Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme niedriger Beweggründe; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 44/62
- Datum
- 03.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme, ein Täter habe eine Streitigkeit veranlasst, setzt tragfähige und nachvollziehbare Feststellungen zu Verhalten und Motivlage voraus; rein wertende Behauptungen genügen nicht.
Handlungen, die nach den konkreten Umständen als freundschaftlich oder harmlos erscheinen (z. B. vorsorgliche Hingabe einer zweiten Zigarette), rechtfertigen ohne weitere Feststellungen keine Zuschreibung provozierenden Verhaltens.
Die Einordnung einer vorangegangenen Reaktion als tätliche Beleidigung erfordert Feststellungen zur Absicht und Wirkung dieser Reaktion; offenstehende Alternativerklärungen müssen geklärt werden.
Bei der Bewertung, ob ein Beweggrund "niedrig" i.S.d. Mordmerkmals vorliegt, sind besondere Eigenschaften des Täters zu berücksichtigen; hat das Tatgericht hierzu keine Feststellungen getroffen, kann das Revisionsgericht die Frage nicht ersatzweise entscheiden, sondern hat zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 21. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus BC, den Matrosen Günter ████████, dort geboren ████████ 1939, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 21. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Die sachlich-rechtlichen Bedenken der Revision des Angeklagten greifen durch.
Das Schwurgericht hat ihn wegen Mordes verurteilt, weil er „seine Rachsucht hemmungslos und eigensüchtig befriedigt“, deshalb aus niedrigem Beweggrund gehandelt habe.
In den Urteilsgründen wird die Ursache des Streites zwischen beiden Matrosen näher erörtert und betont, der Beschwerdeführer habe die vorangegangene Schlägerei veranlasst; dieser Streit sei übrigens beigelegt gewesen, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst habe. „Völlig unverständlich“ findet das Schwurgericht, dass der Angeklagte die vor der Tat bei ihm aufgetauchten Bedenken „einfach beiseite geschoben“ habe. „Ebenso unverständlich“ sei sein Verhalten nach dem ersten Stich, weil KC zu diesem Zeitpunkt schon kampfunfähig und wehrlos gewesen sei.
Rechtlich bedenklich ist die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe die (vorangegangenen) Streitigkeiten veranlasst.
Nach den Feststellungen war er von KC um eine Zigarette gebeten worden (UA S. 7), so dass das (nachdrückliche) Angebot des Beschwerdeführers nicht als „aufdringlich“ bezeichnet werden kann, auch wenn KC bereits vom Wirt eine Zigarette erhalten hatte; die (vorsorgliche) Hingabe einer zweiten Zigarette war unter den gegebenen Verhältnissen keineswegs unüblich. Jedenfalls entsprang das Verhalten des Angeklagten einer freundschaftlichen Gesinnung, wie die bisherigen Feststellungen deutlich ergeben. Deshalb bestand für KC kein Anlass, dem Angeklagten die Zigarette aus dem Mund zu schlagen. Das Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass er dies mit Absicht getan hat. Dann war es eine tätliche Beleidigung.
Der dargelegte Mangel hat ersichtlich die Beurteilung der Frage beeinflusst, ob der Angeklagte aus niedrigem Beweggrund gehandelt hat, wenn auch noch andere Umstände im Urteil angeführt werden, die allein schon geeignet sein könnten, die Beweggründe als „niedrig“ erscheinen zu lassen.
Der Senat vermag diese Frage jedoch nicht von sich aus zu entscheiden, weil es dabei – wie die Revision zutreffend geltend macht – auf besondere Eigenschaften des Angeklagten ankommen kann, mit denen sich das Urteil in diesem Zusammenhang nicht auseinandersetzt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |