Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung körperlicher Begutachtung im Blutschandeverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 448/54
Datum
02.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Blutschande und Unzucht mit seiner damals 15‑jährigen Tochter verurteilt. Die Revision rügte Verfahrensmängel; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidend war die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Antrags auf körperliche Untersuchung durch einen Sachverständigen, die für die Feststellung der Vereinbarkeit von Angaben und Befund erforderlich gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 244 Abs. 4 StPO erlaubt die Ablehnung eines Sachverständigenantrags, wenn das Gericht über die erforderliche Sachkunde verfügt; dies gilt grundsätzlich auch bei Sittlichkeitsverbrechen und der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Jugendlicher, solange keine besonderen, schwer zu beurteilenden Anhaltspunkte vorliegen.

2

Ein Antrag, der die Feststellung konkreter körperlicher Tatsachen durch eine ärztliche Untersuchung zum Inhalt hat (z. B. Vereinbarkeit behaupteten Geschlechtsverkehrs mit dem physiologischen Befund), kann nicht mit Verweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden.

3

Wird ein derartiger Beweisantrag irrtümlich ausgelegt oder zurückgewiesen und ist nicht auszuschließen, dass dies die Entscheidung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Bei Jugendkammern ist die besondere Erfahrung der Richter bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen; diese Erfahrung entbindet das Gericht jedoch nicht von der Zulassung eines Sachverständigen, wenn die Beweisermittlung eine körperliche Untersuchung erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Wilhelm ███████████████, geboren am ████ ██ in ████, aus ███, wegen Blutschande

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit seiner damals 15 Jahre alten Tochter Christa (Verbrechen gegen §§ 173 Abs. 1, 174 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme zwei Hilfsanträge gestellt. Der erste Antrag ging dahin, die als Zeugin vernommene Tochter des Angeklagten durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen.

Die Strafkammer hat diesen Hilfsantrag in den Urteilsgründen unter Berufung auf § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, weil sie sich ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen ihre eigene Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin habe bilden können. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Ablehnung dieses Hilfsantrages nicht zu beanstanden.

Die Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, nach der ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden kann, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es gilt, bei Sittlichkeitsverbrechen ein Urteil über die Glaubwürdigkeit von Jugendlichen als Verletzten abzugeben (BGHSt 3, 52). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zwar dann von der Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHSt 3, 27) gemacht worden, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen sprechende Tatsachen hervorgetreten sind, deren Bedeutung in der Hauptverhandlung erfahrungsgemäß nur schwer zu beurteilen ist. Solche Umstände bestanden hier nicht. Weiter ist zu bedenken, dass es sich um die Entscheidung einer Jugendschutzkammer handelt, von deren Richtern eine besondere Erfahrung gerade auf diesem Gebiete vorausgesetzt werden kann. Auch lässt die Art der Beweiswürdigung nichts erkennen, was gegen die erforderliche eigene Sachkunde des Tatrichters spricht.

2) Dagegen beanstandet es die Revision zu Recht, dass die Strafkammer einen weiteren Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, der für den Fall, dass der Angeklagte nicht freigesprochen würde, gebeten hatte, die Tochter des Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin untersuchen zu lassen, ob Spuren des von ihr behaupteten mehrfachen Geschlechtsverkehrs bei ihr festzustellen und ob ihre Angaben überhaupt mit dem physiologischen Befund zu vereinbaren sind, und den Sachverständigen zum neuen Termin zu laden.

Die Strafkammer ist nach Christas anschaulicher Schilderung davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Glied in ihre Scheide eingeführt habe. Hierbei habe Christa heftige Schmerzen empfunden. Der Angeklagte habe sie dann unter Stöhnen von sich gestoßen, als sich der Samenerguss, den er in seinem Taschentuch aufgefangen habe, einstellte.

Es bestünden, so führt die Strafkammer weiter aus, keine Zweifel, dass ein vollendeter Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Diese Überzeugung werde nicht dadurch erschüttert,

„dass nach den Aussagen des Mädchens zwar heftige Schmerzen, aber keine Blutungen stattgefunden haben, weil nach allgemeiner Erfahrung – ohne dass es hierfür eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte – auch im jungfräulichen Zustand das Hymen häufig hinreichend durchgängig und dehnbar ist, ohne blutende Verletzungen beim Akt der Entjungferung herbeizuführen.“

Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafkammer mit diesen Ausführungen dem zweiten Hilfsantrage des Verteidigers nicht gerecht geworden ist. Es kann allerdings nach dem Wortlaut des Antrages zweifelhaft sein, ob dieser als Hilfsbeweisantrag oder nur als Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag aufzufassen ist. Mit der letztere Auslegung könnte die unvollkommene Fassung des Antrages, insbesondere die Verwendung des Wortes „ob“, sprechen. Dies mag jedoch dahinstehen. Anscheinend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass ein Beweisantrag vorliegt, und hat ihn deshalb als solchen in den Urteilsgründen entschieden. Hierbei geht sie aber irrig davon aus, dass der Sachverständige nur für einen Erfahrungssatz benannt sei, nämlich dass allgemein eine Entjungferung herbeigeführt sein könne, ohne dass blutende Verletzungen hervorgerufen würden. Ein solcher Antrag, der unter Berufung auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte abgelehnt werden können, liegt aber nicht vor. Sinngemäß konnte der Antrag des Verteidigers nur so verstanden werden, dass der Sachverständige für eine bestimmte Tatsache benannt werden sollte, nämlich dafür, ein vollendeter Geschlechtsverkehr könne nach der körperlichen Beschaffenheit des Mädchens nicht stattgefunden haben. Eine Beweisaufnahme hierüber hätte nicht unter Berufung auf die eigene Sachkunde des Gerichts abgelehnt werden können, weil sie eine körperliche Untersuchung vorausgesetzt hätte.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung durch die irrige Auslegung des Hilfsantrages zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist, musste das Urteil aufgehoben werden.

Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.

Dr. KoffkaSiemerDr. Börker
Dr. RotbergSchmitt