Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Verweisung in Urteilsgründen – Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/79 (alt: 5 StR 670/78)
Datum
04.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf, das den Beschuldigten nach §63 StGB untergebracht hatte. Zentrales Manko war, dass die Urteilsgründe sich wiederholt auf bei den Akten befindliche Schriftstücke bezogen, ohne deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Dadurch war eine prüfbare Feststellungslage und die Nachvollziehbarkeit der Gefährlichkeitsbewertung nicht gegeben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich und in einer geschlossenen Darstellung die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen enthalten; Verweisungen auf bei den Akten befindliche Schriftstücke ohne Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts sind unzulässig.

2

Nur vollständige und in sich geschlossene Urteilsgründe ermöglichen die Überprüfung der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und der darauf beruhenden rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht.

3

Bei der Begründung einer Unterbringung nach § 63 StGB sind die für die Annahme der Gefährlichkeit maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzulegen; bloße Bezugnahmen auf frühere Verfahren oder Aktenstücke ohne Inhaltswiedergabe verhindern eine überprüfbare Bewertung.

4

Bei der Neubewertung der Gefährlichkeit sind Umstände zu berücksichtigen, die das Gefährdungsrisiko mindern (z. B. wenn Taten nur gegen besonders risikofreudige Personen gerichtet waren), und dies ist in den Urteilsgründen darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 6. April 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Sicherungsverfahren gegen den Kaufmann und Landwirt Hans-Adolf S ████████████ aus B ████, geboren █████████ 1921 in █████, zur Zeit im Landeskrankenhaus K in B ███, wegen Unterbringung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat in den Gründen seines Urteils nicht nur die dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen geschildert, sondern ist auch auf Straf- und Ermittlungsverfahren eingegangen, die wegen seiner Krankheit gegen ihn eingeleitet, aber eingestellt worden sind. Dabei hat es die dem Beschuldigten in diesen Verfahren gemachten Vorwürfe jedoch nicht im Einzelnen dargestellt, sondern hat sich auf eine Anklageschrift und einen Haftbefehl bezogen, die sich bei den Akten befinden (UA S. 6, 9). Auch sonst nimmt es bei der Schilderung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrugstaten auf zwei bei den Akten befindliche Schriftstücke Bezug (UA S. 43, 15), ohne ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Das stellt einen Rechtsmangel dar.

Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich und in einer geschlossenen Darstellung die vom Tatrichter auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen enthalten. Nur dadurch lassen sie erkennen, dass der Tatrichter die Feststellungen in eigener Verantwortung getroffen hat, und geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit, den auf ihrer Grundlage getroffenen Urteilsspruch auf seine richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Auch machen sie dem Angeklagten nur dann deutlich, weshalb er verurteilt worden ist. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Schriftstücke, die sich bei den Akten befinden, sind deshalb unzulässig (BGHSt 4, 137, 178; 62, 216; 66, 1, 4; RGHRR 1927 Nr. 769).

Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.

Das Landgericht entnimmt die Gefahrlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (§ 63 StGB) aus der Art und der Anlage der von ihm begangenen Betrugstaten und folgert dies u. a. „aus der engen Verbindung von Planung und Durchführung der Taten“, die „in Anlage und Ziel“ den Taten vergleichbar waren, die Gegenstand des Strafverfahrens 7 KMs 1/67 der Staatsanwaltschaft Verden gewesen sind (UA S. 22). Ferner weist es daraufhin, dass der Beschuldigte „nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung in den Fällen Ehlers und Schwibisch sofort wieder in ähnlich großem Umfang tätig wurde“ (UA S. 22). Diese Wertung kann der Senat nicht überprüfen, weil das Landgericht die wesentlichen tatsächlichen Umstände dieser Taten in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, sondern ihre Darstellung durch Bezugnahme auf eine Anklageschrift, einen Haftbefehl und das Schreiben einer Firma ersetzt hat.

Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass sich die Betrügereien nur gegen ungewöhnlich risikofreudige Personen gerichtet haben und zu richten drohen, so wird der Tatrichter diesen Umstand bei der Beurteilung der Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt des § 62 StGB zu berücksichtigen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannUlsamer
FleischmannHorstkotte