Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterschlagung und Untreue – §3 StFG vs. betriebswirtschaftliche Notlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 44/58 (verbunden mit StR 149/57, ursprünglich 5 StR 536/55)
Datum
17.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Unterschlagung und Untreue an; die Revision wurde verworfen. Der BGH prüfte von Amts wegen die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 (§3) und verneinte eine persönliche Notlage. Eine rein betriebswirtschaftliche Notlage fällt nicht unter §3 StFG; die Notlage musste auf Kriegs-/Nachkriegsereignissen beruhen und unverschuldet sein. Die Strafzumessung, einschließlich Berücksichtigung alter Vorstrafen, blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Taten vor dem 1. Dezember 1953 hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 (insbesondere §3) ein Verfahrenshindernis begründet.

2

§3 StFG 1954 gewährt Straffreiheit nur, wenn die Tat auf einer persönlichen Notlage beruht, die durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verursacht wurde, oder der Täter einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte.

3

Eine rein "betriebswirtschaftliche" Notlage des Unternehmens genügt nicht dem Begriff der persönlichen Notlage im Sinne des §3 StFG 1954.

4

Bei der Strafzumessung dürfen frühere Verurteilungen auch dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie lange zurückliegen, sofern keine gesetzliche Ausschlussregel besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallgroßhändler Fritz ███ aus ███████, dort geboren am █████████ 1898, wegen Unterschlagung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch das mit der Revision angefochtene Urteil „wegen der rechtskräftig festgestellten Unterschlagung und wegen der rechtskräftig festgestellten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung“ (s. insoweit das Urteil des Senats vom 2. Juli 1957) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

1.) Da die Taten des Angeklagten vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden sind, hatte der Senat vorweg von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des Straffreiheitsgesetzes (StFG) 1954 ein Verfahrenshindernis bestehe. In Betracht kam nur § 3 StFG 1954, wonach für Straftaten, die begangen worden sind, weil sich der Täter infolge der Kriegsoder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte, Straffreiheit gewährt wird, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe, bei der die Ersatzstrafe ein Jahr nicht übersteigt, rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist.

Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil, eine Notlage im Sinne dieser Vorschrift habe nicht vorgelegen. Eine „betriebswirtschaftliche Notlage“ falle nicht hierunter. Das ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden.

Eine unpersönliche, rein „betriebswirtschaftliche Not“ ist keine Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954, der an persönliche Not denkt. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass – für sich allein betrachtet – die nur sehr knappen Ausführungen des Landgerichts zu rechtlichen Bedenken Anlass geben könnten. Sie erwecken die Besorgnis, die Strafkammer habe nicht erkannt, dass zwischen der Bedrängnis eines notleidenden Betriebes und persönlicher Not ein Zusammenhang bestehen kann. Denn unter Umständen könnte der Zusammenbruch des Betriebes dem Inhaber und den im Betrieb beschäftigten Angestellten und Arbeitern die bisherige Grundlage ihres wirtschaftlichen Daseins entziehen.

Ob das Landgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt ausreichend geprüft hat, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn die Not, die zu den vorliegenden Straftaten geführt haben könnte, würde eine Straffreiheit auf Grund des § 3 StFG 1954 nur dann begründen, wenn sie auf den Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen beruhte.

Das ist zu verneinen. Das Gegenteil ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den Gründen der übrigen in dieser Sache ergangenen, teilweise rechtskräftigen Urteile, die der Senat zur Entscheidung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis aus § 3 StFG 1954 vorliegt, ebenfalls heranziehen konnte.

Hiernach konnte der Angeklagte schon 1945 seinen Beruf als Schrotthändler, den er auch vor dem Kriege betrieben hatte, wieder aufnehmen. Seine Firma, die er in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieb, entwickelte sich zunächst gut; sie beschäftigte zeitweilig mehrere hundert Arbeiter. Das Unternehmen erzielte Millionen-Umsätze. Alles das beweist, dass etwa durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse entstandene Not bald überwunden war, jedenfalls eine persönliche Not des Angeklagten nicht vorlag. Wenn der Angeklagte dann später trotz Warnung durch seinen Rechtsberater seine Steuern und sonstigen Abgaben nicht bezahlte und hiernach eine „betriebswirtschaftliche“ Not heraufbeschwor, so war das keine Not im Sinne des § 3 StFG 1954, mögen dann später auch noch andere Gründe, die vom Angeklagten nicht selbst herbeigeführt waren, die Not verstärkt haben. Außerdem war die Not nicht unverschuldet.

2.) Auf die Sachrüge hat der Senat die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils überprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Insbesondere war es der Strafkammer nicht aus Rechtsgründen verwehrt, strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen, obwohl sie 20 Jahre zurückliegen.

SarstedtSchmittHoepner
SiemerBorker