Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rückverweisung wegen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (§27b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/68
Datum
19.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung und Urkundenfälschung. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil Einzelstrafen von unter sechs Monaten nach der seit 1.9.1969 geltenden Fassung des § 27b StGB nur ausnahmsweise zulässig sind. Nach § 354a StPO ist diese neue Regelung auch im Revisionsverfahren zu beachten. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 27b StGB sind Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur in den dort genannten Ausnahmefällen zu verhängen.

2

Im Revisionsverfahren sind nach § 354a StPO auch nachträglich geänderte materiellstrafrechtliche Vorschriften zu beachten und anzuwenden.

3

Erhebt sich bei Anwendung der neuen Strafzumessungsregel ein Verstoß gegen die zulässige Mindeststrafe, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und nötigen Feststellungen zurückzuverweisen.

4

Der Tatrichter muss vor der Verhängung einer Kurzfreiheitsstrafe feststellen und darlegen, ob eine der in § 27b StGB genannten Ausnahmen vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert ███ aus ████, geboren ███████ 1922 in █████ (Erzgebirge), wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu 1. nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung am 19. September 1969 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1968 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Strafkammer für die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis und für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verhängt hat.

Nach § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung des Art. 106 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, Seite 645) dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängt werden. Die Vorschrift ist nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten.

Der Tatrichter wird daher prüfen müssen, ob eine der in § 27b StGB bestimmten Ausnahmen vorliegt.

SchmidtSiemerHerrmann
SarstedtSchmitt