Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen mangelnder Feststellungen beim fahrlässigen Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 447/59
Datum
12.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; die Revision rügte Verfahrens- und Sachrügen. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Er hielt den Eröffnungsbeschluss trotz zwischenzeitlicher Bundestagsmitgliedschaft für nicht ungültig und stellte fest, dass die Feststellungen zur Bekundung unzureichend waren, sodass eine Verurteilung nicht tragfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 46 Abs. 2 GG stellt nur ein vorläufiges Verfahrenshindernis dar; steht die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr entgegen, macht die zwischenzeitliche Abgeordneteneigenschaft den Eröffnungsbeschluss nicht ungültig.

2

Das Beschwerdegericht kann einer sofortigen Beschwerde nach § 210 Abs. 2 StPO stattgeben und zugleich das Hauptverfahren eröffnen (§ 309 Abs. 2 StPO).

3

Ein Eröffnungsbeschluss genügt den Anforderungen des § 207 StPO, wenn er die Tatbezeichnung nach Ort und Zeit sowie die konkreten Begehungsweisen angibt; eine nähere Darlegung des hinreichenden Tatverdachts ist nicht erforderlich.

4

Zur Verurteilung wegen (fahrlässigen) Falscheids bedarf es tragfähiger Feststellungen, welche Teile einer Aussage aus eigener Wahrnehmung und welche aus Mitteilungen Dritter stammen; bei summarischer, unbestimmter Bekundung ohne entsprechende Vorhalte ist der Tatbestand nicht hinreichend belegt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 22. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt Dr. jur. Ernst ███ aus █████, geboren am ███████ 1898 in ████, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr. Yoffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Januar 1959 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein Eröffnungsbeschluss vorhanden ist, der Voraussetzung und Grundlage der Hauptverhandlung sein durfte. Dabei ist dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses der Fall gleichzustellen, dass der Eröffnungsbeschluss derart mit unheilbaren Mängeln behaftet ist, dass er jeder rechtlichen Gültigkeit entbehrt (vgl. RGSt 31, 100, 104). Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor.

Die Strafkammer hatte durch Beschluss vom 1. Juli 1953 die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass Art. 46 Abs. 2 GG, nach dem ein Abgeordneter des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehe, weil der Beschuldigte nach Erhebung der Anklage etwa Ende Mai/Anfang Juni 1953 Abgeordneter des Bundestages geworden sei und der Bundestag eine Genehmigung zur Strafverfolgung bisher nicht erteilt habe (vgl. Bd. I Bl. 170/171 d. A.).

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 21. Juli 1953 den Beschluss der Strafkammer aufgehoben und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Er ist hierbei von der Auffassung ausgegangen, dass das Verfahrenshindernis des Art. 46 Abs. 2 GG der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entgegenstehe, weil es sich um ein sogenanntes mitgebrachtes Verfahren handele, das bereits eingeleitet worden war, bevor der Angeklagte Abgeordneter des Bundestages wurde (vgl. Bd. I Bl. 178–181 d. A.).

Das Revisionsgericht braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob diese Rechtsansicht richtig ist (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG Art. 46 Anm. II 4; v. Mangoldt/Klein, Bonner Grundgesetz 2. Aufl., Art. 46 IV 5 c). Selbst wenn man der Auffassung ist, dass der Eröffnungsbeschluss nicht erlassen werden durfte, weil der Angeklagte damals Abgeordneter des Bundestages war, würde es sich hierbei nicht um einen unheilbaren Mangel handeln, der den Eröffnungsbeschluss rechtlich ungültig machte. Das Verfahrenshindernis des Art. 46 Abs. 2 GG ist nur ein vorläufiges Verfahrenshindernis. Es entfällt, wenn der Beschuldigte aufhört, Abgeordneter zu sein. Der Umstand, dass ein Angeklagter zur Zeit des Eröffnungsbeschlusses Abgeordneter des Bundestages war, steht daher einer Hauptverhandlung auf der Grundlage dieses Eröffnungsbeschlusses nicht entgegen, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr Abgeordneter ist. So liegt es hier.

Die Hauptverhandlung hat erst ungefähr fünf Jahre nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, nämlich in der Zeit vom 28. Oktober 1958 bis zum 22. Januar 1959 stattgefunden. Zu dieser Zeit war der Angeklagte nicht mehr Abgeordneter des Bundestages.

Der Eröffnungsbeschluss vom 21. Juli 1953 ist entgegen der Meinung der Revision nicht rechtlich ungültig, weil der Strafsenat, der die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat, der einzige Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg war. Die §§ 116, 117 und 120 bis 122 GVG ergeben nicht, dass bei jedem Oberlandesgericht mehrere Strafsenate gebildet werden müssten. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat daher bei seiner Entscheidung auch nicht gegen § 16 Satz 2 GVG verstoßen.

Rechtlich unbedenklich ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision, dass der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg sich nicht darauf beschränkt hat, den von der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss der Strafkammer aufzuheben, sondern zugleich das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat. Nach § 309 Abs. 2 StPO hat das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Das gilt auch für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2 StPO. Dies beweist die Vorschrift des § 210 Abs. 3 StPO, die bestimmt, dass das Beschwerdegericht, das der Beschwerde stattgibt, die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, oder vor einem anderen Gericht gleicher Ordnung eröffnen kann. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Beschwerdegericht, das der Beschwerde stattgibt, zugleich das Hauptverfahren eröffnet. Hieran ändert auch nichts, dass im vorliegenden Fall die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens nur mit der Begründung abgelehnt hatte, dass das Verfahrenshindernis des Art. 46 Abs. 2 GG ihr entgegenstehe, also nicht darüber entschieden hatte, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Dem Angeklagten ist dadurch, dass der Strafsenat des Oberlandesgerichts das Hauptverfahren eröffnet hat, keine Instanz genommen worden. Das Gesetz stellt ihm insoweit ohnehin nicht zwei Instanzen zur Verfügung. Nach § 210 Abs. 1 StPO kann der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

Der Eröffnungsbeschluss vom 21. Juli 1953 entspricht auch seinem Inhalt nach dem Gesetz (§ 207 StPO). Er führt nicht nur die Strafgesetze an, gegen die der Angeklagte verstoßen haben soll, sondern bezeichnet auch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nach Ort und Zeit ihrer Begehung und gibt die konkreten Handlungen an, durch die der Angeklagte die Tat begangen haben soll. Dass der hinreichende Tatverdacht im Eröffnungsbeschluss näher begründet wird, ist nicht erforderlich.

Der Beschluss ist ausweislich der Akten am 7. August 1953 dem damaligen Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden. Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte hierdurch von seinem Inhalt Kenntnis erhalten hat.

Die weiteren Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Die Strafkammer hat den fahrlässigen Falscheid allein darin gesehen, dass der Angeklagte es unterließ, darauf hinzuweisen, dass seine Aussage eine Zusammenfassung aus eigenen Kenntnissen und Schlussfolgerungen aus Mitteilungen anderer sei. Dies hält einer Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nur noch einen sehr allgemeinen und unbestimmten Inhalt der Bekundungen des Angeklagten feststellen können. Was der Angeklagte im Einzelnen darüber hinaus gesagt hat, hat sich nicht klären lassen. Das Revisionsgericht konnte daher nur von dem festgestellten Aussageteil ausgehen. Wenn die Aussage so summarisch gefasst war, war es, zumal sie auch innere Vorgänge, nämlich die Kenntnis Dritter von bestimmten Dingen betraf, ohne weiteres erkennbar, dass sie den Sinn hatte, der Angeklagte wisse das, was er sage, teils aus eigener Wahrnehmung, teils folgere er es aus Mitteilungen anderer. Anzugeben, für welche Einzelheiten das eine und für welche das andere gelte, ist der Angeklagte, soweit der Tatrichter noch hat feststellen können, nicht ausdrücklich aufgefordert worden; ihm ist, wie das Urteil sagt, „offenbar von keiner Seite ein entsprechender Vorhalt gemacht worden“ (vgl. S. 88 UA). Dann erübrigten sich ausdrückliche Erklärungen des Angeklagten darüber.

Der Senat hält es, zumal seit der Eidesleistung inzwischen über acht Jahre verstrichen sind, für ausgeschlossen, dass eine erneute Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden Feststellungen führen kann, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen würden. Der Angeklagte muss daher freigesprochen werden.

Das Verfahren hat jedoch weder die Unschuld des Angeklagten ergeben noch dargetan, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat sieht auch sonst keinen Grund, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

KoffkaSiemerBorker
SchmidtSchmitt