Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; Buchführungsdelikt bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 447/91
Datum
30.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt, das sie wegen Untreue, Verletzung der Buchführungspflicht und falscher Angaben verurteilte. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich bestimmter Untreue- und falscher Angaben-Vorwürfe wegen Verfolgungsverjährung nach § 206a StPO ein. Die übrige Revision wurde verworfen; die Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, soweit die Verfolgungsverjährung für die in Betracht kommenden Taten eingetreten ist.

2

Ermittlungshandlungen hemmen die Verfolgungsverjährung nur, wenn sie sich tatsächlich auf die betreffenden Taten beziehen und diese in den Ermittlungen einbezogen wurden.

3

Die bloße Erwähnung von Umständen in Berichten oder Gutachten reicht nicht aus, Verjährungshemmung zu begründen, wenn die Taten nicht zum Gegenstand konkreter Ermittlungen gemacht wurden.

4

Die Revision ist zurückzuweisen, soweit das angefochtene Urteil hinsichtlich einer Verurteilung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Kauffrau aus █, a) Inga geboren am ██ 1961 in ███, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1991 – zu 2. gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Das Verfahren wird, soweit es den Vorwurf der falschen Angaben nach § 82 GmbHG (Fall II 1 der Urteilsgründe) und den Vorwurf der Untreue (Fall II 2 der Urteilsgründe) betrifft, gemäß § 206a StPO eingestellt.

Damit entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Mai 1991.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte ist wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von jeweils 100,-- DM verurteilt.

Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Im Übrigen trägt die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue, Verletzung der Buchführungspflicht und falscher Angaben gegenüber dem Registergericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt hat, lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insoweit bleibt die Revision erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

In den Fällen I 1 und I 3 der Anklage (I 1 und 2 der Urteilsgründe) ist das Verfahren dagegen wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen (§ 206a StPO).

Gegen die Angeklagte ist nach Auswertung der die ████ Autozubehör- und Warenhandelsgesellschaft mbH betreffenden Konkursakten durch staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 8. Januar 1987 (Bd. I Bl. 89 ff.) das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Buchführungspflicht eingeleitet worden. In dem zugrundeliegenden Bericht des Sachverständigen im Konkursverfahren sind zwar die Gründung der GmbH durch die Angeklagte im Juni 1984 und die Gewährung eines Darlehens der GmbH an die Firma █████ Reifendienst GmbH Anfang Juli 1984 erwähnt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass in der für die Verjährung maßgeblichen Folgezeit diese Ereignisse, die gegenüber der Verletzung der Buchführungspflicht andere Taten im Sinne von § 264 StPO darstellen, in die strafrechtlichen Ermittlungen einbezogen worden sind.

Die am 1. September und 15. Oktober 1987 erwirkten Durchsuchungsbeschlüsse (Bd. I Bl. 171 und Bd. II Bl. 7) beziehen sich auch unter Berücksichtigung der zur Beantragung gefertigten Ermittlungsvermerke auf die Vorwürfe des später liegenden Bankrotts und des Lieferantenbetruges. Bei der Durchsuchung vom 16. September 1987 ist der Angeklagten lediglich der Durchsuchungsbeschluss übergeben worden (Bd. I Bl. 184). Bei der polizeilichen Vernehmung vom 25. September 1987 lässt die formularmäßige Eröffnung der zur Last gelegten Tat (Bd. I Bl. 213) keine Erweiterung der Tatvorwürfe erkennen. Der polizeiliche Ermittlungsvermerk vom 9. Dezember 1987 (Bd. III Bl. 197 ff.) geht auf die Einzahlung des Stammkapitals und die Darlehenshingabe nicht ein. Der Durchsuchungsbeschluss vom 12. Januar 1988 (Bd. III Bl. 18) betrifft wiederum den Vorwurf der Bankrotthandlungen durch Beiseiteschaffung von Vermögen. Die Darlehenshingabe und die Einzahlung der Stammeinlage werden zwar in den Ermittlungsvermerken vom 8. und 19. Februar 1988 (Bd. IV Bl. 77 ff. und Bd. V Bl. ██████) erwähnt, jedoch nicht als mögliche Tathandlungen der Angeklagten zum Gegenstand der Ermittlungen gemacht. Erst durch die Beauftragung eines Sachverständigen am 29. April 1988 (Bd. V Bl. 92) durch die mittlerweile zuständig gewordene Staatsanwaltschaft Stade wird auch der Verdacht der Untreue zum Nachteil der GmbH und des Gründungsschwindels in die weiteren Ermittlungen einbezogen. Der Angeklagten ist dies jedoch nicht bekanntgegeben worden. Mögliche, die Angeklagte betreffende Unterbrechungshandlungen sind bis zur Akteneinsicht durch ihren Verteidiger im August 1990 und der Anklageerhebung Anfang Februar 1991 nicht mehr erfolgt. Damit ist insoweit Anfang Juli 1989 Verfolgungsverjährung für die im Juni und Anfang Juli 1984 begangenen und beendeten Taten eingetreten.

HorstkotteLaufhütteSchafer
HarmsNack