Treffer
BGH Urteil

BGH: Rechtsausführungen sind keine Täuschung – Versuchsbetrug aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 447/57
Datum
12.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Betrugs auf und sprach den Angeklagten insoweit frei; die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs blieb bestehen. Streitgegenstand war, ob die behauptete Gebührenforderung eine tatbestandsmäßige Täuschung darstellt. Der Senat stellte klar, dass bloße Rechtsausführungen keine Tatsachenbehauptungen i.S.d. §138 ZPO sind und daher in der Regel keine Täuschung nach §263 StGB begründen. Fehle der Vorsatz für ein tatbestandswesentliches Merkmal, sei ein Versuch nicht strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB setzt eine irreführende Tatsachenbehauptung voraus; bloße Rechtsausführungen sind keine solchen Tatsachenbehauptungen und unterliegen nicht dem Wahrheitszwang des § 138 ZPO.

2

Eine Täuschung des Gerichts über rein rechtliche Fragen begründet regelmäßig keine strafbare Täuschung nach § 263 StGB.

3

Fehlt es am Vorsatz hinsichtlich eines tatbestandswesentlichen Merkmals, insbesondere an dem Vorsatz, über Tatsachen zu täuschen, ist eine Bestrafung wegen Versuchs nach § 263 StGB ausgeschlossen.

4

Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist nicht zu tragen, wenn die behauptete Täuschung im Wesentlichen auf der Darstellung rechtlicher Ansichten beruht und somit keine tatbestandsmäßige Täuschung darstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Immobilienmakler und Betriebsberater Richard █████ aus ██████, geboren am ██████ 1903 in █████, Bezirk ██████, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juni 1957 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von versuchtem Betruges im Übrigen wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu Geldstrafen von 200 DM und 100 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges. Der Angeklagte erhielt am 15. Oktober 1954 von Frau ███ ein Darlehen von 35 DM. Er ███ versprach auf seine Bitte bei Entgegennahme des Darlehens, am selben Nachmittag an den Ehemann ███ zurückzuzahlen. Er hatte von vornherein nicht die Absicht, sein Versprechen zu halten. Das tat er nicht. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges ist nicht zu beanstanden.

2.) Die Verurteilung wegen versuchten Betruges. Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht aufrechterhalten werden. Einen Betrug in Die Strafkammer sieht den versuchten folgendem: Als ███ die bei seiner Ehefrau entliehenen 35 DM (siehe zu 1) einklagte, „rechnete“ der Angeklagte „mit einer restlichen Honorarforderung von 67,10 DM auf“. Diese restliche Honorarforderung stand dem Angeklagten nach seiner Behauptung aus einem Auftrag von ███ zu, für dessen Ehefrau ein Lastenausgleichsdarlehen zu beschaffen. Der Angeklagte hatte mit ███ vereinbart, dass dieser ihm ein Honorar von 2 % der Darlehenssumme zahlen solle. Ein Drittel des Honorars (100 DM) zahlte ███ sofort. Die restlichen zwei Drittel waren vereinbarungsgemäß erst fällig und sollten nur dann gezahlt werden, wenn das Darlehen bewilligt und ausgezahlt würde. Im Frühjahr 1954 nahm ██████████, der mit den Leistungen des Angeklagten nicht zufrieden war, den Auftrag zurück und reichte den Antrag selbst bei der zuständigen Behörde ein.

Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war dieser Sachverhalt vor dem Amtsgericht unstreitig. Der Angeklagte vertrat – wie die Strafkammer bindend festgestellt hat, allerdings gegen seine Überzeugung – den Rechtsstandpunkt, ihm stehe nunmehr entgegen der ursprünglichen Vereinbarung das sich aus der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichs- und Feststellungsbehörden ergebende Honorar von 167,10 DM zu. Im Übrigen sei – so hat der Angeklagte noch vorgetragen – die ursprüngliche Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 9 Abs. 3 der genannten Verordnung nichtig.

Auch die Strafkammer geht von der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung aus, ist jedoch der Meinung, der Angeklagte habe dennoch nicht das gesetzlich vorgesehene Honorar zu verlangen. Der Angeklagte – so hat das Landgericht weiter ausgeführt – sei offensichtlich auch nicht der Ansicht gewesen, dass er gegen ███ noch einen Gebührenanspruch habe. Er habe aber durch seinen Vortrag hierzu in dem Richter des Amtsgerichts einen Irrtum erregt, um diesen zu veranlassen, die Klage abzuweisen. Zu einer derartigen, für ███ schädigenden Vermögensverfügung sei es jedoch nicht gekommen, weil der Amtsrichter die Klage aus anderen Gründen, für die der Vortrag des Angeklagten ohne Bedeutung war, abgewiesen habe.

Die Strafkammer sieht somit die Täuschungshandlung des Angeklagten in seiner von ihm selbst als unrichtig erkannten „Behauptung“, ihm stehe gegen ███ noch eine Gebührenforderung zu. Das ist jedoch rechtsirrig.

In Wirklichkeit handelte es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern nur um Rechtsausführungen. Der Angeklagte täuschte nicht über Tatsachen, die allein unter dem Wahrheitszwang des § 138 ZPO stehen. Auf Rechtsausführungen bezieht sich diese Bestimmung nicht, welche die Grundlage der Rechtsprechung über den sogenannten Prozessbetrug bildet. Eine gemäß § 263 StGB beachtliche Täuschung des Richters über Rechtsfragen ist in aller Regel nicht möglich. Deshalb ist es auch gleichgültig, ob der Angeklagte selbst daran glaubte, dass sein Vorbringen richtig war oder nicht. Selbst in seiner Vorstellung lag keine Täuschung vor, wie sie § 263 StGB verlangt.

Hat sich aber der Vorsatz des Angeklagten nicht auf alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB erstreckt, so kann er auch nicht wegen Versuches bestraft werden. Soweit dies geschehen ist, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (2)