Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Überschreitung der zulässigen Höchststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 449/79
- Datum
- 03.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung mehrerer Strafmilderungsnormen ist vor der Strafbemessung die sich ergebende zulässige Höchststrafe zu ermitteln; die verhängte Strafe darf diese Höchstgrenze nicht überschreiten.
Eine Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft, wenn sie die nach einschlägigen Milderungs- und Versuchsvorschriften sich ergebende zulässige Höchststrafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB übersteigt.
Erhebt die Revision des Verurteilten wegen eines solchen Rechen- oder Anwendungsfehlers begründete Einwendungen, hat der Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine zureichenden Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 12. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann W. ██████████ aus ██ █████, geboren am ███████ 1938 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. August 1979 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 12. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als 2. offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 3. an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat § 213 StGB angewendet und von einer doppelten Strafmilderung nach §§ 21, 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht (UA S. 13–14). Mit dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist die hiernach gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zulässige Höchststrafe überschritten.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Ulsamer |