Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 447/78
Datum
01.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil eingelegt, das unter anderem fahrlässige Körperverletzung enthielt. Zentral war, ob diese Tat ohne Strafantrag der Geschädigten oder ohne ausdrückliche Erklärung der Staatsanwaltschaft über ein besonderes öffentliches Interesse verfolgt werden durfte. Der BGH stellte fest, dass kein Strafantrag vorliegt und die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse erklärt hat; die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung entfällt, der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Straffestsetzung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgung einer fahrlässigen Körperverletzung, für die nach den gesetzlichen Voraussetzungen ein Strafantrag erforderlich ist, setzt das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags der Geschädigten voraus.

2

Fehlt ein Strafantrag, kann die Staatsanwaltschaft nur dann von Amts wegen verfolgen, wenn sie ausdrücklich erklärt, wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten für geboten zu halten.

3

Die bloße Nennung einschlägiger Strafnormen oder die Änderung der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft in ihrem Antragsvorbringen genügt nicht ohne weiteres als Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses.

4

Ist eine im Urteil enthaltene Nebenverurteilung nicht verfolgbar, ist der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Straffestsetzung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 4. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeuglackierer Michael D ███ aus ███████, geboren am ███████ 1950 in Roß █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Nötigung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. August 1978 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 4. April 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wegfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die fahrlässige Körperverletzung ist nicht verfolgbar. Ein Strafantrag der Geschädigten, der die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 StPO erfüllt, fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat nicht erklärt, dass sie im Hinblick auf die fahrlässige Körperverletzung wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halte (§ 232 StGB). Während die Anklage auf versuchten Totschlag gelautet hatte, hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 4. April 1978 ausweislich des Protokolls beantragt, *„den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen ... (§§ 223a, 230, 232, 240, 241, 22, 23, 52 StGB)“* und, nachdem das Gericht den Angeklagten unter Hinweis auf diese Bestimmungen auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts aufmerksam gemacht hatte, seinen Antrag wiederholt (Bl. 102 d. A.).

Darin liegt keine Erklärung des besonderen öffentlichen Interesses: Der Hinweis auf § 232 StGB konnte auch in dem Sinne verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft annahm, die Geschädigte habe einen Strafantrag gestellt. Überdies hatte der Hinweis auf die §§ 230, 232 StGB keine eigenständige Bedeutung, weil die Staatsanwaltschaft ersichtlich die Voraussetzungen des § 223a StGB für erfüllt hielt.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann