Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung polizeilicher Vernehmungsniederschrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 447/94
- Datum
- 23.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift als Urkundenbeweis ist unzulässig, weil §254 StPO die Verwertung nur für Niederschriften über richterliche Vernehmungen des Beschuldigten vorsieht.
§253 StPO eröffnet nicht die Verwertungsmöglichkeit für polizeiliche Vernehmungsniederschriften, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für §254 StPO fehlen.
Werden in der Hauptverhandlung Angaben des Angeklagten aus einer unzulässigen Niederschrift wörtlich verwertet, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die missbräuchlich berücksichtigten Angaben die Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht beeinflusst haben.
Bei Aufhebungsgründen der Beweiswürdigung braucht auf andere vorgebrachte Rechtsmittelsgründe nicht weiter eingegangen zu werden, wenn das Urteil insgesamt aufgehoben wird und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Potsdam, 19. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. August 1994 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1963 in ███, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers auch auf eine im Urkundenbeweis „gemäß § 250 StPO“ verlesene Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung des Angeklagten gestützt. Die Verlesung erfolgte, nachdem der als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte erklärt hatte, er könne lediglich die Richtigkeit der Protokollierung versichern, sich jedoch nicht an den Inhalt der Vernehmung erinnern. Eine solche Verlesung lässt das Gesetz aber nur bei Niederschriften über richterliche Vernehmungen des Beschuldigten zu (§ 254 StPO). Ein Fall des § 253 StPO liegt nicht vor. Danach war die Verwertung der im Urteil wörtlich wiedergegebenen Angaben, die der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte bei der Polizei gemacht hat, unzulässig (vgl. BGHSt 14, 310 ff.; 22, 170, 172).
Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter sich bei seiner Überzeugungsbildung neben den von weiteren Beweisergebnissen gestützten und an sich für eine Verurteilung ausreichenden Angaben des Tatopfers auch von der fehlerhaft berücksichtigten eigenen Einlassung des Angeklagten hat leiten lassen. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, sodass es auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (namentlich zur unterbliebenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB) nicht ankommt.
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