Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 44/71
Datum
02.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind und gleichgeschlechtlicher Unzucht. Der BGH verwirft die Revision; Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet. Die Ablehnung des Sachverständigen war nicht gerechtfertigt, Formmängel in der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO führen zum Unterlassen weiterer Rügen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektive Umstände voraus; frühere Gutachten zugunsten einer Partei begründen allein keine berechtigte Besorgnis der Befangenheit.

2

Revisionsrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss nicht nennt und nicht die Tatsachen darlegt, aus denen sich dessen Fehlerhaftigkeit ergeben soll.

3

Wird in der Vorinstanz ein Beweisantrag nicht beschieden, muss die Revisionsbegründung diese Unterlassung ausdrücklich rügen; bleibt dies aus, ist die Rüge unbeachtlich.

4

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Einholung sachverständiger Gutachten, wenn nach Lebenserfahrung konkrete Anhaltspunkte für deren Erforderlichkeit fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Hartwig █████████████ aus ████████, geboren am ██████ 1921 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. September 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit (fortgesetzter) gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Ablehnung des Sachverständigen █████████████████ wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Dass der Sachverständige schon in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten die Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Belastungszeugen bejaht hatte und der Angeklagte dieses Gutachten für unrichtig hielt, gab dem Angeklagten noch keinen berechtigten Grund, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln (BGHSt 8, 226 [235]).

Es rechtfertigte die Ablehnung auch nicht, dass der Verteidiger in einem vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz gebeten hatte, Frau ████████████████ oder einen der Mitarbeiter ihres Instituts nicht zum Sachverständigen zu bestellen, und dass der zu diesem Personenkreis gehörende Sachverständige ██████████████████ Einsicht in die Akten davon Kenntnis erhalten hat. Bei der Ablehnung eines Sachverständigen kann der Ablehnende aus seinem eigenen Verhalten regelmäßig keinen Ablehnungsgrund herleiten.

2. Die Rüge, das Landgericht habe einem Beweisantrag des Verteidigers nicht entsprochen, Sigrid ███ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit wiederholt mit ihr Geschlechtsverkehr hatte, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Der Beschwerdeführer hat weder die Gründe des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt noch die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben sollen (BGHSt 3, 213).

3. Das trifft auch für die Rüge zu, das Landgericht habe einen weiteren Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt, einen medizinischen Sachverständigen über den Geschlechtstrieb des Angeklagten und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu vernehmen. Möglicherweise liegt hier ein Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht den Beweisantrag überhaupt nicht beschieden hat. Dann hätte die Revisionsbegründung diese Tatsache anführen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist aber nicht geschehen.

Das Landgericht hat insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Die Annahme des Verteidigers, dass ein geringer Geschlechtstrieb des Angeklagten homosexuelle Handlungen der hier festgestellten Art ausschloss, liegt nach der Lebenserfahrung so fern, dass es sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen brauchte, darüber einen Sachverständigen zu vernehmen.

4. Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

II.

Auch die Ausführungen der Revision zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet. Die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler erkennen.

Entscheidung nach den Anträgen des Generalbundesanwalts.

BarettSiemerHerrmann
SchmidtSchuster