Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Betrug (§263) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 450/53
Datum
17.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung in mehreren Fällen Revision eingelegt; das BGH hebt die Verurteilung im Fall II (Betrug neben Beitragshinterziehung) und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weist die Revision sonst aber zurück. Entscheidend ist, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum eingetretenen Vermögensschaden und dessen Ursächlichkeit für die VAB getroffen hat. Hingegen bestätigt der BGH die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs (§239 KO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs (§263 StGB) setzt eine Vermögensschädigung voraus, die ohne die Täuschung nicht eingetreten wäre; bloßes Zurückhalten von Maßnahmen begründet ohne weitere Feststellungen noch keinen Vermögensschaden.

2

Zur Bejahung des Betrugs muss die Täuschung auf die Herbeiführung einer Vermögensverfügung des Getäuschten gerichtet sein; eine Täuschung, die lediglich der Ermöglichung weiterer eigener Vermögensdelikte (z. B. Beitragsvorenthaltung) dient, trifft diese Voraussetzung nicht.

3

Sachen, die der Schuldner einem Sicherungsnehmer zur Sicherung übereignet hat, gehören im Regelfall zur Konkursmasse und sind als Vermögensstücke im Sinne des §239 Abs.1 Nr.1 KO anzusehen; sie sind nicht generell als wertlos anzusehen, wenn die gesicherte Forderung ihrem Wert gleichkommt, da der Sicherungsnehmer ggf. eine Ausfallforderung zur Konkursmasse geltend machen kann.

4

Eine auf bestimmte Taten beschränkte Revision ist zulässig; innerhalb des gewählten Beschwerdeumfangs unterliegt das Urteil jedoch der vollständigen rechtlichen Überprüfung und kann insoweit aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Erich ████████, geboren am ██████████ in ██████████████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 3. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 17. November 1953

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Reichsversicherungsordnung (Fall II) verurteilt ist,

b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen – auch über die Kosten – Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung (Fall I), Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Reichsversicherungsordnung (Fall II), Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in Tateinheit mit Verstrickungsbruch (Fall III) und wegen eines weiteren Betruges (Fall IV) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung wegen Betruges im Fall II und wegen Konkursverbrechens im Fall III beschränkt. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Beschränkung auf die Fälle II und III ist zulässig, da es sich bei jedem dieser Fälle um eine selbständige Tat und demgemäß um trennbare Teile des Urteils handelt. Das Urteil unterliegt jedoch innerhalb dieses Rahmens im vollen Umfange der Nachprüfung, da das Rechtsmittel nicht auf einen von mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beschränkt werden kann, unter denen der Täter wegen ein- und derselben Tat verurteilt ist.

Die Revision ist teilweise begründet.

Fall II.

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung (Beitragshinterziehung) ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.

Die Anwendung des § 263 StGB findet dagegen in den Feststellungen keine hinreichende Stütze.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte der VAB Ende November/Anfang Dezember 1950, als seine Beitragsrückstände bereits auf über 20.000 DM aufgelaufen waren, einen Vermögensstatus vorgelegt, in dem eine Schuld des Angeklagten bei der █████████ Kreissparkasse in Höhe von 55.000 DM nicht aufgeführt war. Ferner hat er der VAB am 13. Dezember 1950 einen Sicherungs- und Übereignungsvertrag eingereicht, in dem Sachen aufgeführt waren, die er bereits der ███████ Kreissparkasse zur Sicherung übereignet hatte. Er hat hierdurch erreicht, dass die VAB die Einleitung von Zwangsmaßnahmen bis zum April 1951 hinausschob.

Dass hierdurch die VAB in ihrem Vermögen geschädigt worden ist, hat das Landgericht nicht ausreichend festgestellt. Die Vermögensschädigung setzt den Eintritt einer Vermögensminderung voraus, die ohne die Täuschung nicht eingetreten wäre. Das bloße Stillhalten bedeutet noch keine Vermögensminderung. Es kann zu einem Vermögensschaden führen, wenn spätere Zwangsmaßnahmen geringeren Erfolg haben, als ihn eine frühere Zwangsmaßnahme gehabt hätte. Dass dies hier zutrifft, kann dem Urteil nicht ohne Weiteres entnommen werden. Die Feststellung, dass Zwangsvollstreckungen zum damaligen Zeitpunkt wesentlich günstigere Erfolgsaussichten besaßen, als es nach dem völligen Zusammenbruch der Firma des Angeklagten im Frühjahr 1951 der Fall war, genügt hierfür nicht. Dies umso weniger, als nach den Feststellungen des Urteils davon ausgegangen werden muss, dass der Angeklagte bereits zur Tatzeit überschuldet war. Es bedarf unter diesen Umständen genauer Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfange die VAB durch frühere Zwangsmaßnahmen mehr erreicht hätte, als sie durch die Vollstreckung vom 23.4.1951 erreicht hat.

Das Landgericht hat nun weiterhin Betrug darin erblickt, dass dem Angeklagten durch die Täuschung ermöglicht wurde, weitere Beiträge zu hinterziehen. Insoweit zielte indessen die Täuschung nicht auf eine Vermögensverfügung der VAB ab.

Fall III.

Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.

Die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gibt ebenfalls zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass.

Nach den Feststellungen des Urteils stellte der Angeklagte spätestens Anfang April 1951 seine Zahlungen ein. Am 23.4.1951 ließ die VAB bei ihm mehrere Sachen pfänden. Unter ihnen befanden sich eine Schreibmaschine „Olympia“ und eine Additionsmaschine „Astra“. Anfang Mai 1951 begab sich der Angeklagte mit den Maschinen nach Westdeutschland. Er handelte hierbei in der Absicht, die Maschinen seinen Gläubigern zu entziehen und sie für sich zu verwenden.

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er die Maschinen bereits lange Zeit vorher der ███████ Kreissparkasse zur Sicherung übereignet habe. Das Landgericht hat diese Einlassung als unerheblich erachtet. Es ist der Auffassung, dass Vermögensstücke, die der Schuldner einem Gläubiger zur Sicherung übereignet hat, trotz dieser Übereignung zu den Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gehören.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum. Wie in BGHSt 3, 32 (35) entschieden ist, gehören die einem Gläubiger zur Sicherung übereigneten Sachen in der Regel zur Konkursmasse. Sie sind daher auch Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Dies folgt daraus, dass der Sicherungsnehmer kein Aussonderungsrecht, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat. In der angezogenen Entscheidung des 1. Strafsenats ist allerdings ausgeführt, dass ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht in Betracht komme, wenn die Sachen wertlos seien, weil die Forderung des Sicherungsnehmers ihrem Werte gleichkomme oder ihn gar übersteige. Das ist insoweit richtig, als wertlose Gegenstände keine Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sind. Der Auffassung, dass die einem Gläubiger zur Sicherung übereigneten Sachen für die Konkursmasse wertlos seien, wenn die durch sie gesicherte Forderung ihrem Werte gleichkomme oder ihn übersteige, vermag der erkennende Senat dagegen in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Nach § 64 KO kann der Gläubiger, der wie der Sicherungsnehmer ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, seine Ausfallforderung zur Konkursmasse geltend machen, sofern der Gemeinschuldner – wie hier zutrifft – persönlich für sie haftet. Wird ein solcher Sicherungsnehmer aus der Sache überhaupt nicht befriedigt, so kann er die gesamte Forderung zur Konkursmasse geltend machen. Der Wert der Sache für die Konkursmasse besteht bei dieser Sachlage darin, dass sich bei ihrer Verwertung zugunsten des Sicherungsnehmers die Gesamtsumme der aus der Konkursmasse zu befriedigenden Forderungen um den Betrag des durch die Verwertung erzielten Erlöses verringert. Dieser Wert besteht aber auch dann, wenn die gesicherte Forderung dem Werte der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt. Zweifelhaft kann allerdings sein, ob der Schuldner eine solche Sache beiseiteschafft, wenn er die Sache dem Sicherungsnehmer zur Verwertung übergeben will. Einer Erörterung dieser Frage bedurfte es indessen im vorliegenden Fall nicht. Der Angeklagte hat die Maschinen nach Westdeutschland geschafft, um sie seinen Gläubigern zu entziehen und für sich zu verwenden. Damit ist hinreichend festgestellt, dass er sie beiseite geschafft hat und dass er dies getan hat, um seine Gläubiger zu benachteiligen.

Die Sache gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, bestand kein Anlass, da das angezogene Urteil des 1. Strafsenats im Ergebnis nicht auf der hier abgelehnten Rechtsansicht beruht.

SarstedtSiemerDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt