Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortführung der Hauptverhandlung trotz zeitweiliger Verhandlungsunfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/63
Datum
05.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte unternahm einen ernstlichen Selbstmordversuch und war in der Folge an Verhandlungstagen nur zeitweilig (2–2,5 Stunden) verhandlungsfähig. Das Landgericht führte an diesen Tagen die Hauptverhandlung nach seinem Fortgang in seiner Abwesenheit fort. Der BGH hob das Verurteilungsurteil auf, weil § 231 Abs. 2 StPO nach dem Wiedererscheinen des zeitweise verhandlungsfähigen Angeklagten nicht anwendbar war. Stattdessen sind Unterbrechungen nach § 229 StPO vorzunehmen; das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Angeklagte sich durch einen Selbstmordversuch in einen Zustand versetzt, der seine Verhandlungsfähigkeit für jeden Tag auf einige Stunden beschränkt, darf nach deren Ablauf nicht ohne ihn weiterverhandelt werden.

2

§ 231 Abs. 2 StPO gestattet die Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nur, wenn dieser eigenmächtig und bewusst seine Anwesenheitspflicht verletzt, um den Prozess zu verhindern.

3

Erscheint der Angeklagte nach einer vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit wieder und ist zumindest zeitweilig verhandlungsfähig, sind Unterbrechungen nach § 229 StPO vorzunehmen; eine ausdehnende Anwendung von § 231 Abs. 2 StPO ist unzulässig.

4

Verhandlungen, die entgegen der gesetzlich vorgeschriebenen Anwesenheit des Angeklagten stattfinden, begründen nach § 338 Nr. 5 StPO die Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Januar 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Leitenden Direktor der Berliner Stadtreinigung Heinz ███████ aus B[REDACTED], geboren am █ 1908 in G[REDACTED] (Kreis ███), wegen schwerer passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Hat der Angeklagte sich durch einen Selbstmordversuch in einen Zustand versetzt, der seine Verhandlungsfähigkeit für jeden Tag auf einige Stunden beschränkt, so darf nach deren Ablauf nicht ohne ihn weiterverhandelt werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 1963, soweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht den Beschwerdeführer verurteilt hat:

1. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, sich als Leitender Direktor der Berliner Stadtreinigung in zahlreichen Fällen der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben, mit Unterbrechungen an insgesamt 27 Tagen in der Zeit vom 23. Oktober 1962 bis zum 11. Januar 1963 verhandelt. Nach dem sechsten Verhandlungstag unternahm der Angeklagte, der über die Anklage vernommen worden war, in der Nacht vom 5. zum 6. November 1962 einen ernsthaften Selbstmordversuch. Infolge dieses Selbstmordversuchs konnte der Angeklagte, der auf Grund eines vorläufigen Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 9. November 1962 nach dem Berliner Unterbringungsgesetz in die Karl-Bonhoeffer-Heilanstalten verbracht worden war, bis einschließlich 23. November 1962 nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Das Landgericht hat in seiner Abwesenheit das Verfahren gemäß § 231 Abs. 2 StPO fortgesetzt, „weil sich der Angeklagte, um das Verfahren zu verhindern, in einen Zustand zeitweiliger Verhandlungsunfähigkeit vorsätzlich versetzt hat und damit bei der Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung eigenmächtig ausgeblieben ist. Die weitere Anwesenheit des über die Anklage schon vernommenen Angeklagten ████████████████ hielt das Gericht nicht für erforderlich.“

Am 27. November 1962 hatte sich der körperliche Zustand des Beschwerdeführers soweit gebessert, dass er an diesem Tage zur Hauptverhandlung vorgeführt werden konnte. Nach dem Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen war er zeitweise – nämlich für zwei bis zweieinhalb Stunden – verhandlungsfähig. Auch an den bis zum 8. Januar 1963 folgenden Verhandlungstagen war der Angeklagte jeweils nur für einige Stunden verhandlungsfähig und „entfernte“ sich, nachdem der ihn begleitende Arzt erklärt hatte, der Angeklagte sei nicht mehr verhandlungsfähig. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers, jeweils bei Eintritt der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten die Hauptverhandlung zu unterbrechen, hat die Strafkammer abgelehnt; auch „die zeitweilige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ███████ seit dem 26. November 1962 beruhe gegenüber seiner Verhandlungsfähigkeit, wie sie vor dem von ihm schuldhaft herbeigeführten Ereignis bestand“.

2. Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren des Landgerichts und rügt die Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO. Jedenfalls war es nicht zulässig, in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu verhandeln, nachdem dieser vom 27. November 1962 ab wieder zur Hauptverhandlung erschienen und – wenn auch nur zeitweilig – verhandlungsfähig war. Der Senat hat die Verhandlung auf diese Rüge beschränkt und nicht auch die Frage entschieden, ob grundsätzlich eine Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt werden darf, wenn der Angeklagte infolge eines ernstlichen Selbstmordversuchs nicht verhandlungsfähig und deshalb nicht anwesend ist. Die Frage ist vom 2. Strafsenat in BGHSt 16, 178 ff. bejaht worden. Der Senat könnte von der Auffassung des 2. Strafsenats, gegen die Schneidewin in JR 1962, 308/309 Bedenken erhoben hat, nicht abweichen, ohne nach § 136 Abs. 1 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen. Das ist jedoch nicht erforderlich. Selbst wenn man mit dem 2. Strafsenat und wohl auch der Revision die aufgeworfene Frage bejaht, muss die in der Verhandlung vor dem Senat allein erörterte Rüge Erfolg haben.

Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich nämlich von dem in BGHSt 16, 178 ff. abgeurteilten Fall wesentlich dadurch, dass der Angeklagte noch während des Ganges der Hauptverhandlung wieder – wenn auch nur zeitweise – erschienen ist und in dieser Zeit auch verhandlungsfähig war. In einem derartigen, soweit ersichtlich vom Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Fall liegen entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft von dem Augenblick an, in dem der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilnimmt, die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht vor. Das ergibt sich aus folgendem:

Der Angeklagte hat nach der Strafprozessordnung das Recht und – soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind – die Pflicht, nach ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Er darf sich hieraus nicht eigenmächtig entfernen und auch bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Verhandlung nicht eigenmächtig fernbleiben. Eigenmächtig handelt er, wenn er bewusst diese Pflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang der Rechtspflege entgegentritt (so BGHSt 16, 178 ff. im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO zu Ende geführt werden, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie soll (vgl. RGSt 22, 247, 249 unter Berufung auf Hahn, Materialien Bd. 1 S. 187) im Interesse der Strafrechtspflege und mit Rücksicht auf die Würde des Gerichts verhindern, dass „den Angeklagten die Möglichkeit gewährt wird, eine begonnene, vielleicht schon dem Abschluss nahe Hauptverhandlung dadurch, dass er sich entfernt oder bei ihrer Wiedereröffnung ausbleibt, unwirksam und gleichsam ungeschehen zu machen“.

Diese Voraussetzungen waren von dem Augenblick an, als der nunmehr verhandlungsfähige Angeklagte wieder zur Hauptverhandlung erschienen war, nicht gegeben. Zwar war der Angeklagte auch nunmehr nur zeitweise in der Lage, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hierdurch war jedoch – die bisherige Ordnungsmäßigkeit der Hauptverhandlung unterstellt – nicht eine Lage geschaffen, die ihm ohne § 231 Abs. 2 StPO die Möglichkeit gegeben hätte, die begonnene Hauptverhandlung unwirksam, gleichsam ungeschehen zu machen. Es konnte nunmehr, wenn auch mit Unterbrechungen nach § 229 StPO, die Verhandlung in Gegenwart des Angeklagten zum Abschluss gebracht werden. Die rechtspolitischen Erwägungen, die zur Einführung der Bestimmung des § 231 Abs. 2 StPO geführt haben, treffen daher jedenfalls von dem Augenblick nicht zu, als der Angeklagte wieder an der Hauptverhandlung teilnahm. Wollte man auch unter diesen Voraussetzungen § 231 Abs. 2 StPO anwenden, so wäre das nur bei ausdehnender Auslegung dieser Bestimmung möglich. Eine solche ist nicht möglich. § 231 Abs. 2 StPO ermöglicht es, eine Ausnahme von der Forderung der Strafprozessordnung zu machen, dass der Angeklagte während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein hat. Eine derart die Rechte des Angeklagten einschränkende Vorschrift darf nicht ausdehnend ausgelegt werden (vgl. RGSt 42, 197, 198/199; BGHSt 3, 187, 190).

3. Da die Strafkammer an den Verhandlungstagen in der Zeit vom 27. November 1962 bis zum 8. Januar 1963 an den Tagen, an denen der Angeklagte nur zeitweilig verhandlungsfähig war und sich jeweils mit dem ihn überwachenden Arzt entfernt hatte, wenn dieser ihn für nicht mehr verhandlungsfähig hielt, auch nach dem Fortgang des Angeklagten verhandelt hat, hat die Hauptverhandlung an diesen Tagen teilweise in Abwesenheit des Angeklagten, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschrieb, stattgefunden. Auf dieser Gesetzesverletzung beruht nach § 338 Nr. 5 StPO das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil. Es musste, soweit der Angeklagte ████████ beschwert ist, also soweit ihn das Landgericht verurteilt hat, aufgehoben werden.

4. Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Senat die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtBorker