Revision verworfen: Strafzumessung nach Zurückverweisung, Untersuchungshaft angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 450/56 (alts 5 StR 152/56)
- Datum
- 27.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erneutem Strafausspruch nach Aufhebung dürfen Tatsachenfeststellungen des ersten, rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs ohne vollständige Wiederholung verwertet werden, soweit sie maßgeblich sind.
§ 267 StPO verlangt für die Begründung des Strafausspruchs nicht zwingend eine lückenlose Lebens- oder Täterpersönlichkeitsdarstellung; es genügt die Darlegung der für die Zumessung bestimmenden Wesenszüge.
Ist der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Bemessung zurückverwiesen, hat das erstinstanzliche Gericht die Strafe nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen neu festzusetzen; frühere Strafzumessungsgründe dürfen nicht zu dessen Nachteil einschränkend vorgegeben werden (§ 358 Abs. 2 StPO beachten).
Die Revisionsinstanz darf nicht an Stelle des Tatrichters die Würdigung des Inhalts der Hauptverhandlung setzen; Feststellungen des Tatrichters sind nach § 337 StPO verbindlich und können nicht durch Verweis auf die Sitzungsniederschrift ersetzt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 16. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt █████ aus Berlin, dort geboren █████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16. August 1956 wird verworfen.
Die nach dem 16. August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten am 30. Januar 1956 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Dieses Urteil hat der Senat am 29. Mai 1956 im Strafausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. Das Schwurgericht verhängte wiederum eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und rechnete die Untersuchungshaft an. Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrens- und sachlichrechtliche Rügen. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.) Der § 267 StPO ist nicht verletzt.
a) Das Schwurgericht hatte nur noch den Strafausspruch zu fällen und zu begründen. Die Feststellungen über den Tathergang gehören zum rechtskräftigen Schuldspruch. Von ihnen musste das Schwurgericht daher ausgehen. Es durfte, ohne sie im Urteil im einzelnen zu wiederholen, gegen den Angeklagten „die Art seiner Tatausführung“, die eine besonders tiefle Gesinnung erkennen lasse, strafschärfend verwerten. Diese Strafzumessungserwägung hängt keineswegs „in der Luft“, wie der Beschwerdeführer meint.
b) Die Revision vermisst eine Schilderung der Täterpersönlichkeit. Es trifft zwar zu, dass die Urteilsgründe weder, wie es meistens geschieht, den Lebenslauf des Angeklagten wiedergeben, noch eine zusammenfassende Darstellung seiner Persönlichkeit enthalten. Das ist aber kein Verstoß gegen § 267 StPO. Soweit dieser die Begründung des Strafausspruchs betrifft, verlangt er nur, dass das Urteil die Umstände anführt, „die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind“. Dazu gehört jedenfalls in Strafsachen gegen Erwachsene keine lückenlose Schilderung der Täterpersönlichkeit. Sie mag zwar besonders bei schwereren Straftaten regelmäßig erwünscht sein. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt es aber, dass das angefochtene Urteil die Wesenszüge des Angeklagten, die für das Schwurgericht bei der Strafzumessung „bestimmend“ waren, hervorhebt und würdigt.
2.) Über das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hätte sich das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision nur dann hinweggesetzt, wenn die Strafe nach Art oder Höhe strenger wäre als im ersten Urteil. Das ist nicht der Fall. Das Schwurgericht hat die gleiche Strafe verhängt und auch nicht etwa weniger Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision führt aus, im Gegensatz zum ersten Urteil habe das Schwurgericht nicht feststellen können, dass der Angeklagte ein Schläger oder Raufbold sei. Damit sei „ein Umstand, der naturgemäß in erheblichem Umfange gegen den Angeklagten gesprochen hat, entfallen“. Unter diesen Umständen ahnde die gleichbleibende Strafe die milder zu bewertende Tat schärfer als das erste Urteil. Das verletze das Verbot der Schlechterstellung.
Diese Auffassung trifft nicht zu.
a) Es ist schon zweifelhaft, ob das erste Urteil des Schwurgerichts die Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten und zum Jähzorn, die es angenommen hatte, strafschärfend berücksichtigt hatte. Nur die Möglichkeit, dass es dies getan habe, obwohl davon nichts in den Strafzumessungsgründen stand, konnte der Senat bei seiner Entscheidung vom 29. Mai 1956 nicht ausschließen. Deshalb hob er auf eine Verfahrensbeschwerde, die diesen Punkt betraf, den Strafausspruch auf.
Auf die Bedeutung, die das erste Schwurgerichtsurteil den damaligen Feststellungen über bestimmte Charaktereigenschaften des Angeklagten beigelegt haben könnte, kommt es jedoch jetzt aus folgenden Gründen nicht mehr an.
b) Das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen wird, damit es die Strafe neu festsetze, hat diese nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Es darf nur nicht „nach Art oder Höhe“ der Strafe zum Nachteil des Angeklagten von dem ersten Urteil abweichen, wenn dieses ausschließlich zugunsten des Angeklagten aufgehoben worden ist (§ 358 Abs. 2 StPO). Hiervon abgesehen, spielt der frühere Strafausspruch keine Rolle mehr. Darauf, wie er begründet worden war, kommt es überhaupt nicht mehr an. Es wäre also ein rechtlicher Fehler, von ihm oder seiner Begründung auszugehen und die neue Strafe danach zu bemessen, welche früheren Erwägungen beibehalten werden können und welche nicht. Dadurch würde das Gericht gegen seine Pflicht verstoßen, selbständig die Strafe zu bemessen.
Aus diesem Grunde ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht wiederum prüft, ob mildernde Umstände vorliegen. Diese Frage war nicht, wie die Revision geltend macht, schon rechtskräftig zugunsten des Angeklagten entschieden. Sie gehört zum Strafausspruch, und dieser war aufgehoben. Das Schwurgericht musste daher über die Zubilligung mildernder Umstände erneut befinden. Allerdings hätte es, wenn es sie abgelehnt hätte, nach § 358 Abs. 2 StPO gleichwohl keine höhere Strafe als zwei Jahre und sechs Monate Gefängnis verhängen dürfen.
3.) Das Schwurgericht hält eine empfindliche Strafe für erforderlich, „um dem Angeklagten, der noch mit seinem letzten Wort erklärte, dass er im Recht gewesen sei, das Unrecht seines Tuns voll zum Bewusstsein zu bringen“.
Die Revision macht geltend, diese Erwägung beruhe auf einer Verletzung des § 261 StPO. Denn der Angeklagte habe nicht den Standpunkt eingenommen, im Recht gewesen zu sein. Das gehe aus dem hervor, was die Niederschrift als sein „letztes Wort“ enthalte.
Dieser Einwand ist im Revisionsrechtszug nicht zulässig.
Soweit es für das Urteil darauf ankommt, mit welchen Angaben zur Sache sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung verteidigt hat, ist es allein Aufgabe des Tatrichters, hierüber Feststellungen zu treffen. An sie ist das Revisionsgericht gebunden, wie sich aus § 337 StPO ergibt. Es darf sie auch nicht an Hand der Niederschrift nachprüfen (RGSt 49, 315).
Diese wäre dazu im Übrigen kein geeignetes Mittel. Ihre erhöhte Beweiskraft nach § 274 StPO beschränkt sich auf „die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten“, betrifft also nicht den Inhalt von Aussagen. Insoweit hat die Niederschrift keinen höheren Beweiswert als die Urteilsgründe. Sie könnte diese schon deshalb nicht entkräften, weil sie nur die Wahrnehmungen des Vorsitzenden und des Protokollführers wiedergibt, das Urteil aber die Feststellungen enthält, die das ganze Gericht oder seine Mehrheit dem Inbegriff der Hauptverhandlung entnimmt (§ 261 StPO). Dass diese unrichtig seien, ließe sich daher nicht mit der Sitzungsniederschrift beweisen.
II.
Die übrigen Einwendungen, die die Revision als verfahrensrechtliche Mängel vorträgt, sind in Wahrheit sachlichrechtlicher Art. Sie dringen ebenfalls nicht durch.
1.) Die Revision meint, bei der Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten habe das Schwurgericht übersehen, dass er im vorliegenden Falle zunächst der Angegriffene gewesen sei.
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Schwurgericht hebt ausdrücklich hervor, „dass Miller, der dem Gericht von dem Zeugen ██████ ███ vorlauter und geltungsbedürftiger junger Mann geschildert wurde, dreimal tätlich auf den Angeklagten eingewirkt hat, bevor dieser zuschlug“. Diese Bemerkung steht zwar in dem Teile des Urteils, der sich mit der Frage der mildernden Umstände befasst. Sie schließt aber die Annahme aus, das Schwurgericht könne diesen Unterschied zwischen dem jetzigen Falle und dem Sachverhalt, der der Vorstrafe zugrunde lag, übersehen haben.
2.) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, das Schwurgericht lasse im Ergebnis die Frage offen, ob der Angeklagte ein Schläger oder Raufbold sei oder nicht.
Das Schwurgericht „konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Feststellung treffen, dass der Angeklagte an sich ein Schläger und Raufbold ist. Bezeichnend war für das Gericht jedoch“, so fährt das Urteil fort, „die Aussage des von der Verteidigung benannten Zeugen Übereihn, der den Angeklagten seit 17/4 Jahr in seinem Lokal als soliden und ruhigen Gast kennt. Dieser bekundete aber auch, dass der Angeklagte in seiner Wohngegend als ein Mann bekannt ist, dem man aus dem Wege gehen sollte und bei dem der Schlag sitzt, wenn er einmal zuschlägt“ (UA S. 5).
Den gleichen Eindruck hat das Schwurgericht vom Angeklagten aus den Gründen gewonnen, die es kurz zuvor erörtert, nämlich auf Grund seines Verhaltens in dem früheren Falle und bei der jetzigen Tat. Es findet diese Auffassung nur bestätigt durch die Angaben des Gastwirts Übereihn über den Ruf des Angeklagten. Deshalb nennt es diese Zeugenaussage „bezeichnend“. So verstanden sind die Ausführungen des Urteils frei von dem rechtlichen Fehler, zum Nachteile des Angeklagten Schlüsse aus ungeprüften und unbewiesenen Meinungen anderer zu ziehen.
Die Beurteilung des Angeklagten durch das Schwurgericht ist auch nicht widersprüchlich. „Schläger und Raufbold“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jemand, der aus Lust am Schlagen Streit zu suchen pflegt. Das ist der Angeklagte, soviel das Schwurgericht feststellen kann, „an sich“ nicht. Das bedeutet, dass es nicht in seiner Gewohnheit liegt, aus Freude an Schlägereien auf Streit geradezu auszugehen. Gleichwohl kann er ein Mann sein, „dem man aus dem Wege gehen sollte und bei dem der Schlag sitzt, wenn er einmal zuschlägt“. Damit ist gesagt, dass er immerhin unberechenbar, zuweilen zum Schlagen aufgelegt und ein gefährlicher Gegner ist, wenn es zu Tätlichkeiten kommt. Denn sein Schlag „sitzt, wenn er einmal zuschlägt“. Gerade diese letzten Worte deuten darauf hin, dass dies bei ihm nicht, wie bei einem „Schläger und Raufbold“, besonders häufig vorkommt und dass er solche Zusammenstöße nicht gewohnheitsmäßig sucht.
3.) Soweit die Revision eine „ungenügende Auswertung der Möglichkeiten des § 228 StGB“ rügt und dazu Ausführungen macht, will sie das Ermessen des Tatrichters durch ihr eigenes ersetzen. Das ist unzulässig.
4.) Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, fördert keinen Rechtsirrtum zutage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Es erscheint dem Senat angemessen, dem Angeklagten die Untersuchungshaft, die er nach dem Erlass des angefochtenen Urteils erlitten hat, in voller Höhe auf die Strafe anzurechnen.
Ir. Koffka
| Schmidt | Dr. Borker | ||
| Sarstedt | Siemer |