Revision verworfen – Gutachtenverwertung, Nebenklage und Anwendung von §21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/78
- Datum
- 24.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Verletzten als Nebenklägerin ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorliegt.
Eine ergänzende Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn Umstände im Sinne des §244 Abs.4 Satz 2 StPO vorliegen, die das Abstellen auf das vorhandene Gutachten verhindern.
Ein vom Tatrichter verwertetes Sachverständigengutachten ist nicht zu beanstanden, sofern der Sachverständige auf vertretbaren Tatsachen gestützt hat und an der Hauptverhandlung beteiligt war; die Revisionsinstanz darf nicht durch bloße Neubewertung der Beweise die tatrichterliche Würdigung ersetzen.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB kann sich aus längerdauernden affektiven Störungen (z. B. einem protrahierten Affektstau) ergeben und ist eine tatrichterliche Würdigung, die nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lübeck, 27. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Oswald T ██, geboren am ██ 1927 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Cy als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ███ und Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 27. Januar 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Revisionsverfahren entstandenen Auslagen zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Verletzten als Nebenklägerin entsprach dem Gesetz (BGH bei Holtz in MDR 1978, 461).
2. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Umstände im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 (2. Halbsatz) StPO, die es dem Landgericht verwehrt hätten, sich auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen zu stützen, sind nicht dargetan.
Der Sachverständige Sing ist auch nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen; er hat die „früheren Krankenunterlagen“ verwertet und „an der gesamten Hauptverhandlung teilgenommen“ (UA S. 24).
Soweit die Revision dessen Beurteilung früherer, von Zeugen bekundeter psychischer Auffälligkeiten des Angeklagten in Zweifel ziehen will, entfernt sie sich unzulässigerweise von den insoweit bindenden Urteilsfeststellungen (UA S. 10). Aus Rechtsgründen lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass der „protrahierte Affektstau“ nur zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat.
3. Die Hinzuleitungsausführungen der Revision zum Schuldspruch bekämpfen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzudecken.
4. Verfehlt ist, was die Revision zum Strafausspruch vorbringt. Das Schwurgericht hat berücksichtigt, dass der Angeklagte sich von dem Opfer „tief gedemütigt fühlte“, das für ihn „eine Welt zusammenbrach“, als Frau ██ sich von ihm trennen wollte, und dass ihn die Trennung „besonders traf“ (UA S. 29/30). Es ist deshalb nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die besondere Motivation der von dem Opfer gewünschten Trennung unberücksichtigt gelassen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |