Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einzige Ausführungshandlung bei Zuführung mehrerer Personen zur Prostitution – Teilweise Änderung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 449/80
Datum
27.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision Schuldsprüche, weil das Zuführen zweier noch nicht 21jähriger Zeuginnen in einem einzigen Fahrzeug eine einzige Ausführungshandlung im Sinne des §180a Abs.4 StGB bildete. Daher konnten die Angeklagten nur einmal strafbar sein; die entsprechenden Strafen wurden aufgehoben. Die übrigen Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Förderung der Prostitution mehrerer Personen durch dieselbe Ausführungshandlung begründet nur eine Tat i.S.d. § 180a Abs. 4 StGB; mehrfacher Schuldspruch hierfür ist unzulässig.

2

Der Revisionssenat darf Schuldsprüche von Amts wegen ändern, wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist und ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagten insoweit anders hätten verteidigen können.

3

Die Aufhebung eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung der hierfür verhängten Strafe; bestehende Einzelstrafen bleiben nur insoweit bestehen, als ein Einfluss des Fehlers auf diese mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann.

4

Bei neuer Hauptverhandlung oder geänderter Strafaussprechung ist gegebenenfalls ausdrücklich festzulegen, auf welche Freiheitsstrafe die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 30. Januar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ u.a.

wegen Zuhälterei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Januar 1980 a) im Schuldspruch in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Angeklagten ███ und M. der Förderung der Prostitution in der Form des Zuführens einer Person unter 21 Jahren zur Prostitutionsausübung und der Angeklagte ███ der Beihilfe zu diesem Vergehen nur in einem Falle schuldig sind; b) hinsichtlich der Angeklagten ███ und ███ im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafen und hinsichtlich des Angeklagten ██████ in sämtlichen Strafaussprachen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verfahrensrügen sowie die Angriffe auf die Schuldsprüche im Fall B I der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 283) sind offensichtlich unbegründet. Auch die Anwendung des § 180a Abs. 4 StGB auf die Zuführung der noch nicht 21 Jahre alten Zeuginnen ████ und K. zur Prostitution (Fälle B II, B III der Urteilsgründe, UA S. 283 ff., 295 ff.) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist insoweit nur, dass der Tatrichter die Angeklagten ███ und M. wegen Begehung eines Vergehens nach § 180a Abs. 4 StGB in zwei Fällen und den Angeklagten ███ wegen Beihilfe dazu in zwei Fällen verurteilt hat. Die Angeklagten haben die Zeuginnen G. und ████ am 4. März 1977 in einem einzigen Fahrzeug von ████████ nach Braunschweig gebracht, wo sie der Prostitution nachgehen sollten. Die Prostitutionsausübung der beiden Zeuginnen ist demnach durch dieselbe Ausführungshandlung des Vergehens nach § 180a Abs. 4 StGB und der Beihilfe dazu gefördert worden. In den Fällen B II, B III der Urteilsgründe können die Angeklagten M. und M. deshalb nur wegen eines Vergehens nach § 180a Abs. 4 StGB und der Angeklagte B. nur wegen einer Beihilfe zu dieser Tat verurteilt werden. Da ausgeschlossen werden kann, dass sich die Angeklagten insoweit anders hätten verteidigen können, ändert der Senat die Schuldsprüche von sich aus.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe verhängten Strafen; auch die gegen die Angeklagten M. und M. verhängten Gesamtstrafen haben keinen Bestand. Die gegen diese beiden Angeklagten verhängten Einzelstrafen im Falle B I der Urteilsgründe und der gegen den Angeklagten ███ angeordnete Verfall eines Geldbetrages bleiben bestehen; es ist auszuschließen, dass die fehlerhafte Behandlung der Konkurrenzverhältnisse im Fall B II, B III der Urteilsgründe einen Einfluss auf diese Entscheidungen gehabt hat. Bei dem Angeklagten B. lässt sich dies nicht mit Bestimmtheit sagen.

Sofern der Tatrichter auch in der neuen Hauptverhandlung keine Gesamtstrafe gegen den Angeklagten ████ verhängen kann, wird er näher zu bestimmen haben, auf welche Freiheitsstrafe die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte