Revision verworfen trotz widersprüchlicher Urteilsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 448/68
- Datum
- 03.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein innerer Widerspruch zwischen Sachdarstellung und Beweiswürdigung beeinträchtigt den Bestand des Urteils nicht, wenn er für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts unerheblich ist und die Verurteilung auf tragenden, unabhängig gebliebenen Feststellungen beruht.
Feststellungen über konkrete Tatumstände (z. B. Aufbewahrungsort von Tatgegenständen) müssen sich aus den in der Hauptverhandlung erhobenen Bekundungen oder sonstigen Beweismitteln ergeben.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf die erhobene Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsmängel offenbart.
Die Verwertung früherer, gleichgelagerter Taten kann die Überzeugung des Gerichts wesentlich stützen, sofern deren Berücksichtigung nicht rechtsfehlerhaft erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den E-Schweißer Günter ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1939 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger,
███████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. Februar 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 26. Februar 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Offensichtlich unbegründet sind die sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Verurteilung im Falle ██████ („██████ Heim“). Die Strafkammer hat „in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für ausgeschlossen“ gehalten (UA S. 10), dass dieser Angeklagte die von ihm angegebenen Alkoholmengen getrunken hat. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden, insbesondere ist kein „Denkverstoß“ hierin zu finden.
2. a) Im Falle ██████ („CVJM-Heim“) enthält das Urteil – wie die Revision es nennt – allerdings einen Widerspruch. Bei der Sachdarstellung heißt es, der Beschwerdeführer habe, als er überrascht worden sei, die Aktentasche mit dem Diebesgut „in den Schrank zurückgelegt“ und sie später wieder an sich genommen (UA S. 10). – notwendigerweise von dort –
Nach der Beweiswürdigung aber hat der Zeuge Meissner bekundet, er wisse „nicht mehr genau, woher“ (das heißt aus welchem Teil des Zimmers) „der Angeklagte die Tasche genommen“ habe (UA S. 11).
Das verträgt sich nicht miteinander. Der Tatrichter kann nämlich seine Feststellungen über den Aufbewahrungsort der Tasche im Zimmer nur auf Grund der Bekundungen des Zeugen ██████ getroffen haben. Denn der Angeklagte hatte behauptet, die Tasche „auf dem Flur gefunden“ zu haben (UA S. 11 oben), und andere Zeugen als █████ oder andere Beweismittel standen für diese Frage nicht zur Verfügung.
b) Dieser Widerspruch gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht.
Wie Beweiswürdigung und Urteilszusammenhang deutlich ergeben, war für das Landgericht nur von Belang, dass der Angeklagte die Aktentasche aus dem Zimmer Nr. 8 mitgenommen hatte, als er dieses endgültig verließ. Bereits hierdurch wurde die Behauptung des Beschwerdeführers, die Tasche „auf dem Flur gefunden“ und dort nach dem endgültigen Verlassen an sich genommen zu haben, nach Meinung der Strafkammer eindeutig widerlegt.
Ob die Tasche in den Schrank zurückgelegt und von dort wieder mitgenommen worden ist, war ersichtlich auch für die Feststellungen über das gewaltsame Öffnen des Schrankes durch den Angeklagten bedeutungslos. Nach UA S. 13 hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund von vier Umständen gewonnen, die mit der widersprüchlichen Feststellung nichts zu tun haben; dabei war „besonders“ bedeutungsvoll, dass der Angeklagte in früherer Zeit „ganz ähnliche Taten bereits begangen hat“. Zumal der Beschwerdeführer auch im Falle 1 des angefochtenen Urteils einen verschlossenen Schrank gewaltsam geöffnet hat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Überzeugung des Tatrichters durch den Rechtsfehler in irgendeiner Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |