Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 446/60
- Datum
- 22.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist in der Regel unbegründet, wenn lediglich behauptet wird, ein Beweismittel sei ungenügend ausgenutzt worden, ohne darzulegen, welches entscheidungserhebliche Ergebnis dadurch ausgeblieben sei.
Die Revision dient nicht der erneuten Beurteilung von Tatsachen; tatsächliche Angriffe, die die vom Tatgericht getroffene Beweiswürdigung ersetzen wollen, sind nach § 337 StPO unzulässig.
Wer durch wiederholte und kräftige eigene Tathandlungen zur Tat beiträgt, kann als Mittäter verurteilt werden, weil sein Beitrag als Bestandteil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit zu werten ist.
Niedrige Beweggründe liegen auch vor, wenn der Täter aus verwerflichem Streben nach Gunst oder Geltung aktiv an der Tötung teilnimmt und dadurch die Tötung fördert, selbst wenn das Motiv isoliert betrachtet nicht ausreichend wäre.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 1. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
███ ███████ ███ 1. den Melker Alfred R., zuletzt ████████ ███, 1933 in ██, Kreis ██████████████ geboren, zur Zeit ██ ██████████████, ██, ohne festen Wohnsitz,
den Stallhelfer Siegfried B., 26 Jahre alt, (Westpr.), 1931 in ██ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ ██ und ██ █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 1. Juni 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten R. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Mit der Aufklärungsrüge wird geltend gemacht, das Schwurgericht habe den ärztlichen Sachverständigen nicht gefragt, ob der Einfluss des Alkohols den Angeklagten gehindert habe, zu erkennen, dass die Schläge gegen Felix ██████ tödlich sein konnten. Auf die Behauptung, ein Beweismittel sei nur ungenügend ausgenutzt worden, kann in aller Regel keine Verfahrensrüge gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126). So liegt es auch hier.
2. Die Feststellungen des Schwurgerichts rechtfertigen die Schuldspruche, insbesondere die Verurteilung wegen Mordes. Was die Revision gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes und niedriger Beweggründe im einzelnen vorträgt, bezweckt, die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
Die Strafaussprüche, insbesondere die Gründe, mit denen das Schwurgericht es ablehnt, die lebenslange Zuchthausstrafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB zu mildern (UA S. 87), halten ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.
II. Die Revision des Angeklagten B. Das Rechtsmittel ist auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes und wegen gemeinschaftlicher Nötigung beschränkt. Diese ist jedoch ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes führt auch diese Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe. Rechtlicher Art sind jedoch ihre Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe anzusehen. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass der Mitangeklagte ███ „die Schlüsselfigur des gesamten Tatgeschehens“ war, „durch eine Kraft- und Machtdemonstration im Dorf sein Ansehen wiederherstellen wollte“, dabei als Anführer die Hauptrolle spielte und dass der Beschwerdeführer nach den eigenen Worten des Urteils ein „Bestreben nahezu serviler Beflissenheit“ gezeigt hat (UA S. 82) und zuletzt „im Stall dem Angeklagten ███ zur Hand gegangen ist“ (UA S. 76). Dies alles und die sonstigen Umstände, welche die Revision hervorhebt, schließen es jedoch nicht aus, den Beschwerdeführer als Mittäter zu verurteilen. Er hat zwar nicht im gleichen Maße wie ███████, aber immerhin so oft und so kräftig mit eigener Hand auf ███████ eingeschlagen (vgl. BGHSt 8, 393), dass das Schwurgericht diesen Tatbeitrag ohne Rechtsirrtum „nicht nur als Förderung einer fremden Tat, sondern als Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit aller, als Bestandteil der Gesamttat“ (UA S. 74) werten konnte. Ist er demnach Mittäter der Tötung ████, so ist es bei ihrem engen Zusammenhang mit dem drohenden Verhalten der Angeklagten gegen die Ärztin rechtlich nicht zu beanstanden, dass er auch wegen gemeinschaftlicher Nötigung, nicht nur wegen Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt worden ist.
Was schließlich das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe betrifft, so entfernt sich der Vortrag der Revision, der Beschwerdeführer habe nur aus Furcht vor ███ gehandelt, unzulässig von der Feststellung des Urteils, dass er bestrebt war, „sich durch bedingungslosen Einsatz des Wohlwollens von ████████ zu versichern“ (UA S. 82/83). Das wäre zwar für sich allein kein niedriger Beweggrund, wird dies aber im vorliegenden Falle dadurch, dass es den Beschwerdeführer bestimmte, ██ ███ gemeinsam mit ███ deshalb zu Tode zu prügeln, weil dieser von maßloser Rachsucht gegen ███████ und von einem übermäßigen Bedürfnis nach Geltung im Dorfe getrieben war. Indem sich der Beschwerdeführer für so verwerfliche Ziele des Mitangeklagten █████████████████ einsetzte, um sich dessen Gunst zu sichern, handelte auch er selbst aus niedrigen
Bei beiden Angeklagten hat das Schwurgericht entgegen § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht nur die lebenslange Zuchthausstrafe, sondern auch die Gesamtstrafe aus den zeitigen Freiheitsstrafen in den Urteilsspruch aufgenommen. Die Revisionen rügen das aber nicht. Es beschwert die Angeklagten auch nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Beweggründen. | Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer | Dr. Börker |