Treffer
BGH Urteil

Keine Verurteilung wegen Beihilfe bei unklarer Täterschaft und fehlender Mindestfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 44/66
Datum
19.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin rügen Freispruch der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes; der BGH verwirft die Revisionen. Entscheidend ist, dass das Schwurgericht das äußere Tatgeschehen und die individuellen Beiträge nicht hinreichend aufgeklärt hat. Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einer deutlich geringeren Tat ist ohne konkrete Feststellungen über Unrechtsgehalt und Schuldumfang nicht zulässig; §§ 223, 49 StGB sind kein Auffangtatbestand. Zudem verlangt § 267 Abs.1 StPO hinreichende Tatsachengründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einer erheblich milderen Straftat (Wahlfeststellung) ist unzulässig, wenn zwischen den in Frage stehenden Delikten keine rechtsethische Gleichwertigkeit besteht.

2

Die Vorschriften §§ 223, 49 StGB bilden keinen allgemeinen Auffangtatbestand für Fälle, in denen das äußere Tatgeschehen nicht eindeutig festgestellt werden kann.

3

Eine Verurteilung auf Grund einer Mindestfeststellung setzt voraus, dass das äußere Tatgeschehen (z. B. die Verletzungshandlung) eindeutig und erschöpfend festgestellt ist; fehlen solche Feststellungen, ist eine Verurteilung mangels Grundlage nicht zulässig.

4

Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung ergeben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 13. August 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

██ aus ███ (Italien), den Arbeiter Pietro ███, dort geboren am ███ 1942, den Arbeiter Carlo ███ aus ███ (Italien), dort geboren am ██ 1939, wegen gemeinschaftlichen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, Witwe Silvia Margherita ███, gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 13. August 1965 werden verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der ██████████████████ legt den angeklagten Brüdern Pietro und Carlo ███, zwei italienischen Fremdarbeitern, zur Last, am 30. Mai 1964 in Wolfsburg einen anderen italienischen Fremdarbeiter, Sebastiano ███, dadurch ermordet zu haben, dass sie ihm vor dem Haus, in dem alle drei gemeinsam ein Zimmer bewohnten, mit einem Klappmesser die Kehle durchschnitten, so dass er verblutete. Das Schwurgericht hat zwar festgestellt, dass ██ durch einen Kehlschnitt getötet worden ist. Es hat aber nicht klären können, wer von den Angeklagten den Schnitt ausgeführt und ob, wie und mit welcher inneren Einstellung der andere sich an dem Tatgeschehen beteiligt hat. Es hat die Angeklagten daher mangels Beweises freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben der Staatsanwalt und die Witwe des Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.

Was die Revisionen zur Rechtfertigung der Sachrüge im einzelnen vortragen, ist offensichtlich unbegründet. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Das Schwurgericht war der Überzeugung, dass die (also beide) Angeklagten bei der Tötung des ███ ihre Hand im Spiele hatten" (UA S. 17).

Das kann nur bedeuten, dass beide hieran mindestens als Gehilfen beteiligt waren, sei es durch körperliches Tun, sei es durch psychische Unterstützung. Hiervon ausgehend kann sich in dem Satz, das Schwurgericht halte es für möglich, dass einer der beiden Angeklagten über das Einverständnis des anderen zu gemeinsamem Handeln hinaus im Exzess den Todesschnitt versetzt habe, das Wort "möglich" nur auf einen Exzess, nicht aber auf das Einverständnis zu gemeinsamem Handeln beziehen. Allerdings könnte ein Exzess des einen Angeklagten bei der Ausführung des Todesschnitts bedeuten, dass der Vorsatz des anderen sich nicht auf die Tötung des ███ erstreckt hatte. Selbst wenn das Schwurgericht dies an dieser Stelle gemeint haben sollte, so würde doch für beide Angeklagte mindestens eine Beihilfe zur Körperverletzung übrig bleiben. Das hat das Schwurgericht nicht berücksichtigt.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zu einer Tat ist auch dann möglich, wenn der Verdacht der Täterschaft bestehen bleibt (vgl. die von den Revisionen zitierte Entscheidung BGHSt 4, 127).

Eine Verurteilung auf Grund doppeldeutiger Feststellungen unter Anwendung des milderen Strafgesetzes ist auch im Verhältnis von Mord oder Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge zulässig (BGH 1 StR 163/62 vom 6. September 1962).

Die dort und in BGHSt 17, 210 angestellten Erwägungen treffen in gleicher Weise für den Fall zu, dass jemand möglicherweise einen Mord oder Totschlag oder eine Körperverletzung mit voraussehbarer Todesfolge begangen hat, ihm aber nicht nachzuweisen ist, dass die Körperverletzung den Tod verursacht oder dass er diese Folge fahrlässig herbeigeführt hat.

Der Senat vermag diesen Ausführungen nicht beizutreten. Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Schwurgericht mit den Worten "ihre Hand im Spiele hatten" wirklich hat zum Ausdruck bringen wollen, dass beide Angeklagten bei dem Tatgeschehen in strafbarer Weise mitgewirkt haben. Selbst wenn aber das Urteil in diesem Sinne zu verstehen ist, kann sich der Senat den rechtlichen Folgerungen, die der Generalbundesanwalt hieraus zieht, nicht anschließen.

Der in den Urteilsgründen dargelegte Sachverhalt ergibt bei solcher Auslegung des Urteils, dass jeder der Angeklagten sich (als Allein- oder Mittäter) des Mordes (§ 211 StGB), des Totschlags (§ 212 StGB), der vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig bewirkter Todesfolge (§§ 226, 56 StGB), der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB), der vorsätzlichen leichten Körperverletzung (§ 223 StGB) oder der Beihilfe (§ 49 StGB) zu einer dieser Straftaten schuldig gemacht haben kann. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu vorsätzlicher leichter Körperverletzung auf Grund einer "Wahlfeststellung" ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht zulässig, weil es an dem Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit der Straftaten fehlt. Hierfür sind die Unterschiede zwischen der schwersten der Straftaten (Mord) und der leichtesten (Beihilfe zur vorsätzlichen leichten Körperverletzung) hinsichtlich der Strafwürdigkeit, der Strafdrohung und der sittlichen Bewertung, die ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden zuteil wird, zu groß (vgl. BGHSt 9, 390, 394).

Dies gilt umso mehr, als die vorsätzliche leichte Körperverletzung in aller Regel nur auf Antrag verfolgt wird (§ 232 StGB).

Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu vorsätzlicher leichter Körperverletzung ist auch nicht auf Grund einer "Mindestfeststellung" aus den Erwägungen zulässig, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 17, 210 und in seinem unveröffentlichten Urteil 1 StR 163/62 vom 6. September 1962 dargelegt hat. Die §§ 223, 49 StGB enthalten keinen "Auffangtatbestand" für alle Fälle, in denen zwei Angeklagten Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche Körperverletzung, vorsätzliche leichte Körperverletzung oder Beihilfe zu einer der vier erstgenannten dieser Straftaten nicht nachgewiesen werden kann, der Tatrichter aber der Überzeugung ist, dass beide Angeklagte bei dem Tatgeschehen in strafbarer Weise mitgewirkt haben. Die Fälle, die der Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen entschieden hat, liegen wesentlich anders. In beiden dieser Fälle stand das äußere Tatgeschehen (in einem Fall eine Körperverletzung, im anderen eine Tötungshandlung des Angeklagten) eindeutig fest. Ungewiss war nur im ersten Fall, ob der Angeklagte die Körperverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, und im zweiten Fall, ob er sich des Mordes, Totschlags oder der vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässig herbeigeführter Todesfolge schuldig gemacht hatte. Dass in Fällen dieser Art der jeweilige Angeklagte auf Grund einer Mindestfeststellung wegen fahrlässiger Tötung (erster Fall) oder Körperverletzung mit Todesfolge (zweiter Fall) verurteilt wird, ist rechtlich unbedenklich.

Im vorliegenden Falle fehlt es indessen im Gegensatz hierzu schon an einer eindeutigen und erschöpfenden Feststellung des äußeren Tatgeschehens. Das Urteil stellt zwar fest, dass das Opfer der Tat durch einen Kehlschnitt getötet worden ist. Das Schwurgericht hat aber nicht klären können, wer von den beiden Angeklagten den tödlichen Schnitt ausgeführt hat, und es hat es für möglich gehalten, dass dieser Schnitt ein Exzess desjenigen Angeklagten war, der ihn vornahm, also ohne Einverständnis des anderen geschah. Der tödliche Schnitt scheidet daher als Körperverletzung, für die dieser oder jener der beiden Angeklagten als Gehilfe verantwortlich sein könnte, aus.

Über weitere Verletzungen, die die Auffassung rechtfertigen könnten, einer der Angeklagten habe sich einer Körperverletzung schuldig gemacht, zu welcher der andere Angeklagte zumindest Beihilfe geleistet habe, enthält das Urteil keine hinreichend bestimmten Feststellungen. Der Senat entnimmt dem Urteil, dass das Schwurgericht solche Feststellungen auch nicht hat treffen können. Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu vorsätzlicher leichter Körperverletzung würde daher bedeuten, dass die Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Tat verurteilt würden, bei der es an jedem Anhalt für den Unrechtsgehalt der Tat und für den Umfang der Schuld der an ihr Beteiligten und damit zugleich an den wesentlichen Grundlagen für die Bemessung der Strafe fehlen würde. Eine solche Verurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zulässig.

Sie ist auch mit dem in § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgrundsatz unvereinbar, dass die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.

SarstedtSchmittBorker
SiemerKersting

Zitiert (1)