Revision: Aufhebung der Verurteilung nach Kontrollratsgesetz Nr.10 wegen fehlender Gerichtsbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 448/52
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 durch deutsche Gerichte setzt voraus, dass die alliierte Militärregierung die hierfür erforderliche allgemeine Ermächtigung nicht aufgehoben hat.
Hebt die zuständige Militärregierung die allgemeine Ermächtigung für die Geltung alliierter Rechtsakte auf, steht deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht zu.
Ist eine Verurteilung auf eine alliierte Rechtsgrundlage gestützt, die später aufgehoben wird, ist dieses Urteil aufzuheben und die Tat gegebenenfalls nach nationalem Strafrecht neu zu beurteilen.
Die Aufhebung einer allgemeinen Ermächtigung durch Verordnung der Militärregierung wirkt sich auf bestehende Verfahren aus und kann die Fortgeltung ursprünglich angewandter alliierter Strafnormen ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kontoristin Liesbeth H ███, geborene ████████, aus ████, [REDACTED]-straße, geboren am ████████ 1898 in ███████████ (Ostpreußen), wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Die auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gestützte Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die allgemeine Ermächtigung durch ihre Verordnung Nr. 205 vom 21. Juni 1952 mit Wirkung vom 15. Juli 1952 aufgehoben.
Die Strafkammer wird deshalb das Verhalten der Angeklagten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben.
| Dr. Koffka | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Siemer |