Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revision und sofortige Beschwerde in Sexualstrafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 44/94 (alt: 5 StR 206/93)
Datum
15.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Vergewaltigung/sexueller Missbrauch) sowie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft beide Rechtsmittel als unbegründet, bestätigt die tragenden Feststellungen und sieht keine Rechtsfehler. Die Kosten der Rechtsmittel und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Urteilsbegründung feststellt und die tragenden, den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestätigt.

2

Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die Kostenentscheidung rechtsfehlerfrei ist.

3

Bei erfolglosen Rechtsmitteln hat der Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsmittel sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

4

Ergänzende Ausführungen des Generalbundesanwalts können bei der Würdigung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatbestände berücksichtigt werden, soweit sie zutreffend beleuchten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 15. März 1994 in der Strafsache gegen ████ aus ██ █████, Wolfgang Günther, dort geboren am [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1994

Tenor

Als unbegründet werden verworfen:

- die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1993 nach § 349 Abs. 2 StPO; - die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die rechtsfehlerfreie Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger vom 10. Februar und 13. März 1994 haben dem Senat vorgelegen.

Die dem Angeklagten angelastete Sexualpraktik, die den Schuldspruch tragenden, vom Senat bestätigten Feststellungen des ersten Urteils (Einzelfall der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in einem Wohnmobil in Flensburg im Jahre 1982) zugrunde lag, hat der Generalbundesanwalt zutreffend beleuchtet.

[Unterschriften:]

HarmsLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf