Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Rückfallfeststellungen – Betrug und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/56
Datum
22.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision ist in Bezug auf den Strafausspruch erfolgreich, weil die Annahme der Rückfallvoraussetzungen (§§ 244, 245 StGB) in den Feststellungen nicht hinreichend gestützt ist. Schuldsprüche und Tatwürdigung bleiben dagegen bestätigt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge kann nicht allein auf der Behauptung beruhen, dem Angeklagten sei eine bestimmte Frage nicht gestellt worden; der Revisionsmaßstab bindet an die Urteilsgründe, soweit sich daraus ergibt, dass der Angeklagte gehört wurde.

2

Wer unwissentliche Dritte als Werkzeuge benutzt und diesen unterschobene Schriftstücke zur Unterzeichnung vorlegt, handelt als mittelbarer Täter einer Urkundenfälschung; die so hergestellten Schriftstücke sind unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB.

3

Feststellungen des Tatrichters über das „von Fall zu Fall“-Handeln des Angeklagten binden das Revisionsgericht; liegen danach separate Tatgelegenheiten vor, können diese als selbständige Straftaten gewertet werden.

4

Die Feststellung eines Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB setzt tragfähige Angaben zu den früheren Verurteilungen und zur Vollstreckung oder Erlassung der damaligen Strafen voraus; fehlen diese, ist die Rückfallqualifikation im Strafausspruch nicht ausreichend nachvollziehbar.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bodo H. aus ██, ██, dort geboren am █████ 1912, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. August 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie den Strafausspruch angreift.

Die Verfahrensrüge (Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht) greift nicht durch. Die Revision erblickt die Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Tatrichter es unterlassen habe, den Angeklagten darüber zu befragen, ob er auf Grund eines sogenannten Gesamtvorsatzes gehandelt habe. Auf die Behauptung, dass dem Angeklagten eine bestimmte Frage nicht gestellt worden sei, kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall der Angeklagte zu dem in Rede stehenden Punkt gehört worden. Das ergeben die Urteilsgründe, in denen es heißt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung erklärt, er habe von Fall zu Fall gehandelt, wenn er Geld brauchte.

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Anwendung der §§ 263, 267, 73, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Näherer Erörterung bedarf hier nur folgendes:

Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) auch in den Fällen verwirklicht, in denen er bei der Unterzeichnung der Lieferscheine durch die Empfänger jeweils einen zweiten Lieferschein mit Durchschlag unterschob, den die Unterzeichner mitunterschrieben, ohne hiervon zu wissen. Im Sinne des § 267 StGB stellt eine unechte Urkunde her, wer eine Urkunde in der Weise anfertigt, dass sie den Anschein erweckt, als stamme sie von einer anderen Person als dem wahren Aussteller. Das hat der Angeklagte hinsichtlich der unterschobenen Lieferscheine getan. Sie wurden zwar von den Personen unterschrieben, auf die sie auf Grund der Unterschriften als Aussteller hinwiesen. Diese Personen waren aber nicht die wahren Aussteller, weil sie davon, dass sie auch die unterschobenen Lieferscheine unterschrieben, nichts wussten. Sie handelten insoweit als unwissentliche Werkzeuge des Angeklagten. Die Unterzeichnung der unterschobenen Lieferscheine durch sie ist dem Angeklagten als mittelbarem Täter zuzurechnen. Er war – strafrechtlich gesehen – der wahre Aussteller. Da die von ihm auf diese Weise hergestellten Urkunden durch die auf ihnen befindlichen Unterschriften den Anschein erweckten, als stammten sie von anderen Personen, nämlich von den vom Angeklagten als Werkzeug benutzten Unterzeichnern her, waren sie unecht.

Ohne Rechtsirrtum ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Annahme, der Angeklagte habe vier selbständige Straftaten begangen. Das Urteil stellt, wie bereits oben mitgeteilt worden ist, ausdrücklich fest, dass der Angeklagte von Fall zu Fall handelte, wenn er Geld brauchte. An diese im Bereiche des Tatsächlichlichen liegende Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Dass die Strafkammer bei dieser Sachlage die Taten des Angeklagten als selbstständige Straftaten beurteilt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch sonst lässt der Schuldspruch keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs die Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB als gegeben erachtet. Das findet in den bisherigen Urteilsfeststellungen keine hinreichende Stütze.

Als rückfallbegründende Verurteilungen kommen, soweit das Urteil erkennen lässt, nur die Verurteilungen vom 11. Januar 1936 und 30. Oktober 1946 in Betracht. Insoweit fehlt es aber an Angaben darüber, ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte die durch das Urteil vom 11. Januar 1936 verhängte Strafe verbüßt hat oder ihm diese Strafe erlassen worden ist, wann er die Tat, derentwegen er durch das Urteil vom 30. Oktober 1946 verurteilt worden ist, begangen hat, und ob und gegebenenfalls wann er die durch dieses Urteil verhängte Strafe verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen worden ist (vgl. §§ 244, 245 StGB). Der Mangel betrifft nur den Strafausspruch. Dieser bedarf der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt