Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen verspäteter Beiziehung eines Dolmetschers verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 448/93
Datum
22.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, ein Dolmetscher sei nicht für die gesamte Hauptverhandlung beigezogen worden; er rügte eine Gehörsverletzung (§ 338 Nr.5 StPO, § 185 GVG). Der BGH nahm dagegen an, der Angeklagte habe die deutsche Sprache ausreichend verstanden und sich nach Beiziehung des Dolmetschers detailliert eingelassen. Daher liege kein verfahrensrechtlicher Fehler vor; die Revision wurde als unbegründet verworfen und die Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO ist nur begründet, wenn der Dolmetscher zu den Personen gehört, deren Anwesenheit für die gesamte Hauptverhandlung erforderlich ist.

2

Ob die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich ist, bemisst sich nach der Fähigkeit der betroffenen Person, das in der Verhandlung gesprochene Wort zu verstehen und sich prozessual zu äußern.

3

Ist der Angeklagte soweit deutschsprachig, dass er die Verhandlungsinhalte versteht und sich nach Beiziehung des Dolmetschers einlassen kann, ist es kein Ermessensfehler, zuvor geführte Verhandlungsabschnitte nicht zu wiederholen.

4

Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn der Betroffene nach Hinzuziehung des Dolmetschers substantiiert zur Sache aussagt und keine entscheidungserhebliche Verständnisschwäche dargetan wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen ██ Semou aus ████ geboren am ███ 1960 in ██ ██████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO, § 185 GVG wäre nur begründet, wenn der Dolmetscher zu den Personen gehört hätte, deren Anwesenheit für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung erforderlich war. Denn in diesem Fall wäre die Verlesung der Anklageschrift als ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGHSt 9, 243) ohne Zuziehung eines Dolmetschers rechtsfehlerhaft gewesen.

Indessen entnimmt der Senat den Urteilsgründen und dem Revisionsvortrag, dass der Angeklagte der deutschen Sprache mächtig ist. Der Angeklagte kam nach Abschluss seines Studiums als Diplom-Ingenieur – nach dem eigenen Vortrag der Revision Mitte 1988 – nach Berlin und schrieb sich dort an der Technischen Universität ein; zugleich belegte er Deutschkurse (UA S. 3). Er lebt seitdem in Berlin; im November 1991 heiratete er eine Deutsche. Auf diesem Hintergrund ist die Eintragung im Protokoll:

„Die Verteidigerin ist in Übereinstimmung mit dem Angeklagten der Ansicht, dass die Deutschkenntnisse ihres Mandanten zur Erledigung der Verfahrensteile bis zur gegebenenfalls zu erwartenden Einlassung zur Sache ausreichend sind“

dahin zu verstehen, dass der Angeklagte das deutsch gesprochene Wort ausreichend versteht, sich aber nicht selbst in einem gerichtlichen Verfahren hinreichend in der deutschen Sprache ausdrücken kann. Dementsprechend hat sich der Angeklagte nach dem Eintreffen des Dolmetschers – entgegen dem Vortrag der Revision, er habe sich wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht auf den gegen ihn erhobenen Anklagepunkt einlassen können – zum Anklagevorwurf im Einzelnen erklärt.

Bei einer solchen Sachlage ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter einen Dolmetscher erst für die Erklärungen des Angeklagten hinzuzieht, ohne die zuvor in Abwesenheit des Dolmetschers durchgeführten Verhandlungsteile zu wiederholen (BGHSt 3, 285 ff.; BGH NStZ 1984, 328).

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