Revision der Nebenklägerin gegen Totschlagsurteil als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 448/98
- Datum
- 16.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision der Nebenklägerin ist nur zulässig, wenn sie rügt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung ihren Anschluss berechtigt, für den Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.
Ein Rechtsmittel der Nebenklägerin ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn es nicht auf die Darlegung einer solchen Normverletzung, sondern auf die Herbeiführung einer für den Angeklagten ungünstigeren Rechtsfolge gerichtet ist.
Fehlt es hinsichtlich eines Angeklagten an einer Beschwer im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, kann die Nebenklägerin dessen Verurteilung im Revisionsverfahren nicht rügen.
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 1998 in der Strafsache gegen
████ Volker Helmut, geboren █████████████████ in ████,
███ Udo, geboren am ███████ 1936 in █████,
Dieter ██, aus ████, geboren am █████ 1950 in [REDACTED],
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1998
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
███████
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
Die Darlegungen der Beschwerdeführerin ergeben, dass mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr soll mit dem Rechtsmittel, trotz formal weiterreichenden Antrages, lediglich eine andere, den Angeklagten ████ und ███████ (hinsichtlich des Angeklagten [REDACTED] – Fall ████████ – fehlt es an einer Beschwer der Nebenklägerin; § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ungünstigere Rechtsfolge erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 6).
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