Revision wegen Verhandlung ohne notwendigen Verteidiger aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 44/65
- Datum
- 06.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung darf nicht ohne notwendigen Verteidiger fortgeführt werden; eine Verhandlung ohne Bestellung eines Ersatzverteidigers oder ohne Aussetzung begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn die Tat die Pflichtverteidigungsschwelle erreicht oder die Staatsanwaltschaft die Bestellung eines Verteidigers beantragt hat.
Erscheint ein gewählter Verteidiger unentschuldigt nicht, hat das Gericht unverzüglich einen anderen Verteidiger zu bestellen oder die Verhandlung auszusetzen (§ 145 Abs. 1 StPO).
Ist ein unbedingter Revisionsgrund gegeben, kann die Revision durch Beschluss stattgegeben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. Oktober 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den Maurer Hermann ██████████ aus HE, dort geboren am ████████ 1932, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. April 1965 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 29. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Revision kann schon wegen folgenden Verfahrensfehlers durch Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO stattgegeben werden:
Es handelte sich jedenfalls deshalb um einen Fall der notwendigen Verteidigung, weil eine Tat in Betracht kam, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (Bd. I Bl. 155 bis 180 d. A.) beantragt hatte, dem Angeklagten einen Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StPO). Das war auch zunächst geschehen (Bd. I Bl. 195 d. A.). Später meldete sich ein Wahlverteidiger. Dieser blieb jedoch in der Hauptverhandlung am 29. Oktober 1964 aus. Es hätte daher sogleich ein anderer Verteidiger bestellt oder die Verhandlung ausgesetzt werden müssen (§ 145 Abs. 1 StPO). Stattdessen hat die Strafkammer gegen den Angeklagten ohne Verteidiger verhandelt. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
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