Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Beihilfeverurteilung zur versuchten Einfuhr (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/97
- Datum
- 22.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfolgungstatsbestands nach § 154a Abs. 2 StPO ist bei besonders gelagerten Fallgestaltungen möglich und führt zur entsprechenden Beschränkung des Schuldspruchs.
Die Beschränkung des Schuldspruchs durch Wegfall eines Tatvorwurfs kann die Aufhebung der auf diesem Vorwurf beruhenden Einzel- und Gesamtstrafe zur Folge haben.
Verbleibende Schuldsprüche sind sachlich-rechtlich zu überprüfen und bleiben bestehen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Straftat und der Beihilfe erfüllt sind (z. B. Beihilfe zum Handeltreiben nach BtMG).
Bei teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs bedarf es nicht zwingend der Aufhebung bereits getroffener Feststellungen; der neue Tatrichter ist an ergänzende, widerspruchsfreie Feststellungen, insbesondere zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten, nicht gehindert.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1997 a) im Schuldspruch dahin beschränkt, dass die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (§ 154a Abs. 2 StPO), b) im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu deren versuchter unerlaubter Einfuhr zu einer Gesamttfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zum Schuldspruch auf den Vorwurf der Beihilfe beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sache teilweise Erfolg. Der Senat nimmt bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers besonders gelagerten Fallgestaltung den Vorwurf versuchter Beihilfe zum Verbrechen nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nach § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus. Der verbleibende Schuldspruch wegen Beihilfe zum (vollendeten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 28, 50).
Die Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Dies bedingt die Aufhebung der weiteren, an ihrer Bemessung naheliegend orientierten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der erfolgten bloßen Schuldspruchbeschränkung nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden widerspruchsfreien Feststellungen, namentlich zur weiteren persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers, nicht gehindert.
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