Revision: Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 183 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 447/67
- Datum
- 29.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter auf Sichtbarkeit gegenüber Dritten gerichtet ist oder die Beobachtung durch Dritte zumindest in Kauf nimmt.
Ist der Täter gerade darauf bedacht, Dritten die Beobachtung zu entziehen, fehlt der innere Tatbestand des § 183 StGB.
Der Tatrichter darf seine Überzeugung aus der Gesamtschau mehrerer Indizien gewinnen; einzelne Indizien können zusammen die sichere Feststellung von Tat und Täterschaft begründen.
Der Revisionssenat kann die angefochtene Entscheidung von sich aus ändern (§ 354 Abs. 1 StPO), wenn die Urteilsfeststellungen eine entsprechende Änderung tragen.
Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung berührt den Strafausspruch nicht, wenn die Strafzumessung nach den Gründen des Urteils hiervon nicht beeinflusst worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 6. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Rolf ███ aus L[REDACTED], dort geboren am ████████ 1929, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 6. April 1967 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (Vergehen nach § 183 StGB) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Verurteilung wegen „versuchter Verleitung eines Mädchens unter 14 Jahren zur Vornahme unzüchtiger Handlungen“ ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die eingehende Beweiswürdigung des Urteils.
Die Strafkammer ist nicht dem Rechtsfehler erlegen, nicht sicher erwiesene Beweisanzeichen zu Ungunsten des Angeklagten zu verwerten. Das Urteil lässt vielmehr erkennen, dass der Tatrichter bei jedem Beweisanzeichen die denkbaren Zweifel erkannt und dann überwunden hat.
Zulässig ist auch, dass die Entscheidungsgründe hervorheben, die „einzelnen Indizien für sich genommen“ hätten „vielleicht nicht ganz ausgereicht, um den Angeklagten hinreichend zu identifizieren, in ihrer Gesamtheit“ ließen sie „nach Ansicht der Kammer nicht den geringsten Zweifel an der Identität des Angeklagten mit dem Täter“. Die tatrichterliche Überzeugung wird sich häufig nur auf die Gesamtheit der als erwiesen angesehenen Beweisumstände stützen müssen.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens nach § 183 StGB kann indessen nicht bestehen bleiben. Der Zusammenhang der Feststellungen ergibt, dass es dem Beschwerdeführer gerade darauf angekommen war, bei seinem unzüchtigen Tun mit dem Kinde nicht von Dritten beobachtet zu werden. Deshalb hatte er sich „unter die am Kanal befindlichen Brücken“ begeben (UA S. 7). Es fehlt also am inneren Tatbestand des § 183 StGB.
Auf Grund der erschöpfenden Urteilsfeststellungen konnte der Senat von sich aus die angefochtene Entscheidung ändern (§ 354 Abs. 1 StPO).
3. Sowohl die ungewöhnlich milde Bestrafung des früher schon mehrfach einschlägig verurteilten Angeklagten als auch die Zumessungserwägungen des Urteils ergeben deutlich, dass die nunmehr weggefallene Verurteilung wegen tateinheitlichen Vergehens nach § 183 StGB ohne Einfluss auf die Strafe gewesen ist. Die Revision konnte daher im Strafausspruch, der auch sonst ohne Rechtsmängel ist, nicht durchdringen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |