Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 447/53
Datum
04.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Dienststellenleiter bei der Bahn, wurde wegen Unterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung verurteilt und richtete Revision gegen das Urteil. Kernfragen betrafen die Fremdheit der Geldbeträge, die Pflicht zur Verbuchung und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Beträge waren dem Dienst zugeordnet und dem Angeklagten in amtlicher/vertretungsweiser Eigenschaft anvertraut; Feststellungen und rechtliche Bewertung sind frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt voraus, dass die Sache einem anderen zuzurechnen ist; die Entrauung kraft dienstlicher Bestellung an eine soziale Einrichtung begründet die Fremdheit der Sache.

2

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verbuchung von Amtseinnahmen gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten; ihre Verletzung zugunsten eigener Verwendungen kann Untreue begründen.

3

Bei einer zunächst nur vorläufigen Aneignung kann ein später gefasster endgültiger Entschluss zur eigenen Verwendung die Tatbestandsverwirklichung (Unterschlagung) ausfüllen.

4

Revisionelle Angriffe, die lediglich die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung betreffen, sind nur dann erfolgreich, wenn rechtliche Fehler in der Begründung oder der Sachaufklärung nachweisbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 4. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Reichsbahnsekretär August ██████ aus ██, geboren ███████ 1904 in [REDACTED], wegen Amtsunterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 4. Mai 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung in einem Falle sowie wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 200.— und 100.— DM verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe es unterlassen, hinsichtlich des Betrages von 2.123,85 DM Feststellungen darüber zu treffen, wem das Eigentum an diesem Gelde zugestanden habe. Diese als Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 267 StPO) erhobene Beanstandung fällt mit der allgemeinen Sachrüge zusammen. Sie ist offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hebt mehrfach hervor, dass der Angeklagte sämtliche in Rede stehenden Geldbeträge „für die Hausbrandversorgungskasse der Bundesbahnangehörigen einnahm“ (vgl. UA 3, 14). Der Urteilszusammenhang ergibt weiterhin deutlich, dass er nicht berechtigt war, diese Gelder mit eigenen zu vermischen, so dass an der Fremdheit der unterschlagenen Sache kein Zweifel bestehen kann. Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, dass es sich bei der Eisenbahn-Hausbrandversorgung um eine soziale und nicht um eine hoheitliche Einrichtung der Bundesbahn handelt. Der Angeklagte war kraft seiner Dienststellung mit diesem Auftrag versehen worden und wurde als offener Stellvertreter der Hausbrandversorgung tätig; nur in dieser Eigenschaft auch ist ihm das Geld anvertraut worden.

Die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung, die auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hat daher Bestand.

2.) Auch die Annahme eines Vergehens der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue (in Bezug auf den in amtlicher Eigenschaft empfangenen Betrag von 262.— DM) enthält keinen Rechtsirrtum.

Das angefochtene Urteil stellt insoweit u. a. folgendes fest:

„Der Angeklagte hatte als Dienststellenleiter die Abfertigungskasse beim Bahnhof Basbeck-Osten zu führen, die Verbuchung der ein- und ausgehenden Geldbeträge vorzunehmen und für eine tägliche Abführung der eingehenden Geldbeträge an die Bahnhofskasse in Cuxhaven Sorge zu tragen.“

In der Amtskasse wurde nun zunächst ein Fehlbetrag von 225,02 DM festgestellt. Die Ursachen der Entstehung dieses Fehlbetrages konnten nicht mit Sicherheit geklärt werden. Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte diesen Betrag für dienstliche Zwecke ausgegeben habe, zumal „in den letzten sechs Tagen“ keine Verbuchungen mehr vorgenommen worden seien, weil er „die Nerven völlig verloren“ habe.

Diese Darlegungen enthalten keinen unlesbaren Widerspruch zu den Feststellungen darüber, dass der Angeklagte eine bestimmte Einnahme, nämlich einen Betrag von 262.— DM für Frachtkosten, nicht verbucht habe, weil er dieses Geld „für sich verbraucht oder zur Abdeckung eines Fehlbetrages der Hausbrand-Versorgungskasse verwendet“ habe.

a) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass der in Rede stehende Betrag am 5.10.1951 noch nicht unterschlagen wurde. Denn insoweit lassen die Urteilsgründe die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer das Geld zunächst nur an sich genommen hat, „weil ein Einziehungsauftrag der Bahnhofsbetriebskasse noch nicht bei ihm eingegangen sei“ und ihm daher an einem Beleg für die Buchung gefehlt hat.

Jedoch lässt der Urteilszusammenhang keinen Zweifel darüber, dass der Angeklagte dann später – und zwar noch vor der Kassenprüfung – auf Grund eines nachträglich gefassten Entschlusses das Geld für sich selbst verbraucht hat. Was die Revision insoweit vorträgt, wendet sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Das Landgericht schließt mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Folgerung die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte diese Einnahme für eine andere ordnungsgemäße Zahlung der Bahnhofskasse verwendet haben könnte.

b) Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Urteils, „in Beziehung auf“ die Unterschlagung sei die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verbuchung der Einnahme verletzt worden.

Das Landgericht hebt insoweit hervor, dass „der Angeklagte diesen Betrag nicht verbuchen wollte, weil er ihn für eigene Zwecke gebrauchte“ (UA S. 17). Diese Darlegung hat zwanglos Bestand neben der – oben wiedergegebenen – allgemeinen Feststellung, in den letzten Tagen seien die Buchungen unterblieben, weil der Angeklagte die Nerven verloren habe. Denn die zuletzt erwähnte Ursache (die nur die allgemeine Verletzung der Dienstpflichten betrifft) muss nicht notwendig ausschließen, dass im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall ein unabhängiger, besonderer Beweggrund dafür vorhanden war, dass eine bestimmte Einzelbuchung unter allen Umständen unterbleiben sollte.

Der Angriff des Beschwerdeführers hiergegen geht somit fehl.

c) Abwegig sind die Beanstandungen der Revision gegen die Annahme der Untreue. Der Beschwerdeführer befindet sich insoweit in Widerspruch mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts.

Nach alldem war die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. GeierSiemer
SarstedtSchmitt