Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Betrugs bei diskontierten Wechseln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 446/62 und 5 StR 447/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermögensbeschädigung im Sinne des §263 StGB setzt voraus, dass die durch die Täuschung bewirkte Vermögensverfügung zu einer tatsächlichen Minderung des Vermögens gegenüber dem Zustand vor der Verfügung führt.
Bei Diskontierung eines Wechsels führt die Auszahlung des Diskonterlöses in bar in der Regel zu einer das Vermögen mindernden Vermögensverfügung.
Erfolgt statt Auszahlung lediglich eine Gutschrift oder Verrechnung, begründet dies nicht von vornherein einen Vermögensschaden; es muss festgestellt werden, dass durch die Gutschrift ein für den Täter verfügbares Guthaben entstand oder dass die Verrechnung zu einer Vermögensminderung der Bank führte.
Fehlen die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, sind Verurteilungen wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Holzkaufmann und Friseur Heinrich ████ aus ████, Kreis ██████████, dort geboren am ███ ██████, 2. den Fensterputzer Hans-Walter ███ aus ███, geboren am ███████ 1941 in ███, Kreis ███, wegen Urkundenfälschung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Heinrich ██████ und Hans-Walter ███ werden die Urteile des Landgerichts in Göttingen vom 30. Mai 1962 und vom 1. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte Heinrich ██████ wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit vollendetem Betrug, und der Angeklagte Hans-Walter ███ wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum vollendeten Betrug, verurteilt worden sind;
b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Heinrich ██████ durch Urteil vom 30. Mai 1962 wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, begangen in Tateinheit mit vollendetem Betrug in einem Falle und mit versuchtem Betrug in den anderen drei Fällen, den Angeklagten Hans-Walter ███ durch Urteil vom 1. Juni 1962 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum vollendeten Betrug in einem Falle und mit Beihilfe zum versuchten Betrug in dem anderen Falle, verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, haben nur teilweise Erfolg.
Die Schuldspruche sind frei von sachlich-rechtlichen Fehlern, soweit die Strafkammer den Angeklagten Heinrich ██████ wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, und den Angeklagten Hans-Walter ███ wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, verurteilt hat.
Die Verurteilung des Angeklagten Heinrich ██ ████ wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit einem vollendeten Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse ███, hat dagegen keinen Bestand.
Die Auffassung der Strafkammer, dass die Kreissparkasse ███████ im Sinne des § 263 StGB in ihrem Vermögen beschädigt worden sei, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Sie ergeben nur, dass die Kreissparkasse den Wechsel über 17.966,58 DM, den Heinrich ████ als Aussteller unterschrieb und auf dem er die Unterschrift der Akzeptantin durch seinen Sohn, den Angeklagten Hans-Walter ████, falschlich herstellen ließ, im Irrtum über die Echtheit des Akzepts diskontierte und den Diskonterlös mit Forderungen verrechnete, die sie gegen Heinrich ██ ██ hatte. Das genügt nicht.
Zu Unrecht meint die Strafkammer eine Vermögensbeschädigung allein daraus herleiten zu können, dass die Kreissparkasse die (angebliche) Akzeptantin des Wechsels nicht in Anspruch nehmen konnte. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob jemand durch Täuschung das Vermögen eines anderen beschädigt, nicht darauf an, ob das Vermögen des anderen, wie es sich nach der durch die Täuschung des Täters bewirkten Vermögensverfügung darstellt, einen geringeren Wert hat, als es ihn haben würde, wenn das Geschäft, um das es sich handelt, ohne die Täuschung durchgeführt worden wäre, d. h. hier, das Akzept echt gewesen wäre. Zu vergleichen ist vielmehr der Wert des Vermögens nach der durch die Täuschung des Täters bewirkten Vermögensverfügung mit seinem Wert vor diesem Zeitpunkt. Nur dann, wenn jener geringer als dieser ist, das Vermögen also durch die Vermögensverfügung eine Minderung erlitten hat, ist im Sinne des § 263 StGB das Vermögen des anderen beschädigt worden.
Dies trifft in Fällen der hier in Rede stehenden Art in aller Regel zu, wenn die diskontierende Bank den Diskonterlös an den Täter oder eine andere Person auszahlt. Die Hingabe baren Geldes ist eine das Vermögen mindernde Vermögensverfügung. Sie wird durch den gleichzeitigen Erwerb eines Wechsels mit unechtem Akzept grundsätzlich nicht ausgeglichen.
Nun kann allerdings auch dann, wenn die diskontierende Bank den Diskonterlös nicht auszahlt, ihn vielmehr dem Täter gutschreibt, die Bank schon hierdurch einen Vermögensschaden erleiden. Das setzt aber voraus, dass für den Täter durch die Gutschrift ein Guthaben entsteht, über das er jederzeit durch Abhebung oder in anderer Weise verfügen kann (vgl. BGHSt 6, 115, 116/117).
Dass diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, stellt das Urteil nicht fest. Es lässt vielmehr die Möglichkeit offen, dass der Diskonterlös nicht höher war als die Forderungen der Kreissparkasse gegen Heinrich █████████, mit denen er verrechnet wurde.
Den bisherigen Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass etwa die Forderungen der Kreissparkasse gegen Heinrich █████████, mit denen der Diskonterlös verrechnet wurde, mehr wert gewesen wären als die Wechselforderung, welche die Kreissparkasse gleichzeitig mit der Diskontierung des Wechsels gegen Heinrich ███ als dessen Aussteller erwarb. Ebensowenig lässt sich dem Urteil entnehmen, dass die Kreissparkasse die Forderungen gegen Heinrich ██ ██, mit denen sie den Diskonterlös verrechnete, ohne die Täuschung früher und mit größerem Erfolg beigetrieben hätte, als sie es nach den Feststellungen auf Seite 15/16 des Urteils vom 30. Mai 1962 getan hat, nachdem sie von der fälschlichen Herstellung des Akzepts erfahren hatte.
Damit entfällt ohne weiteres auch die Verurteilung des Angeklagten Hans-Walter ████████ wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum vollendeten Betrug.
Die rechtsfehlerhafte Verurteilung der Angeklagten in diesem Fall kann auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst haben, welche die Strafkammer für die übrigen Taten gegen sie verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |