Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verfahren nach §154a StPO auf Mord beschränkt – Hinweise zur Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 446/92
Datum
21.10.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt das Verfahren gemäß §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Mordes und verwirft die Revision des Angeklagten nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Zur Sicherungsverwahrung stellt der Senat klar, dass bei der Gefährlichkeitsprognose der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich ist, eine Sicherungsverwahrung jedoch zu verneinen ist, wenn mit Sicherheit keine Gefahr mehr bei Ende der Strafvollstreckung besteht; die Frage ist bei Unsicherheit nach §67 Abs.1 StGB besonders sorgfältig zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann nach §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen bestimmter Tatvorwürfe beschränkt werden.

2

Die Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO ist geboten, wenn die Revision in der Sache keine durchgreifenden Rügegründe liefert.

3

Für die Gefährlichkeitsprognose nach §66 Abs.1 StGB ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich.

4

Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zu verneinen, wenn mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit bis zum Ende der Strafvollstreckung nicht mehr bestehen wird.

5

Bei verbleibender Unsicherheit ist die Frage der fortdauernden Gefährlichkeit nach §67 Abs.1 StGB besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. April 1992

Rubrum

BESCHLUSS

vom 21. Oktober 1992 in der Strafsache gegen Norbert Christian aus ███████ dort geboren ███████████ 1964, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1992

Tenor

1. Das Verfahren wird nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Mordes beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 251 StGB, der wegen der Verfahrensbeschränkung (§ 154a StPO) entfällt, hat, wie der Tatrichter hervorgehoben hat (UA S. 65), auf die Strafbemessung keinen Einfluss gehabt.

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung bemerkt der Senat:

Ungeachtet dessen, dass in den Fällen des § 66 Abs. 1 StGB für die Gefahrlichkeitsprognose (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich ist, muss die Gefahrlichkeit verneint werden, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass sie bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen wird (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 66 Rdn. 15). Dass der Angeklagte, dessen Symptomtaten durchweg Gewalthandlungen eines „Strichjungen“ gegen einen „Freier“ in räuberischer Absicht betreffen, beim Ende der Strafverbüßung nicht mehr gefährlich (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sein wird, liegt angesichts seines Lebensalters und der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe nicht ganz fern. Aufgrund der verbleibenden Unsicherheit ist der Senat gleichwohl der Auffassung, dass die Begründung der Maßregelanordnung im angefochtenen Urteil keinen Erörterungsmangel aufweist. Die jedenfalls zweifelhafte Frage fortdauernder Gefahrlichkeit wird hier jedoch bei der Prüfung nach § 67 Abs. 1 StGB besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen sein.

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