Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 446/53
Datum
27.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz sowie gegen prozessuale Entscheidungen des Landgerichts. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt Urteil und Untersagung der Betriebsausübung. Er hält die Zurückweisung des Ablehnungsantrags nach §25 StPO, die Verwertung früherer Angaben durch Vorhalt sowie die teilweise Nichtanrechnung vorverfahrener Untersuchungshaft für zulässig und ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 25 StPO ist auch dann unzulässig, wenn der Ablehnungsgrund erst nach Ablauf der Ablehnungsfrist entsteht.

2

Das Vorhalten früherer Aussagen in einer neuen Hauptverhandlung ist zulässig und stellt nicht zwingend eine unzulässige Verwertung von Vernehmungsniederschriften dar, soweit die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften (z. B. § 251 StPO) gewahrt bleiben.

3

Die Nichtanrechnung vor einem aufgehobenen früheren Urteil erlittenen Untersuchungshaft ist nicht rechtsfehlerhaft, soweit der Angeklagte hierdurch nicht schlechter gestellt wird als durch das erste Urteil; Begründung und Strafzumessung dürfen dabei zusammen zu sehen sein.

4

Für die Anordnung eines Verbots der Betriebsausübung genügt eine knappe, nachvollziehbare Begründung; eine erneute vollständige Darlegung der Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 18. April 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Molkereileiter Walter ███ ███████ ██, geboren am █████ 1907 in ████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. April 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte war durch Urteil vom 12. Mai 1952 wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz, beides in einem besonders schweren Fall, und mit Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, 1000,— DM Geldstrafe und Ehrenrechtsverlust verurteilt, außerdem war ihm die Führung eines Betriebes als Molkereiverwalter untersagt worden. Die bis zu diesem Urteil erlittene Untersuchungshaft war ihm in vollem Umfang auf die Strafe angerechnet worden. Dieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten am 29. Januar 1953 aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 4 Nr. 2 und 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm erneut die Führung eines Betriebes als Molkereiverwalter untersagt. Auf die erkannte Strafe hat das Landgericht die nach der Verkündung des ersten Strafkammerurteils erlittene Untersuchungshaft, nicht aber die vorherige angerechnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

1.) Der Verteidiger des Angeklagten hat „die erkennende Strafkammer“ im Laufe der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser Ablehnungsantrag ist von der Strafkammer in anderer Besetzung als unzulässig verworfen worden, weil er erst nach Vernehmung des Angeklagten während der Beweisaufnahme und damit gemäß § 25 StPO verspätet angebracht worden sei. Die Revision ist der Auffassung, das Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr. 3 StPO). Der Ablehnungsgrund, so ist vorgetragen, sei erst nach Ablauf der Frist des § 25 StPO entstanden, diese Bestimmung sei daher unanwendbar.

Die Rüge ist unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof in der schon von der Strafkammer angeführten Entscheidung BGHSt 1, 298 (301) ausgeführt hat, schließt § 25 StPO die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem Ablauf der Ablehnungsfrist auch dann aus, wenn der Ablehnungsgrund erst später hervortritt. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen.

2.) Die Revision rügt weiter, in der Hauptverhandlung seien Niederschriften über Vernehmungen des früheren Mitangeklagten ██████ verlesen worden, obwohl weder die Voraussetzungen hierzu nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorgelegen hätten, noch ein Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO ergangen sei.

Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind ██████ seine früheren Aussagen nicht vorgelesen, sondern vorgehalten worden. Das war zulässig.

3.) Dasselbe gilt für den ebenfalls als Zeugen vernommenen früheren Mitangeklagten ██ ██. Im Urteil heißt es allerdings, er habe sein früheres Geständnis „in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben in der Hauptverhandlung vom 5. bis 12. Mai 1952“ auch als Zeuge aufrechterhalten. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, wie die Revision meint, dass entgegen der Vorschrift des § 261 StPO Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung verwertet worden sind. Auch die Äußerungen des ██ in der ersten Hauptverhandlung konnten im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der zweiten Hauptverhandlung gemacht worden sein.

Richtig ist freilich, was die Revision im Zusammenhang mit diesem Punkt vorbringt, dass das Urteil folgenden Widerspruch enthält: Bei der Wiedergabe des jetzt wiederholten früheren Geständnisses des ██████ wird unter anderem angeführt, der Angeklagte habe am 17. November 1951 in Gegenwart des ███ gesagt: „Ja, der Gehrke macht uns noch viel zu schaffen.“ Andererseits heißt es dann bei der Würdigung der Aussage des ██, dieser könne sich nach seiner Erklärung auf die wiedergegebene Bemerkung des Angeklagten nicht mehr genau besinnen. Auf diesem Widerspruch kann aber das Urteil nicht beruhen. Denn der Angeklagte ist nur wegen eines in Mittäterschaft mit ██ begangenen fortgesetzten Vergehens bis zum Mai 1951 als überführt angesehen worden. Aus der angeblich im November 1951 von ihm gemachten Bemerkung sind keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen worden. Auch für die Glaubwürdigkeit des ██ war dieser Punkt erkennbar nicht von Bedeutung.

II.

1.) Auf das Vorbringen der Revision zur Schuldfrage bedarf es keines Eingehens im Einzelnen. Durchweg handelt es sich um unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2.) Dasselbe gilt auch für die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe. Insbesondere durfte die Strafkammer als straferschwerend sehr wohl berücksichtigen, dass Milch „als das wichtigste Volksnahrungsmittel für Kinder“ verfälscht worden ist. Hierdurch ist nicht ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 4 LebensmG strafschärfend verwendet. Im Übrigen ist es nicht nur unbedenklich, wenn die Strafkammer als erschwerend ansieht, dass der Angeklagte „das aufstrebende Geschäft von Gehrke, der als Schwerbeschädigter und Flüchtling bisher nur eine kümmerliche Existenz hatte“, wieder vernichten wollte. Der Senat kann kein Verständnis dafür aufbringen, dass dieser Beweggrund einer Lebensmittelfälschung „die mildeste Form“ darstellen soll.

3.) Auch soweit die Strafkammer die vor dem Erlass des ersten Urteils erlittene Untersuchungshaft nunmehr nicht angerechnet hat, ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO nicht vorliegt. Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil keinesfalls schlechter gestellt als durch das erste, aufgehobene Urteil. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft der Angeklagte nunmehr im Ergebnis eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte als auf Grund des ersten Urteils.

Die Revision beanstandet weiter, dass es an einer ausreichenden Begründung für die (teilweise) Nichtanrechnung der Untersuchungshaft fehle. Richtig ist, dass – für sich allein betrachtet – es nicht als ausreichende Begründung gemäß § 267 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wenn die Strafkammer ausführt, zur Anrechnung der vor dem ersten Urteil erlittenen Untersuchungshaft habe „keine Veranlassung bestanden“. Ersichtlich hat die Strafkammer aber schon bei Bemessung der Strafe berücksichtigt, dass sie die Untersuchungshaft vor dem ersten Urteil nicht anrechnen wollte. Die Festsetzung des Strafmaßes und die Anrechnung der Untersuchungshaft können daher nur im Zusammenhang beurteilt werden. Deshalb müssen zur Begründung der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft auch die Strafzumessungsgründe herangezogen werden. Diese heben u. a. hervor, dass der Angeklagte versucht habe, die früheren Mitangeklagten zu falschen Angaben zu verleiten. Dies ist ein ausreichender Grund, von der Möglichkeit des § 60 StGB (teilweise) keinen Gebrauch zu machen.

4.) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Untersagung der Betriebsausübung nur verhältnismäßig knapp begründet hat. Das Gericht brauchte zu diesem Punkt nicht nochmals die Strafzumessungsgründe zu wiederholen, die gleichzeitig die Unzuverlässigkeit des Angeklagten ergeben.

Dr. GeierSchmidtSiemer
SarstedtSchmitt