Revision verworfen: Verurteilungen wegen Betruges und Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/66
- Datum
- 03.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die rechtmäßige Besetzung einer Strafkammer richtet sich nach dem vom Präsidium getroffenen Geschäftsverteilungsbeschluss; daraus folgende regelmäßige Vertretungsanordnungen begründen keine Vorschriftswidrigkeit der Besetzung.
Eine Beanstandung der Nichtvernehmung eines geladenen, aber unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen ist als bloße Protokollrüge unbeachtlich.
Der Tatrichter darf die tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung der Erreichbarkeit eines Zeugen durch Freibeweis ermitteln; daraus gezogene Schlussfolgerungen bedürfen keiner zusätzlichen Durchführung eines Obergutachtens, sofern die Entscheidung auf tragfähigen tatsächlichen Feststellungen beruht.
Rügen in der Revision sind unzulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen; pauschale Verweise auf umfangreiche Sitzungsniederschriften ersetzen nicht die notwendige Konkretisierung des Vorbringens.
Die Revision darf nicht die bloße Abweichung zwischen eigener Auswertung der Beweisaufnahme und der vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Überzeugung gemäß § 337 Abs. 2 StPO geltend machen.
Vorinstanzen
Landgericht Blankenburg, 21. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Klaus-Carsten ███ aus BC, geboren am █████ 1929 in █████,
den Kaufmann Peter Gustav ████ ██ aus ████, geboren am █████ 1931 in ████,
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Blankenburg vom 21. Dezember 1965 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Betruges in 51, den Angeklagten ██ █████ Rückfallbetruges in 46 Fällen und wegen einer Urkundenfälschung verurteilt; 44 Betrugsfälle werden als gemeinschaftlich begangen bezeichnet.
Beide Angeklagte haben Revision eingelegt. Für den Angeklagten ██████ hat sein Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt St. J., das Rechtsmittel begründet. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten ████████, Rechtsanwalt UW, hat seine Rechtfertigungsschrift „namens der Angeklagten“, die er zuvor beide nennt, eingereicht. Er hat zwar keine schriftliche Vollmacht des Angeklagten KC vorgelegt, es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er ohne dessen Auftrag oder gegen dessen Willen gehandelt habe. Seine Revisionsbegründung wirkt daher für beide Angeklagte (vgl. RGSt 15, 226).
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Strafkammer war nicht deshalb vorschriftswidrig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO), weil Landgerichtsrat Franck den Vorsitz führte.
Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtspräsident B. hatte am 30. März 1965 mit Rücksicht auf die neue Fassung des § 69 Abs. 2 GVG die Grundsätze aufgestellt, nach denen er die Mitwirkung an den einzelnen Strafverfahren auf die Mitglieder der Strafkammer verteilen wollte. Dabei hatte er für die Hauptverhandlungen u. a. bestimmt, dass sein geschäftsplanmäßiger Vertreter, der Landgerichtsrat ██████, den Vorsitz dann übernehmen sollte, wenn der Familienname des ersten Angeklagten mit dem Buchstaben B, L, M oder R beginnt. Damit hatte er für die Fälle dieser Art, zu denen der vorliegende gehört, stillschweigend seine Verhinderung durch seine sonstigen Dienstgeschäfte erklärt.
a) Die Revisionen behaupten hierzu nur, es habe kein Verhinderungsfall vorgelegen. Das ist unrichtig. Sie tragen auch nicht etwa vor, der ordentliche Vorsitzende habe sich in einem zu großen Umfange vertreten lassen.
b) Die Beschwerdeführer meinen, wenn Landgerichtspräsident B. verhindert gewesen wäre, hätte Landgerichtsrat B. den Vorsitz führen müssen, weil er ein höheres Dienstalter als Landgerichtsrat H. habe und dieser nicht vor Beginn, sondern erst im Laufe des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt worden sei. Die Geschäftsverteilung, zu der die Bestimmungen über die regelmäßige Vertretung der Kammervorsitzenden gehören, kann jedoch nach § 63 Abs. 2 GVG noch im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies „infolge Wechsels ... einzelner Mitglieder des“ Gerichts erforderlich wird. Der Beschluss des Präsidiums vom 22. Juni 1965 erging nach seinen einleitenden Worten „aus Anlass des Ausscheidens des Landgerichtsdirektors Dr. von J. und der Versetzung des Landgerichtsrats B. vom Landgericht“.
Dieser wurde u. a. der Großen Strafkammer zugeteilt. Schon darum geht die Meinung der Revisionen fehl, der Anlass des Präsidialbeschlusses habe es nicht gerechtfertigt, auch die Besetzung dieser Kammer zu ändern.
Schließlich, dass in den Geschäftsverteilungsplänen vom 8. Dezember 1964 und 2. Februar 1965 der damalige Landgerichtsrat Dr. von █████ zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden der Großen Strafkammer bestellt worden war. Diese Ausführungen sind unerheblich. Für die Besetzung der Strafkammer in der vorliegenden Sache war allein der Beschluss des Präsidiums vom 22. Juni 1965 maßgebend.
2. Die Strafkammer hat dadurch, dass sie den Kaufmann Kurt ████, den Vater des Angeklagten ███████, nicht als Zeugen vernommen hat, keine Verfahrensvorschrift verletzt.
a) Die Revision des Angeklagten ███████ macht Verletzung des § 245 StPO geltend, trägt jedoch selbst vor, dass B. zwar als Zeuge geladen, aber nicht erschienen war. Unter diesen Umständen ist ihre Berufung auf den Vermerk der Sitzungsniederschrift (Bd. IV Bl. 1 d. A.), nach dem der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung feststellte, dass „die Beweismittel herbeigeschafft waren“, als bloße Protokollrüge unbeachtlich (BGHSt 16, 2).
b) Beide Verteidiger beantragten in der Hauptverhandlung am 23. November 1965, ██ sen., der der Verhandlung ferngeblieben war und ein ärztliches Zeugnis vorgelegt hatte, über bestimmte Behauptungen, die im Wesentlichen die Gestaltung des Geschäftsbetriebes betrafen, als Zeugen zu vernehmen (Bd. IV Bl. 23, 159/160 162 d. A.).
Die Strafkammer hörte am 29. November 1965 den Obermedizinalrat Dr. Hartmann aus Rinteln, der inzwischen ██ sen. untersucht hatte, als Sachverständigen über dessen ████████████████████ (Bd. IV Bl. 63/64 d. A.).
Auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten ████ über dieselbe Frage ein Obergutachten einzuholen und █████████ sen. in einem Krankenhaus unter ständiger ärztlicher Aufsicht als Zeugen zu vernehmen (Bd. IV Bl. 68, 163 d. A.).
Am 30. November 1965 lehnte die Strafkammer alle diese Anträge ab (Bd. IV Bl. 81–83 d. A.). Der wesentliche Inhalt der ausführlichen Begründung ist, ██ █████ leide nach dem Gutachten Dr. Hartmanns an chronischer dekompensierter Herzmuskelschwäche, stark erhöhtem Blutdruck und an Cerebralsklerose. Er sei daher auf absehbare Zeit nicht vernehmbar, also als Beweismittel unerreichbar. Ein Obergutachten sei nicht erforderlich. Die Strafkammer habe auch keine Möglichkeit, ██ sen. in ein Krankenhaus zu verbringen. Im Übrigen könne auch eine dort in der beantragten Weise durchgeführte Vernehmung sein Leben durch Aufregung gefährden (Bd. IV Bl. 81–83 d. A.).
Die Angriffe beider Revisionen gegen diesen Beschluss bleiben erfolglos.
Davon, wie schwer und auf wie lange Zeit ██ sen. erkrankt war, hing nur die Entscheidung über eine Prozesshandlung, nämlich darüber ab, ob er als Zeuge zu laden und zu vernehmen war. Die tatsächlichen Grundlagen für einen solchen Beschluss darf sich der Tatrichter formlos durch sogenannten Freibeweis beschaffen. Er ist dabei nicht an die Bestimmungen über die Beweisaufnahme und über die Behandlung von Beweisanträgen gebunden (RGSt 38, 323). Schon damit erledigen sich die Bedenken der Revisionen, die Strafkammer hätte Dr. Hartmann als sachverständigen Zeugen hören und vereidigen und hätte das beantragte Obergutachten eines Facharztes einholen müssen. Ihr ist weder bei der Erhebung des Freibeweises noch bei der rechtlichen Würdigung seines Ergebnisses ein Rechtsverstoß unterlaufen; sie hat insbesondere nicht über den Rechtsbegriff des unerreichbaren Beweismittels geirrt. Schließlich ist auch die Begründung, mit der sie es abgelehnt hat, ███ sen. in ein Krankenhaus schaffen zu lassen und ihn dort zu vernehmen, rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Am 30. November 1965 beantragte der Verteidiger des Angeklagten ███████████████, dieselben Behauptungen, für die ███ sen. als Zeuge benannt worden war, sechs bestimmte Zeugen zu vernehmen (Bd. IV Bl. 83, 164–166 d. A.).
Vier dieser Zeugen wurden gehört (Bd. IV Bl. 130–134, 142 d. A.).
Auf den fünften Zeugen verzichtete der Verteidiger am 7. Dezember 1965 (Bd. IV Bl. 129 d. A.).
Der sechste, der Handelsvertreter St. aus ███, konnte nicht geladen werden. Über das Ergebnis der Nachforschungen nach ihm vernahm die Strafkammer den Polizeihauptwachtmeister ███████ aus ███ (Bd. IV Bl. 129 d. A.). Am 8. Dezember 1965 lehnte sie den Antrag auf Vernehmung Stevelings mit der Begründung ab, dieser sei als Beweismittel unerreichbar. Auf Grund zweier Haftbefehle sei er im Deutschen Fahndungsbuch zur Festnahme ausgeschrieben. Er halte sich nach den Angaben, die seine Ehefrau dem Polizeihauptwachtmeister ███ gemacht habe, an der südfranzösischen Grenze auf; Frau ████████ habe dem Polizeibeamten den Ort nicht genauer bezeichnen wollen, um ihren Ehemann nicht zu verraten (Bd. IV Bl. 144 d. A.).
Die Rügen der Revisionen, █████████████ sei nicht unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gewesen, weil er sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten habe, sind unbegründet.
A. Die Unterscheidung der Revisionen zwischen dem, was laut Urteilsgründen die tatsächliche Überzeugung des Landgerichts ist, und dem Ergebnis, das sie selbst der Beweisaufnahme entnehmen, ist nach § 337 Abs. 2 StPO unzulässig.
5. Alle übrigen Verfahrensbeschwerden sind ebenfalls unzulässig. Ihr Inhalt entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
a) Soweit die Revisionen die Ablehnung zahlreicher anderer Beweis- oder Aussetzungsanträge bemängeln, hätten sie den Inhalt dieser Anträge und der gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse mitteilen müssen. Sie unterlassen das eine, zum Teil auch beides. Die jedoch erforderlichen Angaben können nicht durch Hinweise auf Stellen der umfangreichen Sitzungsniederschrift und ihrer vielen Anlagen ersetzt werden (BGHSt 3, 213). Die Bezugnahmen sind übrigens zum Teil sogar ungenau oder unklar.
b) Mit den Einwendungen gegen die Art, in der die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sind, werden keine Tatsachen geltend gemacht, die einen Fehler des Verfahrens bedeuten können, das dem Urteil zugrunde liegt. Denn dieses beruht nicht auf dem Protokoll, sondern auf den Vorgängen in der Hauptverhandlung (RGSt 7, 162).
Übrigens trifft es nicht zu, dass das Revisionsgericht nach der neuen Fassung des § 273 Abs. 2 StPO zu prüfen habe, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 630).
c) Die Revisionen tragen vor, das Landgericht habe alle sogenannten Inkassobevollmächtigten nach § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unvereidigt gelassen, und meinen, es hätte „ein wesentlicher Teil dieser Zeugen“ vereidigt werden müssen. Das ist zu ungenau. Es wäre Sache der Revisionen, die Zeugen, deren Vereidigung sie vermissen, mit Namen zu nennen. Übrigens nehmen sie zu Unrecht an, es hätten nur die Zeugen unvereidigt bleiben dürfen, bei denen die konkrete Gefahr einer unrichtigen oder zumindest gefärbten Aussage erkennbar war. Das ist nicht der einzige zulässige Grund, von der Vereidigung des Verletzten abzusehen (BGHSt 1, 175, 178–181).
II.
Die Sachbeschwerden sind unbegründet, soweit sich ihre Ausführungen nicht überhaupt in unzulässiger Weise von den Feststellungen entfernen. Diese tragen die Verurteilung, ergeben insbesondere den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen und den Vermögensverfügungen. Das Landgericht hat auch mit Recht Mittäterschaft angenommen und Fortsetzungszusammenhang verneint.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Koffka | Dr. Börker | |||
| Siemer | Kersting |