeklagte hat bei diesen Fahrten nacheinander unzüchtige Handlungen mit den einzelnen jeweils beteiligten Mädchen vorgenommen und sie zur Vornahme oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. Tatbestandsmäßige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die der Täter nacheinander mehreren Opfern gegenüber vornimmt, stellen im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer auch keine „natürliche Handlungseinheit“ dar. Dass der Angeklagte die Handlungen jeweils bei denselben Autofahrten vorgenommen hat, genügt hierfür nicht.
Anders liegt es allenfalls bei der letzten Autofahrt. Hier hat der Angeklagte den beiden an dieser Fahrt beteiligten Mädchen (Brigitte ████████, Alraune ██████) u. a. pornographische Aufnahmen gezeigt und erläutert. Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass dies durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB geschehen ist. Sollte es so gewesen sein, so können sämtliche an diesen beiden Mädchen verübten Handlungen ein einheitliches Verbrechen sein.
2.) Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt der inneren Tatseite nach einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsserie deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Das Wissen und Wollen des Täters muss den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vgl. BGHSt 1, 317, 319). Einen solchen Gesamtvorsatz stellt das Urteil nicht fest. Die Worte „bei einem einheitlichen Entschluss“ genügen hierfür nicht.
Das Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht mehr erörtert zu werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:
a) Da der Angeklagte die Taten bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Führung seines Kraftwagens begangen hat, wird die Strafkammer prüfen müssen, ob ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (§ 42m StGB). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Eignungsmangel im Sinne des § 42m StGB kann auch in der allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit liegen, die der Täter durch die Tat gezeigt hat (vgl. BGHSt 7, 165, 167; BGH NJW 1954, 1630).
b) Die Strafkammer wird ferner prüfen müssen, ob der Kraftwagen des Angeklagten, den er zur Begehung der Sittlichkeitsverbrechen gebraucht hat, nach § 40 StGB eingezogen werden soll (vgl. BGH NJW 1955, 1327).
c) Falls die Strafkammer wiederum eine Gefängnisstrafe von neun Monaten oder eine geringere Gefängnisstrafe verhängt, wird sie bei der Entscheidung nach § 23 StGB zu prüfen haben, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |