Revision: Rückverweisung wegen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (§27b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/68
- Datum
- 19.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 27b StGB sind Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur in den dort genannten Ausnahmefällen zu verhängen.
Im Revisionsverfahren sind nach § 354a StPO auch nachträglich geänderte materiellstrafrechtliche Vorschriften zu beachten und anzuwenden.
Erhebt sich bei Anwendung der neuen Strafzumessungsregel ein Verstoß gegen die zulässige Mindeststrafe, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und nötigen Feststellungen zurückzuverweisen.
Der Tatrichter muss vor der Verhängung einer Kurzfreiheitsstrafe feststellen und darlegen, ob eine der in § 27b StGB genannten Ausnahmen vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert ███ aus ████, geboren ███████ 1922 in █████ (Erzgebirge), wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu 1. nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung am 19. September 1969 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1968 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Strafkammer für die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis und für die Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verhängt hat.
Nach § 27b StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung des Art. 106 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, Seite 645) dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur ausnahmsweise verhängt werden. Die Vorschrift ist nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten.
Der Tatrichter wird daher prüfen müssen, ob eine der in § 27b StGB bestimmten Ausnahmen vorliegt.
| Schmidt | Siemer | Herrmann | |||
| Sarstedt | Schmitt |