Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags (Sexualdelikt)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 449/68
- Datum
- 13.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 349 Abs. 4 StPO rechtfertigt die Aufhebung und Rückverweisung, wenn ein Verfahrensverstoß die Glaubwürdigkeit einer tragenden Zeugin betrifft und das Urteil hiervon getragen wird.
Ein Gericht darf einen Beweisantrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht durch pauschale Feststellung der Zeugenglaubwürdigkeit ablehnen; dies wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Die Ablehnung eines Beweisantrags muss sich substantiiert mit der Relevanz und der möglichen Entscheidungswirkung des begehrten Beweises auseinandersetzen; bloße Verweise auf bereits angenommene Glaubwürdigkeit genügen nicht.
Wenn ein Beweisantrag Umstände darlegt, die die Darstellung eines Belastungszeugen physisch oder plausibilitätsmäßig in Frage stellen können, ist die Durchführung entsprechender Beweiserhebungen in Erwägung zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Humburg, 3. April 1968
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Zapfer Alfred ███ ██ ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ in ███████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1968 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Humburg vom 3. April 1968 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss aufzuheben, wie folgt begründet:
„Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Landgericht bei der Ablehnung des auf S. 15/16 UA wiedergegebenen zweiten Hilfsbeweisantrags des Verteidigers vom 2. April 1968 das Verfahrensrecht verletzt.
Der Antrag zielte deutlich erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit der siebzehnjährigen Hauptbelastungszeugin Heidrun ██ zu erschüttern. Zu diesem Zweck hatte der Verteidiger hilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen darüber beantragt, dass die dem Angeklagten angelastete Vergewaltigung der Zeugin in der von ihr bekundeten Form unmöglich gewesen sei,
‚wenn — wie zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden müsse — noch oberhalb der Knie des Opfers eine heruntergezogene Pyjamahose in Wulstform sich befand‘ (Bl. 148 i. Verb. m. Bl. 140, vgl. S. 15/16 UA). Die Zeugin hatte bekundet, der Angeklagte habe auf ihr liegend den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, nachdem er ihre Pyjamahose ‚ein Stück‘ heruntergestreift und ihre Beine auseinandergepresst habe (UA S. 9).
Das Gericht hat den Hilfsbeweisantrag abgelehnt und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, bis wohin der Angeklagte die Pyjamahose des Mädchens heruntergezogen habe, sei nicht festgestellt worden und auch unerheblich, weil sie jedenfalls so weit heruntergezogen worden sei, dass der nach der glaubhaften Aussage der Zeugin ███ feststehende Geschlechtsverkehr ausgeführt werden konnte (UA S. 16). Diese Begründung für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags ist rechtsirrig. Durch sie wird die Bedeutungslosigkeit der in dem Beweisantrag gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin angeführten Tatsache mit dem pauschalen Hinweis auf ihre Glaubwürdigkeit begründet. Dies läuft auf eine Umgehung des Beweisantrags und unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinaus.
Da die Aussage der Hauptbelastungszeugin Heidrun ███████ in beiden Fällen die tragende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bildet und der gerügte Verfahrensverstoß die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens betrifft, nötigt er dazu, das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.“
Der Senat schließt sich dem an.
Er weist zusätzlich darauf hin, dass die von der Revision erwähnte Tatschilderung, die die Zeugin im Ermittlungsverfahren gegeben hat (vgl. HA S. 2, 5, 16), und die mit dem Beweisantrag in engem Zusammenhang stand, von ihr später nicht aufrechterhalten worden ist.
| Schmidt | Siemer | Kersting | |||
| Borker | Herrmann |