Revision: Umqualifizierung von Beihilfe zum Betrug zu eigennütziger Begünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 447/61 (alt: 5 StR 477/60)
- Datum
- 14.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug setzt voraus, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt oder damit rechnet (z.B. dass die Schecks durch Täuschung erlangt wurden).
Fehlt der für Beihilfe erforderliche Vorsatz bezüglich der Tatmerkmale, scheidet eine Beihilfeverurteilung aus; stattdessen kann eine Verurteilung wegen Begünstigung nach §257 Abs.1 StGB in Betracht kommen, wenn der Täter eine tatbestandsmäßige Vortat angenommen wird.
Die 'fiktive' Beihilfe nach §257 Abs.3 StGB setzt wie die Beihilfe nach §49 StGB voraus, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der unterstützten Tat kennt; ist dieser Vorsatz nicht feststellbar, verbleibt es bei Begünstigung.
Wird die Tatqualifikation geändert (z.B. von Betrug zu Begünstigung), ist der Strafausspruch an die neue rechtliche Würdigung anzupassen; ggf. ist die Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
5 StR 447/61 (alt: 5 StR 477/60) 2177. 030
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen HC, geborene ████ aus ███, Margarete, geboren am ███ 1898 in ████, - Sachbezeichnung: ███ u. a. - wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten H wird – 1. Mai 1961 – das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte der eigennützigen Begünstigung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe an das Schöffengericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten ██ █████ wegen Beihilfe zum Betrug konnte nicht bestehenbleiben. Das Urteil musste auf die von der Revision erhobene Sachrüge im Schuldspruch berichtigt und im Strafausspruch aufgehoben werden.
Was die Revision im Einzelnen vorbringt, stellt sich allerdings als Angriff auf die Feststellungen der Strafkammer dar, der im Revisionsverfahren nicht zu beachten ist. Die Revision übersieht, dass die Strafkammer die Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe geglaubt, die ihr von dem Mitangeklagten KC übergebenen Schecks seien ehrlich, wenn auch „schwarz“ verdientes Geld, nicht nur als ungewöhnlich hinstellt, sondern als widerlegt ansieht. Das Landgericht ist überzeugt, dass die Angeklagte damit rechnete, dass die ihr übergebenen Schecks für das Bezirksamt bestimmt und von ██ mittels einer Straftat erworben waren.
Diese Feststellung ist aber, was auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachten war, nicht ausreichend, um die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu verurteilen. Das würde voraussetzen, dass die Angeklagte als Gehilfin die wesentlichen Merkmale der Tat erkannt hat, die sie unterstützte (vgl. BGHSt 11, 66). Dazu würde gehören, dass die Angeklagte wusste oder damit rechnete, dass KC sich die Schecks durch Täuschung verschafft hatte. Das hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt; nach Ansicht des Senats können Feststellungen in dieser Richtung auch nicht mehr getroffen werden. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug kommt daher nicht in Frage. Andererseits hat der Senat schon in seinem aufhebenden Urteil vom 22. November 1960 ausgeführt, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht bestraft werden kann, weil der Haupttäter KC eine solche nicht begangen hat.
Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Angeklagte freigesprochen werden muss. Sie hat sich vielmehr der Begünstigung schuldig gemacht. Hierfür genügt es, dass die Angeklagte wusste oder damit rechnete, es habe sich um für das Bezirksamt bestimmte Schecks gehandelt, über die KC nicht rechtmäßig verfügen durfte. Sie ging nach der Überzeugung der Strafkammer davon aus, █████████ die Schecks veruntreut oder unterschlagen. Das ist für eine Begünstigung ausreichend. Denn hierfür genügt es, dass der Täter überhaupt eine Tat annimmt, die eine geeignete Vortat zur Begünstigung sein kann (BGHSt 4, 221).
Auch § 257 Abs. 3 StGB steht der Bestrafung wegen Begünstigung nicht entgegen. Zwar hat die Angeklagte dem Mitangeklagten ██████ ihren Beistand, um ihm die Vorteile seines strafbaren Tuns zu sichern, vor der Begehung der Tat zugesagt. Aber auch die „fiktive“ Beihilfe nach § 257 Abs. 3 StGB setzt ebenso wie die Beihilfe nach § 49 StGB voraus, dass der „Gehilfe“ die wesentlichen Merkmale der unterstützten Tat kennt (BGH JR 1954, 349, 350). Ist insoweit der nach § 257 Abs. 3 StGB erforderliche Vorsatz nicht feststellbar, so verbleibt es lediglich bei der Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB. In diesem Sinne konnte der Senat das Urteil daher richtigstellen, wobei weiter zu berücksichtigen war, dass die Angeklagte ihren Beistand ihres Vorteils wegen geleistet hat.
Da die Bestrafung nunmehr innerhalb des Strafrahmens des § 257 StGB und nicht, wie geschehen, aus § 263 StGB vorzunehmen ist, musste der Strafausspruch aufgehoben werden.
Da nach dem Ausscheiden des Mitangeklagten KC der Sache keine besondere Bedeutung im Sinne der §§ 24, 74 GVG mehr zukommt und andererseits eine höhere als die bisherige Strafe nicht verhängt werden kann (§ 358 Abs. 2 StPO), hat der Senat die Sache nunmehr an das Schöffengericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmidt | Schmitt |