Revision verworfen: Schuldfähigkeit trotz Angetrunkenheit bei Unzucht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 448/60
- Datum
- 22.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung der Revision innerhalb des Schuldspruchs auf die Nichtanwendung einer bestimmten Vorschrift (z.B. § 51 Abs. 1 StGB) ist nicht zulässig.
Zielstrebiges und planvolles Handeln des Täters genügt allein nicht zur Annahme oder zum Ausschluss verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Das bewusste Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung der Entdeckung ist ein Indiz dafür, dass dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war.
Ein sofortiges Zurückziehen bei Entdeckungsgefahr kann darauf hindeuten, dass der Täter in der Lage war, entsprechend seiner Einsicht zu handeln, und rechtfertigt die Annahme (verminderter) Zurechnungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 30. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Bicker (ehemaligen Unteroffizier) Heinz aus ████, dort geboren █████████████, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern in fünf Fällen verurteilt; dabei hat sie ihn wegen Angetrunkenheit als vermindert zurechnungsfähig angesehen und dies als strafmildernd berücksichtigt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Er will sie auf die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB beschränken. Eine solche Beschränkung innerhalb des Schuldspruchs ist allerdings nicht zulässig; jedoch ergibt die Prüfung, dass das Urteil auch außerhalb des § 51 StGB keinen Rechtsfehler enthält.
Für die Annahme einer – wenn auch verminderten – Zurechnungsfähigkeit würde es freilich nicht schon genügen, dass der Angeklagte „zielstrebig und planvoll gehandelt“ hat. Denn das ist auch bei einem Täter möglich, der das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen kann, oder dem das Hemmungsvermögen ganzlich fehlt. Aber der entscheidende Grund, aus dem die Strafkammer den Angeklagten mit Recht für (vermindert) zurechnungsfähig gehalten hat, ist ein anderer. Sie stellt fest, er habe sich (abgesehen von den Fällen ██) „in allen Fällen schweigend verhalten, ein Erkennen zu verhindern gesucht und sich sofort zurückgezogen, wenn Entdeckung zu befürchten war“. Aus seinem Versuch, ein Erkennen zu verhindern, konnte sie ohne Rechtsfehler schließen, dass ihm das Unerlaubte seines Tuns bewusst war, und aus dem sofortigen Zurückziehen bei Entdeckungsgefahr, dass er noch imstande war, gemäß seiner Einsicht zu handeln. Diesen Schluss konnte die Strafkammer auch auf die Fälle ██ ausdehnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |